07 Neues aus der Vorschriftenwelt

Neue TRBA 250 fasst Prävention von Nadelstichverletzungen noch klarer

Foto: arahan/adobe.stock.com

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Tätigkeitsliste zusammengefasst

Unter anderem sind in der TRBA 250 nun alle Tätigkeiten zusammen aufgelistet, bei denen grundsätzlich Sicherheitsgeräte verwendet werden müssen, wenn spitze oder scharfe medizinische Instrumente unverzichtbar sind. Aufgrund erhöhter Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr betrifft das:

  • die Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind,
  • die Behandlung fremdgefährdender Patientinnen und Patienten,
  • Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme,
  • Tätigkeiten in Krankenhäusern bzw. -stationen im Justizvollzug,
  • Blutentnahmen,
  • sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten sowie
  • das Legen von Gefäßzugängen.

Für sonstige Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen Instrumenten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz vor Nadelstichverletzungen getroffen werden, die dem jeweiligen Unfall- und Infektionsrisiko angemessen sind.

Fehlervermeidung gestärkt

Um Fehlern beim Arbeiten mit solchen medizinischen Instrumenten vorzubeugen, stellt die TRBA 250 in ihrer aktuellen Fassung klar, dass es zu vermeiden ist, in einem Arbeitsbereich für vergleichbare Tätigkeiten sowohl Sicherheitsgeräte als auch herkömmliche Instrumente einzusetzen.

Neu aufgenommen wurde folgende Anforderung: „Beim Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten müssen Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mit dem Ziel gestaltet werden, dass ein ungestörtes, unterbrechungsfreies und konzentriertes Arbeiten möglich ist.“ Ferner weist die TRBA 250 in ihrer aktuellen Fassung ausdrücklich darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass die Beschäftigten die Sicherheitsgeräte richtig anwenden können.

Über die TRBA 250

Die TRBA 250 konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege im Hinblick auf biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen Eigenschaften. Sie erläutert, welche Schutzmaßnahmen Unternehmen und Beschäftigte treffen sollten, um beispielsweise zu vermeiden, dass Infektionserreger

  • eingeatmet werden,
  • in Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut kommen oder
  • bei Schnitt- und Stichverletzungen in den Körper gelangen.

Zudem enthält die TRBA 250 Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterrichtung der Beschäftigten sowie zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten.

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