1. Gesetzlicher Mutterschutz
Für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Entbindung gilt für Frauen in einer Beschäftigung die gesetzliche Mutterschutzfrist nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)1. In dieser Zeit darf ein Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen. Während dieser Zeit sichert das Mutterschaftsgeld das Einkommen der Frauen; dieses wird nach den Regelungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V)2 geleistet und ist abhängig von der Arbeitssituation und der Art der Krankenversicherung. Darüber hinaus regelt das Mutterschutzgesetz weitere Schutzrechte für (werdende) Mütter, wie z. B. einen Anspruch auf Erhaltung des Erholungsurlaubs oder die vertragsmäßige Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Mutterschutzfristen.3
2. Anspruch auf Elternzeit
Zur Betreuung des Kindes können Beschäftigte nach Maßgabe des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)4 vom Arbeitgeber Elternzeit verlangen. Anspruchsberechtigt sind nach § 15 Abs. 1 und Abs. 1a BEEG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die entweder
- mit ihrem eigenen Kind oder ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben oder
- mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen haben, oder
- mit einem Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, das sie in ihren Haushalt aufgenommen haben, leben oder
- mit einem Kind in einem Haushalt leben und als Vater dieses Kindes die Vaterschaftserklärung abgegeben haben, diese aber noch nicht wirksam ist, oder
- mit dem Kind, als Verwandte bis zum dritten Grad (Großeltern, Urgroßeltern, Onkel und Tante), zusammenleben, weil entweder die Eltern verstorben sind oder diese ihr Kind wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung nicht betreuen können oder
- mit einem Kind zusammenleben, das in Vollzeitpflege aufgenommen worden ist.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und weitere Berechtigte, die Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, dabei können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, § 15 Abs. 1 BEEG. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Innerhalb der Elternzeit muss der Arbeitgeber den Elternteil von der Arbeit freistellen.5
Eltern, die zur Betreuung ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, erhalten bei Vorliegen der in den §§ 1 ff. BEEG normierten Voraussetzungen Elterngeld in Form des sog. Basiselterngelds oder als sog. Elterngeld Plus. Beim Basiselterngeld haben die Eltern gemeinsam einen Anspruch auf grundsätzlich zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld (§ 4 Abs. 3 S. 1 BEEG). Wenn beide Eltern das Elterngeld beantragen und mindestens einer von ihnen nach der Geburt kein oder – etwa aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung – weniger Einkommen hat als davor, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (sogenannte Partnermonate) und somit auf insgesamt 14 Monate (§ 4 Abs. 3 S. 2 BEEG). Alleinerziehende haben unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls, anstatt der zwölf Monate, Anspruch auf 14 Monate Basiselterngeld. Beim Elterngeld Plus kann die berechtigte Person, statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld, jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen (§ 4 Abs. 3 BEEG). Jeder Elternteil hat zudem einen Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus, wenn beide Elternteile mindestens vier Monate lang jeweils 25 bis 30 Wochenstunden gleichzeitig in Teilzeit erwerbstätig und elterngeldberechtigt sind (sog. Partnerschaftsbonus, § 4b Abs. 1 BEEG).
3. Anspruch auf (Sonder-) Urlaub aus Anlass der Geburt
Mit der Europäischen Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 20196 wurden die Mitgliedstaaten u. a. aufgefordert, für die Dauer von zehn Tagen bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil anlässlich der Geburt des Kindes zu gewährleisten. Ein solcher sogenannter Vaterschaftsurlaub, bei dem Väter oder gleichgestellte zweite Elternteile nach der Geburt ihres Kindes bezahlt freigestellt werden, ist in Deutschland bisher nicht gesetzlich geregelt. Anlässlich der Veröffentlichung des Väterreports 20237 erklärte Bundesfamilienministerin Lisa Paus, dass Väter nach der Geburt ihres Kindes im Rahmen einer „Familienstartzeit“ die Möglichkeit erhalten sollen, sich für die ersten zehn Arbeitstage bei vollem Lohnausgleich von der Arbeit freistellen zu lassen.8
Ein Anspruch auf Sonderurlaub aus Anlass der Geburt eines Kindes bzw. Vaterschaftsurlaub besteht im deutschen Recht derzeit nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)9 ermöglicht die Gewährung von Sonderurlaub, wenn „der zur Dienstleistung Verpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Konkrete Gründe für die Gewährung werden nicht genannt. Eine Orientierung können aber Tarifverträge wie beispielsweise der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvÖD)10 bieten, der in § 29 einen Anspruch auf Sonderurlaub von einem Tag anlässlich der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)11 enthält. Die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)12 sieht einen Anspruch auf Sonderurlaub von einem Tag anlässlich der Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin sowie darüber hinaus der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin vor.
1 Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Art. Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652).
2 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 5b des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 408).
3 Ausführlich: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Leitfaden zum Mutterschutz, 19. Auflage, Januar 2024, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/mutterschutzgesetz-leitfaden-deutsch-data.pdf. Dieser und alle weiteren Links wurden zuletzt abgerufen am 21. März 2024.
4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412).
5 Einen Überblick über Leistungen im Zusammenhang mit der Geburt bietet die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Einzelfragen zu Familienleistungen und besonderen Leistungen an vul- nerable Gruppen, Dokumentation vom 10. Februar 2023, WD 9 – 3000 – 010/23, abrufbar unter https://www.bun- destag.de/resource/blob/938546/8a0e6ce404ac0df0bf70e7ce4ef5d697/
WD-9–010–23-pdf.pdf.
6 Richtlinie 2019/1158/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188/79).
7 BMFSFJ, Väterreport 2023, Entwicklungen und Daten zur Vielfalt der Väter in Deutschland, Juli 2023, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/vaeterreport-2023-data.pdf.
8 BMFSFJ, Bundesministerin Lisa Paus veröffentlicht Väterreport, Pressemitteilung vom 12. September 2023, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/pressemitteilungen/vaeterreport.
9 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).
10 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungsta- rifvertrag Nr. 21. vom 22. April 2023, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de//oeffentlicher-dienst/tvoed.
11 Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966).
12 Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 37).
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