Unternehmerinnen und Unternehmer sind für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich – unabhängig von der Größe oder Branche. Bei dieser Aufgabe werden sie fachkundig von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit betreut. Grundlage dafür ist die aktualisierte DGUV Vorschrift 2.
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine einheitliche Vorgabe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie legt die Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern hinsichtlich der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung fest. Dabei definiert sie sowohl die erforderliche Fachkunde von Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit als auch deren Aufgaben im Betrieb. Am 28. November 2024 verabschiedete die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einen überarbeiteten Mustertext unter dem Titel „DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Ziel der Überarbeitung ist es, die Vorschrift praxisnäher und effizienter umsetzbar zu gestalten. Ergänzend dazu bietet die DGUV Regel 100–002 konkrete Empfehlungen und Hilfestellungen für Betriebe zur Umsetzung der verbindlichen Vorgaben. Die Umsetzung der neuen Vorschrift erfolgt schrittweise durch die einzelnen Unfallversicherungsträger. Den Anfang machte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), die ihre trägerspezifische Fassung am 1. April 2025 in Kraft setzte.
Neu ist unter anderem, dass Absolventinnen und Absolventen eines Studiums in Fachrichtungen wie zum Beispiel Chemie, Arbeitswissenschaft oder Arbeits- und Organisationspsychologie nun als fachlich gleichwertig qualifiziert gelten, um die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrzunehmen – sofern sie die weiteren Anforderungen, wie etwa die Teilnahme an einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme, erfüllen. Diese Anforderungen an weitere Professionen zur Erlangung der sicherheitstechnischen Fachkunde sind in § 4 Absatz 6 der DGUV Vorschrift 2 geregelt.
Mit dem folgenden Interview1? soll der Bereich Arbeits- und Organisationspsychologie näher beleuchtet werden: Welche Chancen bietet die neue DGUV Vorschrift 2 für Arbeitspsychologinnen und -psychologen? Welche Herausforderungen erwarten sie? Und welche Weiterbildungs- oder Studienmöglichkeiten stehen Interessierten offen?
Frau Prof. Rehmer, wie bewerten Sie die Möglichkeit, dass sich Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen künftig als Fachkräfte für Arbeitssicherheit qualifizieren lassen und tätig werden können?
Ich freue mich, dass mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 ein wichtiger Schritt zur Einbeziehung weiterer Professionen in die sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen offiziell erfolgt. Inhaltlich ergeben sich aus psychologischen Themen in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verschiedene Einsatzfelder, die spätestens nach der letzten Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2 zum 01. Januar 2011 und durch das GDA-Arbeitsprogramm?2 „Psyche“ an Sichtbarkeit und Relevanz gewonnen haben.
Bisher hatten sich die praktisch in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz tätigen arbeits- und organisationspsychologischen Kolleginnen und Kollegen das notwendige sicherheitstechnische Fachwissen im Laufe vieler Jahre selbst angeeignet. Oder sie haben, wie ich beispielsweise auch, durch die „Hintertür der Meisteräquivalenz“ eine Sifa-Qualifizierung absolviert und damit die sicherheitstechnische Fachkunde erlangt.
Durch die Veränderungen in der Arbeitswelt und die damit einhergehende ansteigende Relevanz psychologischer Themen in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz ist der Bedarf an arbeits- und organisationspsychologischer Fachkompetenz immer größer geworden. Mit der aktuellen Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2 ist der Grundstein dafür gelegt, aus der Hintertür einen Seiteneingang zu machen, in dem für uns Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen die Sifa-Qualifizierung allgemein zugänglich geworden ist. In der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 ist auch schon in der betriebsspezifischen Betreuung eine Öffnung hinsichtlich der Zusammenarbeit der verschiedenen in der Beratung tätigen Professionen erfolgt. Ich hoffe aber auch, dass der Weg Richtung Vordertür weitergegangen wird, indem bei einer Überarbeitung des Arbeitssicherheitsgesetzes auch eine dritte Säule für weitere Professionen in der Grundbetreuung vorgesehen wird.
Welche Herausforderungen erwarten Sie bei der praktischen Umsetzung der Regelung, insbesondere bei der Zusammenarbeit von Psychologinnen und Psychologen und Betriebsätzinnen und -ärzten sowie anderen eher technisch geprägten Professionen?
Als eine schon seit mehr als 20 Jahren in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz tätige Arbeits- und Organisationspsychologin konnte ich bisher sehr viele und fast ausschließlich positive Erfahrungen in der multidisziplinären Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sammeln, sowohl in der praktischen Arbeit als auch in der wissenschaftlichen, auf ministerialer- und Verbandsebene.
Ich lebe in einem kleinen Bundesland, in dem sich in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz zwischen den Professionen im Laufe der Jahre eine immer offenere und interessierte Zusammenarbeit entwickelt hat. Aber auch auf Bundesebene erlebe ich in verschiedenen Gremien und Beiräten eine große Kooperationsbereitschaft. Es wird natürlich immer (einzelne) Personen geben die neuen Entwicklungen gegenüber unaufgeschlossen sind und eher kritisch einen potenziellen Verlust an Themen und Aufgabenfeldern diskutieren. Im Sinne der Kontakthypothese versuche ich am liebsten mit kritischen Personen in den Diskurs zu gehen und in gemeinsamen Projekten ergebnisoffen die Zusammenarbeit immer wieder neu auszutarieren.
Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen bringen ihr Fachwissen zu psychologischen Themen wie beispielsweise zu psychischer Belastung und Beanspruchung und auch zu methodischen Ansätzen wie Befragungen oder Diagnostik und natürlich zu arbeits- und organisationsstrukturellen Einflussfaktoren auf Menschen in Fachdiskussionen und die Beratung der Betriebe mit ein. Am Ende sollen die verschiedenen Kompetenzen aller beteiligten Professionen den Beschäftigten und Unternehmen zugutekommen, was mit einer multidisziplinären und komplementären Betreuung in meinen Augen gut gelingen kann.
Wo kommt arbeits- und organisationspsychologische Kompetenz in der betrieblichen Betreuung an ihre Grenzen?
Die arbeits- und organisationspsychologische Kompetenz hat viel Potenzial, aber sie wirkt nicht isoliert. Sie stößt überall dort an ihre Grenzen, wo strukturelle, fachliche oder ethische Faktoren den Handlungsspielraum einschränken.
Eine wesentliche Begrenzung liegt in den strukturellen und systemischen Rahmenbedingungen eines Unternehmens. Wenn beispielsweise tief verwurzelte Machtstrukturen, eine wenig veränderungsbereite Unternehmenskultur oder wirtschaftliche Zwänge dominieren, können psychologische Empfehlungen oft nur begrenzt umgesetzt werden oder haben eine nachgeordnete Priorität. Ein weiterer Punkt ist die Abgrenzung zu anderen Fachdisziplinen. Arbeits- und organisationspsychologische Betreuung ergänzt aber ersetzt weder eine sicherheitstechnische Beratung noch arbeitsmedizinische Expertise. Darüber hinaus gibt es individuelle Grenzen. Wenn sich bei Mitarbeitenden psychische oder Verhaltensstörungen zeigen, kommt die A&O-Psychologie an ihre fachliche Zuständigkeitsgrenze. Hier braucht es dann therapeutische oder medizinische Unterstützung. Auch die Bereitschaft der Mitarbeitenden ist ein limitierender Faktor – arbeitspsychologische Maßnahmen funktionieren nur, wenn die Beteiligten offen und motiviert mitwirken. Und schließlich spielen ethische Grenzen eine wichtige Rolle. Die A&O-Psychologie darf nicht zum Zweck der Leistungssteigerung missbraucht werden, sondern sollte immer auch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten im Blick behalten.
Sie sind im Vorstand des Fachverbandes Psychologie für Arbeitssicherheit und Gesundheit e.V. (FV PASiG). Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um möglichst viele Kolleginnen und Kollegen im Bereich der Arbeitspsychologie gezielt auf die neuen Möglichkeiten in der Arbeitssicherheit vorzubereiten?
Es bestehen bereits Zugangswege, die sicherheitstechnische Fachkunde direkt im Studium oder in Weiterbildungen zu erlangen und sich in Arbeits- und Organisationspsychologie sowie betrieblicher Gesundheit zu spezialisieren. Die Möglichkeiten sollen zukünftig weiter ausgebaut werden.
Im Weiterbildungsbereich haben wir von Seiten des PASiG Fachverbands beispielsweise in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) eine postgraduale Qualifizierung zum Fachpsychologen für Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt konzeptioniert. Hier werden wir vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen prüfen, ob es zielführend sein wird, eine Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu inkludieren. Zudem streben wir mit PASIG seit mehreren Jahren an, arbeitspsychologische Kompetenz auch in die geregelte Betreuung zu vermitteln. Derzeit laufen Bestrebungen, ein Weiterbildungsangebot in Kooperation mit verschiedenen staatlichen Organisationen, der DGUV – beispielsweise das Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV, IAG – und verschiedenen Universitäten/Hochschulen zu entwickeln. Wir hoffen mit PASIG in einer „Brückenfunktion“ arbeitspsychologische Qualifizierungen als sinnvolle Ergänzung im Arbeitsschutz interdisziplinär voran treiben zu können.
Was nicht unerwähnt bleiben darf: Vor acht Jahren hatte ich die Möglichkeit den psychologischen Studiengang mit integrierter Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit an der SRH University aufzubauen. In der Konzeption habe ich viele Vertreterinnen und Vertreter aus den relevanten Fachverbänden und der UVT-Welt beteiligt und seit dem Wintersemester 2017 bieten wir den Master-of-Science-Studiengang „Arbeits- und Organisationspsychologie mit dem Schwerpunkt Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt“ an, der den Anforderungen der DGPs entspricht und eine Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit in den Lernfeldern 1–5 im Curriculum inkludiert – anerkannt gemäß DGUV Qualitätsstandards für Qualifizierungsträger. Dieser Studiengang ist für Bachelor der Psychologie oder mit einem Bachelorabschluss – das heißt mit 180 ECTS – anderer Fachrichtungen beispielsweise aus den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Gesundheit oder Pädagogik studierbar – und wenn man bereits eine Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgreich abgeschlossen oder einen anderen zum Beispiel psychologischen Masterstudiengang absolviert hat, sind entsprechende Anerkennungen möglich.
Unsere Studierenden sind sehr heterogen, nicht nur vom Alter, sondern auch von den verschiedenen fachlichen Blickwinkeln, die sie in das Studium mitbringen. Das Studienmodell ist ein Vollzeitstudium in Blockform. Die Präsenzzeit pro Semester umfasst sechs Blockwochenenden à vier Tagen, wodurch sich das Studium gut mit einer Berufstätigkeit und privaten Anforderungen vereinbaren lässt. Unsere Studierenden beurteilen die Verknüpfung von Arbeits- und Organisationspsychologie und der Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit sehr positiv und unsere Befragungen der Absolvierenden zeigen, dass diese mehrheitlich in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz oder aber auch im Betrieblichen Gesundheitsmanagement tätig sind und die im Studium erlernten Inhalte als bedeutsam für ihre Arbeitstätigkeiten bewerten.
Ich hoffe mit unseren Erfahrungen weitere Hochschulen und Universitäten zu inspirieren, eine studiengangsintegrierte Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit in psychologischen Masterstudiengängen zu ermöglichen.
Vielen Dank für das Gespräch.
1 Dieses Interview wurde ursprünglich am 5. Mai 2025 in der Fachzeitschrift DGUV Forum veröffentlicht und erscheint hier in überarbeiteter Form erneut.
2 Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA): https://www.gda-portal.de/DE/Home (abgerufen am 21.10.2025)
Dr. Ljuba Günther
Referat Betriebliche Organisation von Sicherheit und Gesundheit, Hauptabteilung Prävention
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine einheitliche Vorgabe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie definiert die Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern hinsichtlich der betrieblichen Betreuung durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Neben der erforderlichen Fachkunde beider Professionen beschreibt die Vorschrift insbesondere die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung der DGUV beschloss am 28. November 2024 den neuen Mustertext unter dem Titel „DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Auf dieser Grundlage haben die Unfallversicherungsträger im Jahr 2025 mit der Inkraftsetzung der trägerspezifischen Fassungen begonnen.
Den Anfang machte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) am 1. April 2025: https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/dguv-vorschriften/dguv-vorschrift-2
Erweiterter Zugang
Eine der Neuerungen der DGUV Vorschrift 2 ermöglicht es Absolventinnen und Absolventen weiterer Fachrichtungen, sich zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu qualifizieren und anschließend bestellt zu werden. Dies betrifft Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft. Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Fachkräfte somit gezielter entsprechend den Anforderungen ihrer Branche auswählen (siehe § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde in der DGUV Vorschrift 2 und der dazugehörigen DGUV Regel 100–002).
Weitere Informationen: www.dguv.de/dguv-vorschrift-2


