Die Anerkennung als Berufskrankheit kommt bei Personen in Betracht, die Herbizide, Fungizide oder Insektizide langjährig und häufig im beruflichen Kontext angewendet haben. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Erkrankung auch bereits vor Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung als so genannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden.
Bereits seit circa 2012 berät der ÄSVB hierzu, da bestimmte Mittel mit neurotoxischer Wirkung, wie zum Beispiel Rotenon oder Lindan, im Verdacht standen, Parkinson auslösen zu können. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), handelnd als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), lieferte dem ÄSVB eigene Daten zur Häufigkeit der Parkinson-Erkrankungen und zur weiteren Detailanalyse zu. Allgemeine Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Betroffenheit der in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten Personen im Vergleich zu anderen Berufsgruppen ergaben sich aus den Daten der SVLFG nicht.
Der ÄSVB gründet seine Empfehlung auf verschiedene wissenschaftliche Studien sowie Expertenmeinungen und bestätigte einen beruflichen Zusammenhang zwischen dem Parkinson-Syndrom und dem beruflichen Umgang mit diesen Mitteln. Dass Parkinson nunmehr als Berufskrankheit anerkannt wird, bedeutet, dass Betroffene Anspruch auf Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft haben, wenn sich die Krankheit aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit entwickelt hat. Die SVLFG wird nun im ersten Schritt alle bekannten betroffenen Versicherten der LKK anschreiben und die Prüfung einer Berufskrankheit einleiten. Wegen der zu erwartenden hohen Anzahl von zu prüfenden Verdachtsfällen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Kostenübernahme für Behandlungen ist aber bis dahin durch die Krankenkasse sichergestellt und Leistungsansprüche gehen nicht verloren.
Wer nicht bei der LKK krankenversichert ist, dem steht ein Anzeigeformular unter www.svlfg.de/formular-berufskrankheiten-anzeige zur Verfügung. Hiermit können auch Verdachtsanzeigen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen. Alternativ kann der behandelnde Arzt die Meldung direkt bei der SVLFG vornehmen. Die SVLFG bietet eine Servicenummer für Fragen rund um das Thema Parkinson-Syndrom als Berufskrankheit an unter 0561 785–10350. Für weitere Informationen und Beratung im Zusammenhang mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stehen die Experten der SVLFG zur Verfügung (www.svlfg.de/ansprechpartner-praevention).
Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit bietet Betroffenen einen umfassenden Schutz und vielfältige Unterstützungsleistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das gilt auch für die Berufskrankheit „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“.
Auch wenn die Ursachen der Parkinson-Krankheit bisher nicht völlig geklärt werden konnten, bestätigte der Ärztliche Sachverständigenbeirat (ÄSVB), der als unabhängiges Gremium beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angegliedert ist, nach jahrelanger Prüfung den Verdacht, dass der Umgang mit bestimmten chemischen Pflanzenschutzmitteln ein Parkinson-Syndrom auslösen kann. Er hat daraufhin empfohlen, das Parkinson-Syndrom durch Pestizide als neue Berufskrankheit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufzunehmen.
Voraussetzungen
Damit die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) die Berufskrankheit bzw. „Wie-Berufskrankheit“ anerkennen kann, muss medizinisch ein primäres Parkinson-Syndrom diagnostiziert sein. Die Parkinsonerkrankung darf nicht Folge einer anderen Grunderkrankung sein. Zudem muss die oder der Erkrankte im Berufsleben langjährig und häufig mit Fungiziden (zur Bekämpfung von Pilzkrankheiten), Insektiziden (zur Bekämpfung von Insekten) oder Herbiziden (zur Bekämpfung von Unkraut) gearbeitet haben. Diese Mittel müssen die Erkrankten an mindestens 100 Tagen innerhalb einer Funktionsgruppe (Insektizide, Herbizide, Fungizide) angewandt haben. Eine Addition der Tage über unterschiedliche Funktionsgruppen erfolgt dabei nicht. Es wird jeder Tag gewertet, an dem die versicherte Person – unabhängig von der Tätigkeitsdauer an diesem Tag – Vor- oder Nachbereitung, Störungsbeseitigung im Rahmen der Pestizidanwendung oder Ausbringung der Pestizide selbst vorgenommen hat.
Anerkennungsverfahren
Für Versicherte der SVLFG heißt das, sie haben im Krankheitsfall Anspruch auf Unterstützung durch die LBG, wenn sich die Krankheit aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit entwickelt hat. Die SVLFG hat alle Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) angeschrieben, die in den vergangenen Jahren aufgrund einer Parkinsondiagnose behandelt wurden, und prüft in über 7.000 Fällen, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
Die ersten Erfahrungen haben gezeigt, dass viele Betroffene die Durchführung eines Verfahrens scheuen und leichtfertig auf eine weitere Prüfung verzichten. Auch wenn auf den Betrieben oder bei den Betroffenen gegebenenfalls keine entsprechenden Nachweise über einen Umgang mit chemischen Pflanzenschutzmitteln vorhanden sein sollten oder manch einer sich an einige Informationen auch nicht mehr erinnern kann, ist letztlich in jedem Einzelfall in Zusammenarbeit mit den Betroffenen oder den Familienangehörigen zu eruieren, welche weiteren Informationsquellen herangezogen werden können.
Anhand der zurückgegebenen Fragebogen stellt die LBG in jedem Einzelfall fest, ob die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen. Sie ermittelt den Sachverhalt und klärt sowohl die Krankheitsvorgeschichte als auch die Arbeitshistorie über das gesamte Berufsleben hinweg. Die Befragung zur Arbeitsvorgeschichte führt ein Mitarbeiter der LBG im persönlichen Gespräch vor Ort oder telefonisch durch. Zusätzlich sichtet die LBG Berichte der behandelnden Ärzte. Zudem können fachärztliche Zusammenhangsgutachten durch externe Sachverständige eingeholt werden
Für alle anderen Personen steht ein Anzeigeformular zur Verfügung. Hier können erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso wie Personen, die bereits Rentnerinnen oder Rentner sind, eine Verdachtsanzeige vornehmen. Alternativ kann die Meldung durch behandelnde Ärzte direkt bei der SVLFG vorgenommen werden.
Aufgrund der hohen Anzahl zu überprüfender Verdachtsfälle gehen wir davon aus, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nimmt. Die Kostenübernahme für Behandlungen ist bis zum Abschluss des berufsgenossenschaftlichen Anerkennungsverfahrens durch die Krankenkasse sichergestellt.
Sofern Betroffene in den letzten Wochen bereits auf die Fortführung des Verfahrens verzichtet haben, können diese jederzeit die SVLFG kontaktieren und das Verfahren wiederaufnehmen lassen.
Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau (SVLFG)


