Der Fachbereich Gefahrstoffe erläutert in dieser Zusammenstellung neben nationalen Begriffen auch die europäischen Grenzwerte, die Herkunft und rechtliche Bedeutung der unterschiedlichen Begriffe.
Für weitere Begriffe im Zusammenhang mit der Gefahrstoffverordnung wird auf das „Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung“, veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verwiesen?1.
1. Werte zur Beurteilung der inhalativen Exposition an Arbeitsplätzen
Beurteilungsmaßstäbe sind bei der Beurteilung der inhalativen Exposition an Arbeitsplätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen heranzuziehen (siehe TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition).
1.1. Verbindliche nationale Beurteilungsmaßstäbe
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht regelmäßig eine aktuelle Liste2? aller „Luftgrenzwerte nach GefStoffV“, die von der GefStoffV adressiert werden. Sie stammen aus TRGS 900, TRGS 910 und weiteren Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
1.1.1. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Allgemeiner Staubgrenzwert
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind rechtsverbindliche Grenzwerte, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) veröffentlicht werden.
Die Werte und Erläuterungen dazu sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 enthalten. Die BAuA stellt die aktuelle Version der TRGS 900, die jeweiligen Änderungen und die Begründungen zur Verfügung. AGW sind toxikologisch begründet und geben an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit eines Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 2 Abs. 8 GefStoffV). Arbeitsplatzgrenzwerte können für einzelne Stoffe oder für Stoffgruppen (z. B. Mangan und seine anorganischen Verbindungen) erstellt sein.
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen (§ 7 Abs. 8 GefStoffV).
Der Allgemeine Staubgrenzwert ist ein Arbeitsplatzgrenzwert, der für schwerlösliche bzw. unlösliche („inerte“) Stäube gilt, die nicht andersweitig reguliert sind.
Er unterscheidet sich von Arbeitsplatzgrenzwerten dahingehend, dass er nicht wie diese stoffspezifisch festgelegt ist. Beispiele für Stäube, für die der Allgemeine Staubgrenzwert gilt, sind in Abschnitt 2.5 der TRGS 900 angegeben. Für alveolengängige und einatembare Stäube (A-Stäube und E-Stäube) ist jeweils ein separater Allgemeiner Staubgrenzwert festgelegt worden. Der Allgemeine Staubgrenzwert ist rechtsverbindlich und gilt nicht für lösliche Stoffe, Lackaerosole, grobdisperse Partikelfraktionen, für toxische Stäube oder für Nanomaterialien.
1.1.2. Akzeptanzkonzentration und Toleranzkonzentration
Für bestimmte krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A und 1B werden in der TRGS 910 auf der Grundlage von Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen veröffentlicht, die für die Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen heranzuziehen sind. Die Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) beschreibt den Zusammenhang zwischen der Stoffkonzentration (inhalative Aufnahme) und der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung bei bestimmten krebserzeugenden Stoffen.
Die Akzeptanzkonzentration (AK) ist kein gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwert, sondern ein risikobasierter Beurteilungsmaßstab. Die mit der Akzeptanzkonzentration assoziierte Höhe des Risikos wird in der TRGS 910 festgelegt, ebenso werden dort die einzelnen stoffspezifischen Akzeptanzkonzentrationen aufgeführt. Die Akzeptanzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40-jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Akzeptanzrisiko assoziiert ist. Bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als gering und akzeptabel angesehen (Bereich niedrigen Risikos). Bei einer Überschreitung der Akzeptanzkonzentration bis zur Erreichung der Toleranzkonzentration ist von einem mittleren Risiko auszugehen (Bereich mittleren Risikos) (§ 2 Abs. 8a GefStoffV).
Die Toleranzkonzentration (TK) ist ebenfalls ein risikobasierter Beurteilungsmaßstab, der für bestimmte krebserzeugende Stoffe in der TRGS 910 festgelegt ist. Die Toleranzkonzentration ist die Konzentration eines als krebsberzeugend eingestuften Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40-jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Toleranzrisiko assoziiert ist. Bei Überschreitung der Toleranzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als hoch und nicht tolerabel angesehen (Bereich hohen Risikos) (§2 Abs. 8b GefStoffV).
Eine Begründung für die Festlegung der stoffübergreifenden Risikogrenzen und des gestuften Maßnahmenkonzepts zur Risikominderung ist in Anlage 2 der TRGS 910 beschrieben.
Die Methodik zur Ableitung stoffspezifsicher Akzeptanzkonzentrationen und Toleranz–konzentrationen ist im „Leitfaden zur Quantifizierung von stoffspezifischen Exposition-Risiko-Beziehungen und Risikokonzentrationen bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz“3? erläutert.
Für einige krebserzeugende Stoffe sind in der Krebsrichtlinie verbindliche europäische Grenzwerte (BOELV) veröffentlicht. Diese sind für diese Stoffe zusätzlich zu berücksichtigen.
1.1.3. Beurteilungsmaßstäbe aus stoffspezifischen TRGS
Der AGS hat in Einzelfällen Beurteilungsmaßstäbe (BM) für Stoffe festgelegt, für die weder ein rein toxikologisch begründeter AGW noch gemäß dem ERB-Konzept risikobasierte Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentrationen abgeleitet werden können. Diese Beurteilungsmaßstäbe sind jedoch nicht technikbasiert.
Diese BM werden jeweils in einer separaten TRGS zusammen mit den bei Tätigkeiten mit dem Stoff erforderlichen Schutzmaßnahmen beschrieben und veröffentlicht. Zurzeit gibt es drei Stoffe bzw. Stoffgruppen mit einem solchen BM und der entsprechenden TRGS: Quarz (TRGS 559), Chrom(VI)-Verbindungen (TRGS 561) und granulär biobeständige nanoskalige Stäube (TRGS 527). Weitere Informationen dazu finden sich in den Bekanntmachungen des BMAS zu Beurteilungsmaßstäben?4.
1.2. Grenzwerte der Europäischen Union
1.2.1. Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte(BOELV)
BOELV (Binding Occupational Exposure Limit Value) sind verbindliche Grenzwerte der EU, die gemäß § 7 Abs. 8 GefStoffV genauso wie Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten sind. Sie sind in Anhang III der jeweils gültigen Fassung der Krebsrichtlinie 2004/37/EG veröffentlicht. Für Asbest werden BOELV in der jeweils gültigen Fassung der Asbestrichtlinie 2009/148/EG festgelegt. BOELV gelten nach Ablauf der in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Nationale Grenzwerte von Stoffen, für die ein BOELV festgelegt wurde, dürfen nicht höher sein, national niedrigere Werte sind zulässig.
Für einige krebserzeugende Stoffe sind sowohl BOELV als auch Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen veröffentlicht. Bei diesen Stoffen müssen sowohl der BOELV als auch die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration berücksichtigt werden.
Das Institut für Arbeitschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) stellt eine Liste mit Stoffen zur Verfügung für die BOELV festgelegt sind und verweist auf deren nationale Umsetzung5?.
1.2.2. Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (IOELV)
IOELV (Indicative Occupational Exposure Limit Value) sind gesundheitsbasierte, nicht verbindliche europäische Richtgrenzwerte. Sie sind in der jeweils gültigen Fassung der Richtline 2000/39/EG veröffentlicht.
Die Mitgliedsstaaten der EU müssen nationale Grenzwerte für diese Stoffe festlegen und dabei die IOELV berücksichtigen. Sie können niedrigere nationale Grenzwerte festlegen. Sind bestehende nationale Grenzwerte höher, so müssen diese abgesenkt und nach einer Übergangsfrist eingehalten werden. So wurden im Juni 2024 die AGW von Acrylaldehyd und Schwefeldioxid absenkt. Der IOELV für Schwefeldioxid wurde in der Richtlinie (EU) 2017/164 auf 0,5 ml/m3 (1,3 mg/m3) festgelegt. Im Juni 2024 wurde der entsprechend abgesenkte AGW veröffentlicht. Der abgesenkte AGW ist schnellstmöglich, spätestens ab 1.7.2026 einzuhalten. Bis 30.6.2026 gilt weiterhin ein Wert in Höhe von 1 ml/m3 (2,7 mg/m3), entsprechend dem bisherigen AGW (für Acrylaldehyd AGW bis 30.6.2026 0,09 ml/m3 (0,2 mg/m3), ab 1.7.2026 0,02 ml/m3 (0,05 mg/m3).
Für 15 weitere Stoffe bzw. Stoffgruppen hat der AGS in einer Bekanntmachung angekündigt, dass deren AGW zum 01.06.2027 entsprechend abgesenkt werden?6.
1.3. Weitere Beurteilungsmaßstäbe
Stehen keine verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung der inhalativen Exposition zur Verfügung, können gemäss Abschnitt 5.1 TRGS 402 folgende Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden:
1.3.1. MAK-Werte
MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen) sind Grenzwertvorschläge der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitschädlicher Arbeitsstoffe („MAK-Kommission“) bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Sie sind toxikologisch begründet und werden einmal im Jahr mit Hinweisen zu Änderungen und Neuaufnahmen veröffentlicht.
MAK-Werte sind nicht rechtsverbindlich, entsprechen aber dem Stand der Wissenschaft. Sie sind häufig die Basis für die nach einer Kommentierungsphase folgende Festlegung von AGW.
1.3.2. Internationale Grenzwerte
Grenzwerte für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer Länder oder anderer wissen-schaftlicher Expertenkommissionen können beim Fehlen verbindlicher nationaler Beurteilungsmaßstäbe ebenfalls herangezogen werden. Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält z. B. die Datenbank „GESTIS-Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen“ des IFA7?.
1.3.3. DNEL-Werte (Derived No Effect Level) nach REACH-VO
Der DNEL-Wert (Derived No Effect Level) ist eine im Rahmen der REACH-Registrierung abgeleitete Expositionshöhe für einen Stoff, unterhalb derer die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt wird.
DNEL werden gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 insbesondere für Stoffe mit Vermarktung größer 10 Tonnen im Stoffsicherheitsbericht gefordert und müssen im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 8 angegeben werden.
DNEL werden unterschieden nach
- wahrscheinlichstem Expositions- bzw. Aufnahmeweg: inhalativ (Aufnahme über die Atemwege), dermal (Aufnahme über die Haut) oder oral (Verschlucken),
- wahrscheinlichster Expositionsdauer (Langzeit- oder Kurzzeitwerte),
- systemischen oder lokalen Wirkungen sowie
- relevanten Personengruppen: Arbeitnehmer, Verbraucher und Menschen, die über die Umwelt indirekt exponiert sind.
DNEL für die inhalative Exposition können gemäß TRGS 402 als Beurteilungsmaßstab zur Bewertung der Exposition und zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen herangezogen werden, wenn kein AGW oder andere Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung stehen.
Das IFA stellt eine GESTIS-DNEL-Liste mit DNEL-Werte für Arbeitnehmer (lokale und/oder systemische Effekte bei inhalativer Langzeitexposition) zusammen mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung?8.
Weiterhin sind in Anhang XVII der REACH Verordnung im Zusammenhang mit Beschränkungen DNEL-Werte (inhalativ, dermal) für 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP), N,N-Dimethylformamid, N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-3-on (NEP) veröffentlicht. Bezüglich der genannten dermalen DNEL gibt TRGS 401 den Hinweis, dass von einer Einhaltung der dermalen DNEL nach Anhang XVII REACH-Verordnung ausgegangen werden kann, falls die Anforderungen der TRGS 401 eingehalten sind und dadurch die dermale Exposition z. B. durch das Tragen von Schutzhandschuhen wirksam ausgeschlossen ist.
1.3.4. DMEL-Werte (Derived Minimal Effect Level) nach REACH-VO
DMEL-Werte (Derived Minimal Effect Level) wurden ergänzend besonders für krebserzeugende Stoffe von der europäischen Chemikalienagentur eingeführt. Sie sind nicht in der REACH-Verordnung verankert, sondern lediglich in Leitlinien beschrieben.
DMEL-Werte sind risikobasierte Werte für Stoffe, für die sich keine toxikologische Wirkschwelle ermitteln lässt. Sie sind wie die DNEL-Werte vom Registranten abgeleitet.
Gemäß EmpfGS 409 haben DMEL-Werte in Deutschland keine rechtliche Relevanz im Arbeitsschutz. In Deutschland werden für krebserzeugende Gefahrstoffe ohne Wirkschwelle Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) abgeleitet, sofern die Datenlage dies ermöglicht. Die auf dieser Basis berechneten verbindlichen Toleranz- und Akzeptanzkonzentrationen finden sich in der TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“. Wenn für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe ohne Wirkschwelle keine verbindlichen Toleranz- und Akzeptanzkonzentrationen vorliegen, kann ein DMEL in Verbindung mit dem zugrunde gelegten Risiko und den daran geknüpften Risikomanagementmassnahmen (RMM) zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
2. Werte zur Beurteilung von Biomonitoringbefunden
Außer Luftgrenzwerten gibt es weitere Grenzwerte, die für die Bewertung der Ergebnisse aus Biomonitoring relevant sind. Weitere Informationen zu Biomonitoring und zur Verwendung der Grenzwerte sind in der Arbeitsmedizinischen Regel 6.2 Biomonitoring enthalten.
2.1. Biologische Grenzwerte (BGW)
Der Biologische Grenzwert (BGW) ist der Grenzwert für toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material (z. B. Urin oder Blut). Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.
BGW sind rechtverbindliche Grenzwerte, die der AGS beschließt und das BMAS in der TRGS 903 veröffentlicht.
2.2. BAT-Werte (Biologische Arbeitsstoff-Toleranz-Werte)
BAT-Werte (Biologische Arbeitsstoff-Toleranz-Werte) werden von der Ständigen Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft („MAK-Kommission“ der DFG) als nicht rechtverbindliche Richtwerte einmal im Jahr veröffentlicht und können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen kein BGW vorliegt. Auch BAT-Werte entsprechen dem Stand der Wissenschaft.
2.3. Äquivalenzwerte in biologischem Material zum Akzeptanz- und Toleranzrisiko
Der Äquivalenzwert zur Akzeptanz- oder Toleranzkonzentration ist diejenige Konzentration eines krebserzeugenden Arbeitsstoffes beziehungsweise seines Metaboliten in Körperflüssigkeiten, die bei einer ausschließlich inhalativen Exposition des Arbeitsstoffes in der Luft entspricht, bei der das Akzeptanz- bzw. das Toleranzrisiko erreicht ist. Solche stoffspezifischen Äquivalenzwerte in biologischem Material werden ebenfalls auf Basis von ERB abgeleitet. Sie ermöglichen die Nutzung der komplementären Informationen der individuellen Arbeitsstoffbelastung, die durch Biomonitoring ermittelt werden können.
Äquivalenzwerte werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt und vom BMAS in der TRGS 910 veröffentlicht.
2 https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/Luftgrenzwerte.html
3 https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/pdf/AGS-ERB-Leitfaden.pdf
4 https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/Beurteilungsmassstaebe.html
8 https://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-dnel-liste/index.jsp
Autor: Dr. Armin Lange
Mitglied Fachbereich Gefahrstoffe VDSI



