07_Psychische-Einwirkungen

Rechtliche Regelungen über den Beruf und die Arbeitsweise von Psychotherapeuten und Psychologen

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Unter dem Begriff der Psychotherapie versteht man nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG)1 „jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“. Nach § 1 Abs. 2 PsychThG ist „im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung (…) eine somatische Abklärung herbeizuführen“. Nicht zur Ausübung gehören „Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben“.

Der Begriff (Psychologischer) Psychotherapeut ist ein im PsychThG rechtlich geregelter Begriff. In diesem Gesetz werden die Voraussetzungen für die Berufsbezeichnung festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 PsychThG darf die Bezeichnung nur von Personen geführt werden, denen die staatliche Zulassung zur Behandlung – Approbation – erteilt wurde.2 Die Approbation nach § 2 PsychThG wird erteilt, wenn nach Abschluss des Studiums und Bestehen der staatlichen psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 PsychThG und weitere Voraussetzungen nach § 2 PsychThG erfüllt sind. Um eine Approbation als Psychotherapeut zu erhalten, muss der Studiengang der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)3 entsprechen, in der weitere Einzelheiten zum Studium getroffen sind. Außerdem darf die Bezeichnung führen, wer nach § 3 PsychThG über eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung verfügt oder nach § 1 Abs. 5 und 6 PsychThG zur vorübergehenden Dienstleistung befugt ist. Ärzte dürfen die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 PsychThG ebenfalls mit dem Zusatz „ärztlicher“ führen. Das PsychThG regelt im Weiteren u. a. Ziele und Vorgaben zum Studium und Regelungen zur Anerkennung anderweitig erworbener Berufsqualifikationen sowie der Erbringung von Dienstleistungen.

Für die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachpsychotherapeut ist anschließend eine mehrjährige Weiterbildung als Psychotherapeut in Weiterbildung (PiW) sowie eine Fachkundeprüfung erforderlich. Vor der Reform des PsychThG zum 1. September 20204 konnte die Approbation erst im Anschluss an die fünfjährige Weiterbildung erteilt werden.

Einzelheiten zum Verfahren der psychotherapeutischen Behandlung selbst sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie)5 zusammengefasst.

Die Organisation der Psychotherapie erfolgt in Deutschland föderalistisch. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe richten die Bundesländer jeweils Landeskammern als Berufsvertretungen nach dem jeweiligen Heilberufe-Kammergesetz ein.6 Ziel dieser Kammern ist die Selbstverwaltung psychotherapeutischer Heilberufe. Dafür erlassen die Landeskammern eigene Verordnungen und Satzungen, wie Berufsordnungen, Weiterbildungsordnungen und Fortbildungsordnungen.7 Die Bündelung der Länderinteressen und Berufsvertretung auf Bundesebene nimmt die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) wahr.8

Keine gesetzliche Regelung findet sich für den Begriff des Psychologen. Diese haben das Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen, verfügen aber (noch) über keine Approbation als Psychotherapeut. Die Inhalte des Psychologiestudiums decken sich vielfach mit den von der Approbationsordnung vorausgesetzten Inhalten für die Approbationsprüfung zum Psychotherapeuten. So besteht an vielen Universitäten die Möglichkeit, eine Vertiefung in der klinischen Psychologie und Psychotherapie zu wählen, sodass Studierende neben den Voraussetzungen des Psychologiestudiums auch die von der Approbationsordnung vorausgesetzten Studieninhalte für die Approbationsprüfung zum Psychotherapeuten erfüllen. Die Bezeichnung „Psychologe“ wird gesetzlich durch § 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt9 sowie durch die Strafrechtsnorm des § 132a des Strafgesetzbuches (StGB)10, die den Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen ausdrücklich unter Strafe stellt. Psychologen können vielfältig tätig sein und bei unterschiedlichen Institutionen wie Schulen, Wirtschaftsunternehmen und im Gesundheitswesen beraten, dürfen jedoch keine Therapie durchführen und auch keine Medikamente verschreiben.

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (bdp) vertritt die beruflichen Interessen der niedergelassenen, selbstständigen, angestellten und verbeamteten Psychologinnen und Psychologen und setzt sich dafür ein, gesetzliche Grundlagen für deren Arbeit zu entwickeln und zu erhalten. Aktuell bemüht sich der Verband darum, dass in dem geplanten Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) die Finanzierung der langjährigen psychotherapeutischen Weiterbildung verbessert und neben der durch das Gesetz geplanten verbesserten flächendeckenden und zielgerichteten psychotherapeutischen Versorgung Wartezeiten für Patienten verkürzt werden.11

1 Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/PsychThG.pdf.

2 § 1 PsychThG verbietet jedoch nicht allgemein die Ausübung von Psychotherapie für nicht Approbierte. So können Heilpraktiker ihren Beruf als psychotherapeutische Heilpraktiker ausführen, jedoch nicht unter der Berufsbezeichnung „(Psychologischer) Psychotherapeut“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000, Az. 1 BvR 1453/99.

3 Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/PsychThApprO.pdf.

4 Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604).

5 Abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62–492–3464/PT-RL_2024–03–21_iK-2024–06–19.pdf.

6 Nachfolgend am Beispiel von Bayern: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHKaG/true.

7 Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bayern, abrufbar unter https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/gfx/med_asan-an4aq5_45ca14/$file/Berufsordnung_PTK_Bayern.pdf, sowie die Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Bayern, abrufbar unter WBO_PT.pdf (ptk-bayern.de).

8 Siehe die Internetseite der BPtK, https://www.bptk.de/.

9 OLG Schleswig, Urteil vom 21. Juli 2016, AZ. 6 U 16/15.

10 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, BGBl. I S. 3322, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2024, BGBl. I 2024 Nr. 255.

11 Siehe die Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune vom 10. Juli 2024, abrufbar unter Stellungnahme des BDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) vom 17.06.2024 – BDP-Verband.

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