Was ist Asbest?
Asbest ist die Sammelbezeichnung für bestimmte natürliche Minerale, die durch technische Prozesse nicht herstellbar sind. Im Gegensatz zu den meisten künstlich produzierten Mineralfasern, die eine glasige Struktur besitzen, sind alle Asbestarten vollständig kristallisiert.
Nach mineralogischen und geochemischen Gesichtspunkten können in 2 Mineralgruppen Asbeste entstehen. Diese Mineralgruppen sind Serpentine und Amphibole. Wenn diese Mineralien nicht körnig, sondern faserförmig kristallisiert sind, bezeichnet man sie als Asbest. Serpentin und alle Amphibole sind wasserhaltige Magnesium–Hydro-Silikate. Der faserförmig kristallisierte Serpentin heißt Chrysotil – Asbest (Weißasbest). Bei den faserförmig kristallisierten Amphibolen unterscheidet man eine Vielzahl von Asbestarten. Die häufigsten sind: Anthophyllit, Amosit, Aktinolith, Tremolit und Krokydolith (Blauasbest).
Technisch verwertbare Asbestfasern bestehen aus millionenfach aneinander gelagerten Kristalliten. Eine mit einem Lichtmikroskop gerade noch nachweisbare Asbestfaser von 1µm Durchmesser setzt sich aus ca. 2500 Einzelfasern zusammen. Bei mechanischer oder chemischer Belastung kann die Faser in einzelne Kristallite oder Kristallitbündel zerfallen. Diese Bruchstücke sind ebenso gefährlich wie die Ursprungsfasern. Beide Arten von Asbest wurden in den unterschiedlichsten technischen Produkten eingesetzt.
Und obwohl es seit November 1993 in Deutschland und seit 2005 in der EU ein Herstellungs- und Verwendungsverbot von allen Arten von Asbest gibt, findet man asbesthaltige Materialien und Produkte noch immer. Bis heute sind ca. 3.000 verschiedene Anwendungsfälle von der Asbestzement-Wellplatte bis zum Dichtungsring bekannt.
Gesundheitsgefahren
Seit frühester Geschichte der Menschheit ist die Verwendung von Asbest durch den Menschen nachweisbar, aber erst durch die Industrialisierung am Ende des 19. Jahrhunderts kam es zu einer umfassenden Anwendung und damit zu gesundheitsgefährdenden Expositionen vieler Beschäftigter.
Aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen und Unkenntnis hinsichtlich der Gesundheitsgefahren mussten bereits um 1900 die ersten Erkrankungen (Asbestose) diagnostiziert und Todesfälle registriert werden. Obwohl bereits nach dem 1. Weltkrieg die Berufsgenossenschaften eine Versicherung von Werftarbeitern gegen asbestbedingte Lungenerkrankungen abgelehnt haben, wurde die Asbestose erst im Jahre 1938 als Berufserkrankung (BK) anerkannt. Die Anerkennung des asbestbedingten Lungenkrebses als BK erfolgte 1943, des Kehlkopfkrebses 1997 und 2017 der Eierstockkrebs. Das durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards wurde 1976 als BK anerkannt und die Anerkennung 1992 ergänzt.
Alle durch Asbest verursachten Erkrankungen sind auf dessen kristalline Faserstruktur zurückzuführen. Dabei ist die langgestreckte, faserförmige Form der Asbestfaserteilchen als die Krankheiten verursachende Eigenschaft anzusehen. Seine krankmachende Wirkung kann der Asbest jedoch nur entfalten, wenn er in die Lungenbläschen (Alveolen) einzudringen vermag. Bei einer Aufnahme über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt (oral) konnte bisher keine schädigende Wirkung nachgewiesen werden.
Um die Lungenbläschen erreichen und dort die Erkrankung auslösen zu können, müssen die Asbestfasern bestimmte geometrische Anforderungen erfüllen. Diese sind auch als Faserdefinition nach WHO bekannt: Sie
- dürfen höchstens 3 μm im Durchmesser und
- müssen mindestens 5 μm in der Länge sein und
- das Verhältnis zwischen Länge zu Durchmesser muss größer 3 zu 1 betragen. (1μm = 1-tausendstel Millimeter)
Zu beachten ist, dass Fasern mit einer Länge über 20 μm im Nasen- Rachen- Raum abgeschieden werden und die Lungenbläschen nicht erreichen. Von der Lunge aufgenommene Asbestfasern werden im Laufe langer Zeiträume vorrangig weiter längs gespalten. Eine chemische Zersetzung ist, auch bei feinsten Fasern, bisher nicht nachweisbar.
Die Spaltung der technischen Fasern kann bis zur Einzelfibrille von 0,02 μm bei Chrysotilasbest und 0,06 μm bei Amphibolasbest gehen. Technisch verwertbare Fasern haben Längen von über 1 mm und Durchmesser in der Größenordnung von 1/10 mm. Erst durch mechanische Beanspruchung werden sie längs gespalten sowie quer gebrochen und erhalten lungengängige Abmessungen.
Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen demzufolge alle Verfahren, die eine mechanische Beanspruchung der Fasern zur Folge haben, wie schleifende, brechende und abtragende Arbeitsverfahren, unbedingt vermieden werden.
Von ruhenden fest gebundenen Asbestprodukten gehen, soweit bisher bekannt, keine konkrete Gesundheitsgefahr aus, weil abwetternde Fasern zu lang und zu dick sind, um die Lunge zu erreichen. Anwohner im Umfeld von Gebäuden mit Asbestzement – Dächern oder Fassaden müssen daher kaum mit Gesundheitsgefahren rechnen.
Aus diesem Grund gibt es bisher auch kein vom Gesetzgeber vorgegebenes Rückbaugebot für Asbestzementprodukte im Außenbereich, solange bauphysikalisch und baustatisch das Material im eingebauten Zustand den bestimmungsgemäßen Anforderungen entspricht. Jegliche Art von Beschädigungen führt aber auch hier zu der Gefahr der erhöhten Faserfreisetzung und zu einer Gesundheitsgefahr. Aus diesem Grund sollten auch im Außenbereich eingesetzte Asbestzementprodukte so bald wie möglich sachgerecht ausgebaut und entsorgt werden.
Bei allen anderen Verwendungen von Asbest hingegen besteht immer die Möglichkeit einer unmittelbaren Freisetzung von lungengängigen Fasern, da hier eine feste Einbindung in ein Bindemittel nicht oder kaum gegeben ist.
Das bekannteste Beispiel für eine regelmäßige Freisetzung asbesthaltiger Stäube sind Bremsbeläge an Fahrzeugen. Jeder Bremsvorgang führte zu einer mechanischen (schleifenden) Beanspruchung der Bremsbeläge und setzte eine geringe Menge Staubs mit Asbestfasern frei. Diese verteilten sich in der Luft und konnten von jedem, der sich in der Nähe aufgehalten hatte eingeatmet werden. Seitdem Herstellungs- und Verwendungsverbot 1993 dürfen solche asbesthaltigen Bremsbeläge nicht mehr an Fahrzeugen verbaut werden.
Vorkommen
Alle basischen Gesteine (Gabbro, Diabas, Basalt, Peridotit, Pikrit) können geringe Mengen Asbest enthalten. Durch Verwitterung und beim Abbau dieser Gesteine werden Asbestfasern freigesetzt, die beispielsweise zu einer Grundbelastung der Luft von bis zu 100 Fasern je m³ in Deutschland führen. In Ländern mit höheren Asbestgehalten in den Böden verursacht der Asbestfaseranteil in der Luft durchaus umweltbedingte Asbesterkrankungen der Bevölkerung.
Asbest ist die Sammelbezeichnung für bestimmte natürliche Minerale. Die Gruppe umfasst insgesamt 6 verschiedene Mineralien, die Faserstrukturen ausbilden:
- Aktinolith, CAS-Nummer 77536–66–4
- Amosit, CAS-Nummer 12172–73–5
- Anthophyllit, CAS-Nummer 77536–67–5
- Chrysotil, CAS-Nummer 12001–29–5 und CAS-Nummer 132207–32–0,
- Krokydolith, CAS-Nummer 12001–28–4
- Tremolit, CAS-Nummer 77536–68–6.
Die wichtigste Asbestart sind das faserförmig kristallisierte Serpentin, der Chrysotil-Asbest (Weißasbest). Hauptvorkommen liegen hier in der Russischen Föderation im Oblast Swerdlowsk bei der Stadt Asbest, hier ist die wichtigste noch betriebene Asbestfundstelle der Welt. Die zweitwichtigste Fundstelle befand sich in Kanada in der Provinz Quebec nahe der Stadt Val-de-Sources, früher Asbestos, die Jeffrey-Mine. Der Betrieb dieser Mine wurde im Jahr 2018 eingestellt und sie wird schrittweise renaturiert.
Eigenschaften
Alle Asbestminerale weisen besondere Eigenschaften auf, die sie für die Anwendung in Industrie und Gewerbe so besonders machen. Dies sind:
- sehr hohe Zugfestigkeiten und hoher Elastizitätsmodul
- hohe Resistenz gegenüber chemischen Einflüssen
- sehr hohe Hitzebeständigkeit (Feuerfestigkeit)
Die letzte Eigenschaft, bereits seit der Antike bekannt, findet sich auch im Namen „Asbest“ wieder. Er kommt vom griechischen Wort „asbestos“ und bedeutet unzerstörbar.
Chrysotilasbest hat außerdem die Eigenschaft, sehr lange und gut verarbeitbare Fasern auszubilden, die sich sogar verspinnen und verweben lassen.
Insbesondere die sehr hohe Zugfestigkeit vom 3 bis 10-fachen von Baustahl (St 52 (S355): Zugfestigkeit 470 – 630 N/mm²) führte dazu, dass es überhaupt möglich war dünne Platten und Baukörper aus Asbestzement herzustellen.
Die Hitzebeständigkeit wurde insbesondere im Brandschutz, aber auch für andere Anwendungen bei hohen Temperaturen, z.B. für Hitzeschutzbekleidung für Stahlwerker und Feuerwehrleute genutzt.
Fundstellen von asbesthaltigen Materialien und Asbest erkennen
Bei den Fundstellen muss unterschieden werden zwischen natürlichen Fundstellen, wie asbesthaltige Mineralien und vom Mensch aus und mit Asbest hergestellten Produkten.
Fundstellen in der Natur
Da Asbest ein natürlich vorkommendes Mineral ist, gibt es natürliche Fundstellen auf der gesamten Welt, die größten befinden sich in Russland (Kombinat Uralasbest), hier wird immer noch gefördert, in Kanada, in China und Brasilien, diese werden aktuell noch ausgebeutet. Das hauptsächlich geförderte Mineral ist der faserförmig kristallisierte Serpentin, auch als Chrysotil oder Weißasbest bezeichnet.
Weitere wichtige Fundstätten waren in Australien, in Zypern und in Norditalien. Alles diese Lagerstätten sind inzwischen geschlossen.
Der sogenannte Blauasbest (Krokydolith), ein faserförmig kristallisierter Amphibolasbest, wurde überwiegend im südlichen Afrika (Republik Südafrika, Simbabwe) gefördert. Auch hier ist die Förderung teilweise eingestellt. Die anderen Arten der faserförmigen Amphibol-Asbeste, wie Anthophyllit, Amosit, Aktinolith, Tremolit spielten in der wirtschaftlichen Nutzung nur eine untergeordnete Rolle.
Die Mineralien der anderen faserförmig kristallisierten Amphibole, wie Anthophyllit, Amosit, Aktinolith, Tremolit und Krokydolith (auch Blauasbest genannt), spielen inzwischen keine wirtschaftliche Rolle mehr.
Auch in Deutschland wurden und werden beim Abbau von Serpentinit, Diabas, Basalt und Granit zum Teil Gänge mit faserförmig auskristallisiertem Chrysotilasbest und in sehr geringen Mengen auch Amphibolasbest gefunden.
Da aber im Serpentingestein, einem häufig verwendetes Gestein für Bauwerke und Steinmetzarbeiten immer wieder Bereiche mit faserförmig auskristallisierte Chrysotil vorkommen können, müssen hier die Hersteller die Asbestfreiheit nachwiesen. Die Grenze für Asbestfreiheit beträgt 0,1 Gewichts-Prozent, nur wenn das Gestein unter diesem Grenzwert liegt, darf es heute noch in den Handel gebracht werden.
Ein besonderes Problem stellen hier bereits verarbeitet asbesthaltige Gesteine, wie z. B. Kaminsimse aus Serpentinit aus dem Zöblitzer Serpentinbrüchen oder Verkleidungen und Bodenbeläge aus Serpentino Verde Vittoria aus Italien, dar, da meistens keine Erkenntnisse über die mögliche Asbesthaltigkeit vorliegen.
Auch Speckstein, ein häufig in der Kunst eingesetztes, weil gut bearbeitbares Material, kann Asbesteinschlüsse enthalten. Daher muss auch für dieses Material ein Nachweis der Asbestfreiheit geführt werden. Von verarbeiten Speckstein geht aber in der Regel keine gesundheitliche Gefahr aus, so lange am Material nicht manipuliert wird.
Technische Anwendung
In der technischen Anwendung wurde Asbest, und wird leider immer noch, in über 3.000 Produkten weltweit eingesetzt. Dabei werden über 75 % des abgebauten Asbests im Baubereich als Asbestzementprodukte verarbeitet.
Die bekanntesten Anwendungen sind die Asbestzement-Produkte, Wellplatten, ebene Tafeln und kleinformatige Schindeln (Ersatz für Schiefer). Es wurden aber auch Rohre für Trinkwasser und Abwässer sowie vierkantige Kanäle für Lüftungsanlagen und Wrasenabzüge hergestellt. Solche Rohre und Kanäle findet man auch immer wieder in dafür nicht vorgesehenen Anwendungen, so als Schornsteinauskleidungen oder als Abwurfschächte für Müll oder Wäsche in Gebäuden.
Weitere bekannte Anwendungen von asbesthaltigen Materialien liegen im Bereich der Fahrzeugindustrie, hier ist Asbest in Bremsbelägen, in Kupplungsscheiben, Zylinderkopfdichtungen, Krümmerdichtungen und anderen Dichtungsstoffen, aber auch als Ummantelung von Auspuffanlagen und sogar als Bestandteil von Spachtelmassen, wie Antidröhnspachtel, zu finden. Bekannt sind die Umwicklungen von Heißdampfleitungen an Dampflokomotiven oder von außenliegenden Auspuffrohren an Hochleistungsautomobilen mit Asbestgeweben.
Die gesamte Heizungs-, Sanitär- und Klimatechnik setzte sehr häufig asbesthaltige Dichtungen im Hochtemperaturbereich ein. Es werden auch Asbestgewebe als Schallentkoppler oder Dichtschnüre gefunden. Selbst normale Heißwasserboiler älterer Bauart können asbesthaltige Dichtungen enthalten. Auch Dichtsätze für Wasserhähne und Absperrventile, hier insbesondere die Stopfbuchsen, sind mit asbesthaltigen Produkten hergestellt worden.
Im Ofenbau kamen asbesthaltige Materialien als Dichtung in den Ofentüren oder als Heizraum- und Rohrisolierung zum Einsatz. Nachtspeicheröfen älterer Bauarten enthalten je nach Hersteller in bestimmten Bereichen asbesthaltige Produkte.
Da asbesthaltige Brems- und Kupplungsbeläge im Fahrzeugbau gut funktionierten, setzte auch der Maschinenbau diese für gleiche Zwecke ein. So sind insbesondere Außenbandbremsen an Aufzugsmaschinen oder Pressen betroffen. Auch für die Abdichtung von Ölwannen oder Hydraulikleitungen kamen solche Materialien zum Einsatz, insbesondere dann, wenn mit Temperatureinwirkungen zu rechnen war.
Der gesamte Bereich Brandschutz war einer der originären Anwendungsbereich von Asbestprodukten. Bekannt sind hier die Brandschutzklappen, aber auch Feuerpatschen und selbst ganze Schutzanzüge für Feuerwehrleute wurden aus Asbestgewebe hergestellt.
In der Elektrotechnik sind asbesthaltige Produkte als Schutz vor Hitze, aber auch als Isolierungen in Schaltschränken, Verteileranlegen, aber auch in Lampenfassungen und Scheinwerfergehäusen zu finden. Eine besondere Anwendung war der sogenannte „GURU-Kitt“ als Abdichtmasse für die Einführstutzen in der Feuchtrauminstallation.
Ein ganz besonders Problem stellt die Anwendung von Asbest bei dem Anmischen von Putzen, Spachtelmassen aber auch Kitten und Farben dar. Hier wurde größtenteils ohne eine Rezeptvorgabe frei Asbest zugefügt, meist um die Verarbeitung der Materialien zu verbessern. So finden sich deshalb Asbestanteile in Fliesenklebern, Estrichen, aber auch Ummantelungen von Heizleitungsisolierungen.
Es gibt noch viele weitere Anwendungen, wie z.B. der Einsatz von Asbestpappen in Bügeleisenunterlagen oder Untersetzern oder als Abstandhaltern in Isoliergefäßen.
Wie kann Asbest erkannt werden?
Ein Erkennen von asbesthaltigen Materialien ist für den Nichtfachmann kaum möglich. Es bedarf deshalb immer einer Beprobung und Untersuchung der möglicherweise mit Asbest belasteten Stoffe oder Produkte durch eine sachkundige Person.
Eine eindeutige Aussage, ob und in welcher Form und Menge Asbest vorliegt, kann nur eine Untersuchung mit dem Rasterelektronenmikroskop mit energiedispersiver Röntgenspektroskopie (REM/EDX) liefern. Mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) können Fasern mit einem Durchmesse bis 0,01 µm sichtbar gemacht werden. Durch die gleichzeitig stattfindende energiedispersiver Röntgenspektroskopie (EDX) wird die Zusammensetzung der Probe aus den verschiedenen chemischen Elementen ermittelt (Spektrogramm). Diese Spektrogramme sind für alle Mineralien bekannt und somit kann die konkrete Asbestart ermittelt werden.
Hinweise zu ausgewählten Fundstellen
Asbestzement
Asbestzementprodukte (AZ-Produkte), die auch unter dem gängigsten Markennamen „ETERNIT“ bekannt wurden, finden sich als
- Wellplatten (5-er-, 6er- und Berliner Welle)
- ebene Platten
- kleinformatige Platten (Kunstschiefer)
- Formstücke zu Wellplatten (Traufteile, Firsthauben, Ortgangplatten, Kehlplatten)
- Rohre in unterschiedlichen Nennweiten bis max. DN 1500
- Kanäle (Vierkantrohre)
- Pass-Stücke für Rohre und Kanäle
- Fensterbänke
- Blumenkästen
und in unterschiedlichsten Ausführungen (gepresst, dampfgehärtet, unbeschichtet oder beschichtet) von unterschiedlichsten Herstellern produziert und in den Handel gebracht.
Asbestzementprodukte enthalten in der Regel 15 bis 16 Masseprozent an Asbestfasern, vorzugsweise Chrysotilasbest. Bei einzelnen Anwendungen wurden zur Erhöhung der Stabilität auch eine gewisse Menge an Krokydolith zugesetzt.
Das Faserfreisetzungsverhalten von Asbestzementprodukten im eingebauten Zustand ist gering, sofern keine mechanische Beanspruchung erfolgt.
Bein Rückbau von AZ-Produkten wird im Regelfall die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ Luft überschritten, die Toleranzkonzentration von 100.000 Fasern/m³ Luft aber im Regelfall nicht erreicht.
Bauchemische Produkte mit Asbestfaseranteilen
Als bauchemische Produkte mit Asbestfaseranteilen werden meistens Kitte, Spachtelmassen, Putze und Farben bezeichnet.
Das wohl bekannteste bauchemische Produkt ist der im DDR-Plattenbau eingesetzte Fugenkitt „MORINOL“. Dieses Produkt wurde bis 1983 unter Einsatz von bis zu 40 M% Chrysotil-Asbest hergestellt und zum abdichten von Mauerwerksfugen, aber auch als Dichtband für Fenster und Türen und andere Dichtzwecke eingesetzt.
Ein ähnliches Produkt ist der im Bereich Elektrotechnik zum Dichten von Feuchtrauminstallationen eingesetzte „GURO-Kitt“, der bis zu 30 M% Chrysotil-Asbest enthalten kann.
Es gibt aber noch viele weitere industrielle hergestellte Spachtelmassen und Beschichtungsstoffe, die von 8 bis 55 Masse% Asbestfasern enthalten können. Die Anwendungsbereiche lagen hier überwiegend in der chemischen Industrie, aber auch als Dachabdichtungen und Oberflächenbeschichtungen wurden diese Materialien eingesetzt.
Im handwerklichen Bereich vorwiegend der Alt-Bundesrepublik wurden auch Kitte, Spachtelmassen, Putze, Kleber und Beschichtungsstoffe durch Zusatz von nicht bekannten Mengenanteilen an Asbestfasern, vorzugsweise Chrysotil-Asbest, hergestellt und verarbeitet. Da hier die Einsatzbereiche sehr stark variieren, können zuverlässige Aussagen nur durch Beprobungen vor Ort erbracht werden.
Das Faserfreisetzungsverhalten dieser Materialien ist im eingebauten und unberührten Zustand sehr gering, aber bei einer Bearbeitung, z. B. durch mechanisches Abtragen, können hohe Faserfreisetzungskonzentrationen mit Überschreitung der Toleranzkonzentration erreicht werden. Dies ist immer abhängig von der Art der Bearbeitung und der Bindung der Fasern im Bindemittel.
Eine besondere Form bauchemischer Produkte sind die mit Asbest verarbeitenden Fußbodenbeläge. Hier sind zwei Produkte zu unterscheiden
- Cushion-Beläge, diese sind auf eine mit ca. 40 bis 98 M% Asbestfasern dotierte Trägerpappe kaschiert
- Vinyl-Beläge (FloorFlex), diese enthalten ca. 20 M% Asbestfasern fest in die PVC-Matrix eingebunden
Das Faserfreisetzungsverhalten im Nutzungszustand richtet sich hierbei nach der Abnutzung der Belagsoberflächen. Beim Ausbau werden bedingt durch die Art der Entfernung Faserfreisetzungen bis über die Toleranzkonzentration erreicht.
Brandschutzprodukte
Bedingt durch eine der Haupteigenschaften von Asbest, die Nichtbrennbarkeit, war der Bereich Brandschutz ein wichtiger Anwendungsfall. Brandschutzprodukte sind in zwei Kategorien einzuteilen:
- Brandschutzbaumaterialien (Plattenwerkstoffe: PROMABEST, BAUFATHERM, SOKALIT)
- Brandschutzdichtmaterialien (Schnüre, Gewebe, Packungen, Putze)
Um die gewünschte Wirkung zu erzielen, müssen diese Produkte einen hohen Asbestanteil (bis zu 80 M%) und eine lockere Bindungsstruktur aufweisen. Insbesondere bei den Brandschutzdichtmaterialien ist Chrysotil-Asbestfasern in sehr lockeren Bindungen verarbeiten worden. Eine Eigenschaft aller Brandschutzprodukte ist, dass sie, bedingt durch den hohen Faseranteil und die geringe Bindung bereit im eingebautem Zustand ständig Fasern in die Umgebung abgeben können. Da diese Produkte auch fast ausschließlich im Innenraumbereich eingesetzt wurden, ist hier auch ohne Bearbeitung mit hohen Faserfreisetzungen zu rechnen. Eine Oberflächenbeschichtung, z. B. mit Farben oder Tapeten, reduziert diese nur in geringen Maß.
Beim Ausbau werden bedingt durch die Art der Entfernung Faserfreisetzungen bis weit über die Toleranzkonzentration erreicht.
Technische Anwendungsfälle
Asbesthaltige Materialien und Produkte wurden in technischen Anwendungsfällen immer dort eingesetzt, wo Isolationswirkungen gegen Hitze, Kälte oder Elektrizität notwendig war. Die Anwendungsbeispiele sind sehr umfangreich und fast nicht begrenzbar. Wichtige Anwendungsfälle von asbesthaltigen Produkten im technischen Bereich sind
- Fahrzeugtechnik
- Zylinderkopfdichtungen
- Abgaskrümmerdichtungen
- Isolierungen an Teilen der Abgasanlagen
- Kupplungs- und Bremsbeläge
- Maschinenbau
- Kupplungs- und Bremsbeläge
- Hitze- und Kälteschutzisolierungen
- Hochtemperaturdichtungen
- Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
- Hochtemperaturdichtungen
- Hitze- und Kälteschutzisolierungen
- Schallschutz
- Elektrotechnik
- Isolierungen gegen Stromeinwirkungen
- Hochtemperaturisolierungen
Aussagen über mögliche Faserfreisetzungen sowohl in der Nutzungsphase als auch beim Ausbau sind nur bei konkreter Kenntnis des Anwendungsfalls möglich. Es muss aber immer davon ausgegangen werden, dass die Akzeptanzkonzentration regelmäßig und in vielen Fällen auch die Toleranzkonzentration überschritten wird. Bedingt wird dies durch die hohen Asbestfaseranteile in den Produkten bei gleichzeitig meist nur geringen Bindemittelanteilen.
Fazit
Asbest kann uns in vielerlei Erscheinungsform begegnen. Gefährlich ist es immer dann, wenn große Mengen an Feinstfasern freigesetzt werden, da diese vom Menschen eingeatmet werden und im der Lunge verbleiben.
Deshalb sollten bei Verdacht auf das Vorliegen von asbesthaltigen Materialien immer eine Beprobung und Untersuchung durch eine sachkundige Stelle vorgenommen werden. Erst danach kann eine Entscheidung über einen sinnvollen und wirtschaftlichen Rückbau fallen.
Eine Hilfe zu möglichen Fundstellen ist die vom BMAS herausgegebene Broschüre „Asbest: von der „Wunderfaser“ zur allgegenwärtigen Gesundheitsgefahr“. Gute Informationen zu Fundstellen sind auch auf der Internetseite der SUVA unter SUVA Prävention – Sachthemen – Asbest sowie der vom Gesamtverband Schadstoffe e.V. gemeinsam mit herausgegebenen Publikation „Asbest visuell“ zu finden.
Rechtsvorschriften, Veranlasserpflichten, Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen
Die rechtlichen Grundlagen für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind in Deutschland auf verschiedene Rechtsbereiche verteilt, das sind
- das Chemikalienrecht mit der Chemikalienverbotsverordnung für das Herstellungs- und Verwendungsverbot
- das Arbeitsschutzrecht mit der Gefahrstoffverordnung zu den Regelungen zu Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen und den Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
- das Abfallrecht mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu den Anforderung bei der Verpackung, Lagerung und Entsorgung des asbesthaltigen Materials
Diese Rechtsvorschriften sind immer durch das ausführende Unternehmen in Gesamtheit zu betrachten und bei der Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten umzusetzen. Die Verantwortlichkeit liegt hierbei immer beim Unternehmer sowie dem Aufsichtführenden vor Ort.
Zusätzlich zu beachten sind die Rechtsvorschriften des gesetzlichen Unfallversicherers des Unternehmens (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse), die Unfallverhütungsvorschriften.
Als Hilfe zur praktischen Umsetzung gibt es für die Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz ein Technisches Regelwerk und für die Unfallverhütungsvorschriften ebenfalls Regeln und Informationen.
Begriffe
- Tätigkeit gemäß der GefStoffV ist „… jede Arbeit, Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung bei der Gefahrstoffe verwendet werden oder entstehen“.
- Asbesthaltige Materialien sind jeweils Asbest enthaltende natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, Gemische oder Erzeugnisse.
- Anerkannte emissionsarme Verfahren sind behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüfte und anerkannte Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien, die nachweislich im Bereich niedrigen Risikos erfolgen.
Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers und Gefährdungsbeurteilung
In der Gefahrstoffverordnung wird im § 1 Abs. 2 Satz 2 festgelegt, dass die in der Verordnung getroffene Regelungen auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen gelten, die Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können.
Der Veranlasser ist der Auftraggeber oder Bauherr einer Tätigkeit (Maßnahme), bauliche Anlagen sind alle Arten von Bauwerken, die mit dem Erdboden verbunden und aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind, z. B. Gebäude, Ingenieurbauwerke, aber auch Aufschüttungen, Abgrabungen, Deponien, technische Anlagen sind alle Arten von Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrtgeräte.
Besondere Gesundheitsgefahren sind solche, die schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, z. B. durch Gefahrstoffe, die als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind (KMR-Stoffe).
Im § 5a werden diese Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen näher beschrieben.
Damit soll sichergestellt werden, dass dem ausführendem Unternehmen (= Arbeitgeber) alle für die Durchführung seiner Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zu vorhandene oder vermuteten Gefahrstoffe durch den Veranlasser bereitgestellt werden.
Diese Informationen kann der Veranlasser zum Beispiel aus der Bau- oder Nutzungsgeschichte über die Bauakten, Mietverträge, insbesondere von Gewerbeobjekten oder ähnlichen Unterlagen, die ihm vorliegen, gewinnen. Welche Gefahrstoffe in dem Objekt auf Grund der Bau- oder Nutzungsgeschichte vorhanden sind oder vermutet werden können, kann auch unter Verwendung von verschiedenen Hilfestellungen, wie „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ [Link: http://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/Asbesterkundung] oder die Informationen im Programm WINGIS Online der BG Bau unter „Kontaminierte Bereiche“ [Link: https://www.wingisonline.de/baubereiche.aspx] ermittelt werden.
§5a Abs. 2 GefStoffV sagt hierzu: „Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.“
Für den Zeitraum 1993 bis 1996 galten noch Übergangsregelungen, z. B. für Druckrohre, aber es wurden auch noch illegal asbesthaltige Materialien, trotz Verwendungsverbots, verbaut. Ab Baujahr 1996 ist nur noch in Ausnahmefällen mit Asbest zu rechnen. Andere Gefahrstoffe können aber vorhanden sein.
Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien unterliegen in der EU und in Deutschland besonderen rechtlichen Regelungen, die zum einen den Schutz von Beschäftigten, aber auch dem Schutz unbeteiligter dritter Personen und der Umwelt vor den Gefahren durch Einwirkungen von Asbestfasern dienen.
Auf europäischer Ebene ist Asbest im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A (nachgewiesene Wirkung beim Menschen) eingestuft. Die vollständige Einstufung lautet: „Carc. 1A; H350, STOT RE 1; H372“. Dies bedeutet, dass Asbest, und hier die Feinstfasern (WHO-Faser) beim Einatmen und dem Verbleib in der Lunge zu krebsauslösenden Wirkungen führen kann.
Aus diesem Grund gilt ein der EU und in Deutschland ein vollständiges Herstellungs- und Verwendungsverbot für alle Arten von asbesthaltigen Materialien: „Die Herstellung und die Verwendung von Asbestfasern und von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.“ (Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 (Asbestfasern) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und § 11 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV).
Verboten sind die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbest-Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent, die weitere Verwendung asbesthaltiger Materialien, denen Asbest absichtlich zugesetzt wurde und die bei Tätigkeiten anfallen, zu anderen Zwecken als der Abfallbehandlung oder Abfallentsorgung, und Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen.
Da aber für die Beseitigung von asbesthaltigen Materialien aus der genutzten Umwelt Tätigkeiten mit eben diesem Material erforderlich sind, werden in 11 Abs. 2 und 6 GefStoffV Ausnahmen vom Verwendungsverbot geregelt. Diese sind eng begrenzt und weitere Ausnahmen von dem Verwendungsbeschränkungen sind nur durch behördliche Zustimmung in besonderen Fällen zulässig.
Ausgenommen von den Verboten sind Tätigkeiten zum vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen, Sanierungsarbeiten, und bestimmte Instandhaltungsarbeiten sowie vorbereitende, begleitende oder abschließende Tätigkeiten für die Durchführung der vorgenannten Arbeiten. Außerdem Tätigkeiten zu Analyse-, Mess- und Prüfzwecken.
Verboten bleiben aber
- Die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen sowie
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.
Die Tätigkeitsbeschränkungen und Verbote gelten auch für private Haushalte
Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Neben den im Arbeitsschutzgesetz und anderen Verordnungen geregelten allgemeinen Schutzmaßnahem werden in der Gefahrstoffverordnung noch besondere Maßnahmen für den Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien, die der Arbeitgeber des ausführenden Unternehmens beachten muss, festgelegt.
Folgende Vorgaben werden insbesondere in den Paragrafen 6, 11, 11a und im Anhang I Nr. 3 GefStoffV gemacht:
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest (§ 6 GefStoffV)
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber, im Regelfall der Auftragnehmer, ermitteln, ob seine Beschäftigten einer Gefährdung durch den Gefahrstoff Asbest bei der Ausführung der Tätigkeiten ausgesetzt sein können, damit er geeignete Schutzmaßnahmen festlegen kann.
Hierbei muss der Arbeitgeber auch prüfen, ob Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien im niedrigen, mittleren oder hohen Risikobereich ausgeführt werden. Tätigkeiten an Asbestzement-Produkten werden dem mittleren Risikobereich, Tätigkeiten an ehemals als schwach gebunden eingestuften Asbestprodukte dem hohen Risikobereich zugeordnet.
Hilfestellung kann hier der vom AGS veröffentlichten Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung
Dazu benötigt er die in § 5a GefStoffV geforderten Angaben seines Auftraggebers vor einer Auftragserteilung.
Auch Privatpersonen, die selbst Arbeiten ausführen wollen, bei denen möglicherweise Asbestfasern frei werden könnten, sind gut beraten, vor Beginn solcher Arbeiten sich über Art der Materialen und notwendige Schutzmaßnahmen zu informieren. Das gilt besonders dann, wenn noch weitere Personen in die Arbeiten einbezogen werden.
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan (§ 11a Abs. 1 GefStoffV)
Der Arbeitsgeber muss vor Beginn der Arbeiten an asbesthaltigem Material eine Gefährdungsbeurteilung zu den konkreten Tätigkeiten durch eine verantwortliche Person mit Sachkunde erstellen lassen. Außerdem ist die Ausführung der Tätigkeiten in einem Arbeitsplan genau zu beschreiben.
Hierzu hält die TRGS 519 in der Anlage 1.4 ein Formblatt bereit, das Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan zusammenfasst.
Anzeige an die Behörde (§ 11a Abs. 4 GefStoffV)
Der Arbeitgeber, der Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien ausführen will, ist verpflichtet, diese 7 Tage vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dazu werden in der TRGS 519 Formulare in den Anlagen 1.1 bis 1.3 bereitgestellt.
Wichtig ist, dass in der Anzeige mindesten eine sachkundige Person (Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 oder 4), die die Arbeiten verantwortlich vorbereitet und eine sachkundige Person als Aufsichtführender auf der Baustelle, die dort ständig anwesend, weisungsbefugt und die Arbeiten beaufsichtigt, durch den Arbeitgeber benannt wird.
Für die Ausführung von Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien im hohen Risikobereich muss das Unternehmen über eine behördliche Zulassung verfügen. Sachkundenachweise und Zulassungen müssen aktuell gültig sein.
Mit der Anzeige sind die Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan, die Nachweise der Sachkunde der benannten verantwortlichen und aufsichtführenden Person sowie die Betriebsanweisung zu übermitteln.
Wird dieser Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig nachgekommen oder ist die Anzeige fehlerhaft, so ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 GefStoffV, die mit Bußgeld geahndet werden kann.
Auftraggeber sollten daher immer prüfen, ob die von ihnen beauftragten Unternehmen auch den Pflichten zur Anzeige nachkommen, da sonst auch ein Einleiten eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Auftraggeber möglich ist. Vorsicht ist bei Nachweisen von Unternehmen aus EU-Staaten geboten. Hier sollte Rücksprache mit den für den Arbeitsort zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtsbehörde) geführt werden.
Privatpersonen, die selbst solche Arbeiten ausführen wollen, unterliegen keiner Anzeigepflicht und müssen auch keine Sachkunde nachweisen.
Bereitstellung von technischer Arbeitsmittel und Persönlicher Schutzausrüstung (§ 11a Abs. 2 GefStoffV)
Der Arbeitgeber, die Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien ausführen will, ist verpflichtet, diese 7 Tage vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dazu werden in der TRGS 519 Formulare in den Anlagen 1.1 bis 1.3 bereitgestellt.
Der Arbeitgeber muss sowohl die erforderlichen und geeigneten technischen Arbeitsmittel für Umsetzung der Schutzmaßnahmen als auch geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA), insbesondere Atemschutz bereitstellen und dafür Sorge tragen, dass diese auch benutzt werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet die bereitgestellten PSA zu benutzen.
Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten (§ 14 GefStoffV)
Die festgelegten Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber in einer baustellenbezogenen Betriebsanweisung dokumentieren und die betroffenen Beschäftigten in einer tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen mündlichen Unterweisung informieren. Teil der Unterweisung ist auch eine Information über die notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Erfassung in einem Expositionsverzeichnis (§ 10a Abs. 1 GefStoffV)
Beschäftigte, die Tätigkeiten mit asbesthaltigem Material ausführen unterliegen eine arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge für Asbest sowie für die Nutzung von Atemschutz der Kategorie 2. Sie müssen außerdem in einem Expositionsverzeichnis erfasst werden. Dieses sowie die Unterlagen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind durch den Arbeitgeber 40 Jahre nach Beendigung der Tätigkeiten aufzubewahren. Weiteres hierzu siehe u.a. TRGS 410.
Weitere ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien bringen besondere Gefährdungen hervor, für diese werden in § 11a und der Anlage I Nr. 3 GefStoffV zusätzliche Schutzmaßnahmen festgelegt.
Die wichtigste Schutzmaßnahme, insbesondere zum Schutz anderer Personen, ist die Vorgabe, dass asbesthaltige Materialien vor dem Beginn aller anderer Tätigkeiten in den betroffenen Bereichen entfernt oder so geschützt werden müssen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Um Verschleppungen von Asbestfasern in andere Bereiche, insbesondere auch in den Privatbereich, zu vermeiden, müssen am Arbeitsort Duschmöglichkeiten für die Beschäftigten, die Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, vorhanden sein.
Eine wichtige Schutzmaßnahme ist auch, dass die Ausbreitung von Asbeststäuben in andere Bereiche durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. staubdichte Abtrennungen des Arbeitsbereichs und eine Absaugung der asbestfaserbelasteten Luft über Filteranlagen erfolgt. Der Zugang zu den Arbeitsbereichen muss über Schleusen erfolgen.
Alle diese Schutzmaßnahmen richten sich wieder vorrangig an gewerbliche Unternehmen, aber auch Privatpersonen, die selbst solche Arbeiten ausführen wollen, sollten diese im Rahmen der Möglichkeiten anwenden, um Gefährdungen unbeteiligter auszuschließen.
Technische Regel für Gefahrstoffe 519: Asbest – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
(TRGS 519)
Die TRGS 519 untersetzt die in Anhang I Nr. 3 GefStoffV aufgestellten Anforderungen durch konkrete Vorgaben zur Umsetzung in der Praxis. Der Adressat der Technischen Regeln ist genauso, wie bei den Verordnungen immer der Arbeitgeber (= Unternehmer). Das heißt aber nicht, dass Privatpersonen diese Regelungen, insbesondere die vorgegebenen Schutzmaßnahmen, bei Tätigkeiten mit Asbest nicht anwenden können, sie sollen es im Rahmen der Möglichkeiten sogar.
In der TRGS 519 werden neben allgemeinen Regelungen Schutzmaßnahmen für konkrete Anwendungsfälle bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien beschrieben, z. B. im Abschnitt 16 Besondere Regelungen für Abbrucharbeiten an Asbestzementprodukten.
Ergänzt wird dieses Regelwerk durch eine Reihe von Anhängen, in denen zum einen Musterformulare für die Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien und die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan enthalten sind, aber auch die Vorgaben für die Lehrgängen zum Erwerb und Erhalt der Sachkunde, die Zulassung als Fachbetrieb sowie Anforderungen an die eingesetzte Technik.
Entsorgung
Allgemeine Hinweise
Asbesthaltige Materialien sind gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetzes als „gefährlicher Abfall“ eingestuft und unterliegen damit besonderen Vorgaben zur Entsorgung. Für die Umsetzung des Abfallrechts durch die einzelnen Bundesländer gelten unterschiedlichen Regelungen. Diese können bei den unteren Abfallbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte erfragt werden.
Sowohl gewerbliche als auch private Abfallerzeuger unterliegen der Andienungspflicht gegenüber den zuständigen Entsorgern. Private Abfallerzeuger können im Regelfall Kleinmengen von asbesthaltigen Abfällen über die örtlichen Wertstoffhöfe oder Deponien einer sachgerechten Entsorgung zu führen. Dort sind auch die zugelassenen Entsorgungsbehältnisse zu erhalten. Gewerbliche Abfallerzeuger müssen weitergehende Regularien einhalten.
Für alle Abfallerzeuger von Asbestabfällen gelten folgende Grundregeln:
- Asbestabfälle sind feucht in dafür zugelassene Behältnisse, z. B. BigBags, Platten-Container oder Abfallsäcke zu verpacken und diese staubdicht zu verschließen,
- die Abfallbehältnisse sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-V), Anhang 17, Anlage 7 mit den „Asbestkennzeichen“ zu kennzeichnen,
- gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern,
- die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden.
Das Verladen von asbesthaltigen Abfällen in Behältern oder auf die Ladefläche des Transportfahrzeuges ist sorgfältig durchzuführen. Eigentransporte sind für private Abfallerzeuger und bei Kleinmengen auch für gewerbliche Erzeuger nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben zulässig.
Die asbesthaltigen Abfälle werden entweder in Monodeponien, z. B. in Caaschwitz (Thüringen) oder Treuchtlingen (Bayern) oder in dafür vorgesehenen Sonderbereichen von Hausmüll- oder Industrieabfalldeponien gesichert eingelagert. Eine andere Möglichkeit als die Deponierung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Deutschland weder technisch noch wirtschaftlich realisierbar.
Weitere Hinweise zur Entsorgung sind in der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle zu finden
[Link: https://www.laga-online.de/ documents/m23-ueberarbeitung-konsolidiert-2022-11-29-v3-endfassung- redakt-bereinigt-4_2_1690372365.pdf]
Quellen und weiterführende Informationen
Diese Übersicht ist eine Auswahl der dem Autor vorliegenden und für diese Information verwendeten Quellen, sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Hinweise
- Insbesondere die Gesetze, Verordnungen, Technischen Regel und die Vorschriften und Regelungen der DGUV sind immer in der aktuell gültigen Fassung zu verwenden. Die letzten Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
- Die im Text angegebenen Links wurde vor der Veröffentlichung geprüft. Eine Gewähr für ihre Funktion kann aber nicht übernommen werden.
Staatliches Arbeitsschutzrecht
Gesetze
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
- Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Verordnungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Baustellenverordnung (BaustellV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Interkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Regelwerk
- TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B
- TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
- TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung
- LAGA – Merkblatt Nr. 23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
- LASI: Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung LV 45. 3. überarbeitete Auflage mit Ergänzungen im Abschnitt I „Asbest“
Vorschriften und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
- DGUV Information 201–012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Sonstige Schriften
- BMAS: Asbest: von der „Wunderfaser“ zur allgegenwärtigen Gesundheitsgefahr. Oktober 2015
- BMAS, BMUN: Nationaler Asbestdialog. Dokumentation. Stand 2.3.2018
- Plog, M., Lüdeke, A.: Fact Sheet: Asbest – Verwendung und Folgen. BMAS 2019
- BMAS. Asbest: von der „Wunderfaser zur allgegenwärtigen Gesundheitsgefahr. Zahlen, Daten, Fakten. 2015
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: Asbest beim Bauen im Bestand: Leitfaden für handwerksnahe Tätigkeiten
- Bossenmayer, H. J., Schumm, H.-P., Tepasse, R. (Herausg.): Asbesthandbuch. Ergänzbarer Leitfaden für die Praxis. Band 1 und 2. Erich Schmidt Verlag. Berlin. 1991 bis 1997
- Umweltbundesamt: Asbesteinsatz in der DDR. Teil 1 – Umweltbelastungen im Raum Magdeburg, Teil 2 – Asbestkatalog. Erarbeitet von der Arbeitshygieneinspektion RdB Schwerin und Magdeburg 1. Aufl. 1981 mit 1. Ergänzung zur 2. Auflage 1984. Berlin 1991.
- Online-Informationen
- BMBF und Gesamtverband Schadstoffe e.V.: Asbest visuell Bestimmungsblätter zur visuellen Bestimmung von Asbest in Abbruchmaterialien. [Link: https://www.gesamtverband-schadstoff.de/media/asbest-visuell-datenblaetter-verdachtsmaterialien-29042024.pdf]
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: : Asbesthaus. [ Link: https://lernportal.bgbau.de/ilias.php?baseClass=ilSAHSPresentationGUI&ref_id=73531]
Autor: Dipl.-Ing Ulf-J. Schappmann
Leiter Fachbereich Gefahrstoffe VDSI





