07_Umwelt

Abfallmanagement in Gesundheitsbetrieben

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Neben hausmüllähnlichen Abfällen fallen in Gesundheitsbetrieben (z. B. Krankenhäusern) medizinische Abfälle an, von denen eine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgehen kann. Diese Abfälle erfordern deshalb einen besonders sorgsamen Umgang. Rechtliche Grundlage für das Abfallmanagement in Gesundheitsbetrieben ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz1 (KrWG). Ziel des Gesetzes ist es, natürliche Ressourcen zu schonen und Mensch und Umwelt zu schützen (§ 1 KrWG). Grundsätzlich sind Erzeuger oder Besitzer selbst für ihren Abfall verantwortlich (§ 7 Absatz 2 KrWG). Die sogenannte Abfallhierarchie (§ 6 Absatz 1 KrWG) gibt vor, dass Abfall zunächst vermieden werden soll, bevor er wiederverwertet, recycelt, verbrannt oder beseitigt wird. Für das Abfallmanagement in Gesundheitsbetrieben sind folgende Verordnungen und Vollzugshilfen neben dem KrWG von Belang:2

  • Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis3 (AVV)
  • Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen4 (NachwV)
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall5 (AbfBeauftrV)
  • Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen6 (AbfAEV)
  • Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften7 (EfbV)
  • Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes8 (LAGA 18)

Medizinische Abfälle werden wie andere Abfälle auch den Abfallarten der AVV zugeordnet. Für medizinische Abfälle typische Abfallarten sind z. B. spitze und scharfe Gegenstände (AVV Nr. 18 01 01), Körperteile und Organe (AVV Nr. 18 01 02), Abfälle, von denen eine Infektionsgefahr ausgeht (AVV Nr. 18. 01 03) oder Arzneimittel (AVV Nr. 18 01 08 und 18 01 09). In LAGA 18, Kapitel 2, werden Hinweise zum Umgang mit diesen Abfällen gegeben. Für radioaktive Abfälle sind gesonderte Regelungen zu beachten.

Entsprechend der LAGA 18, Kapitel 3.1, sind die Abfälle innerhalb einer Gesundheitseinrichtung dort, wo sie anfallen, in geeigneten und gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln. Dabei ist auf eine Trennung entsprechend der Abfallarten nach AVV zu achten. Nach § 9 KrWG sind Abfälle grundsätzlich zu trennen. Weiter dürfen nach § 9a KrWG gefährliche Abfälle9 grundsätzlich nicht mit ungefährlichen Abfällen gemischt werden. Insbesondere gefährliche Abfallarten sind so zu sammeln, dass die Behältnisse später nicht mehr umgefüllt oder sortiert werden müssen. Die Behältnisse sind an eine innerbetriebliche Sammelstelle zu bringen (bei organischen Abfällen geschieht das in der Regel täglich) und dort bei Bedarf vorzubehandeln (desinfizieren, zerkleinern, verdichten). Dabei sind die Vorgaben des Arbeits- und Infektionsschutzes zu beachten. Von der zentralen innerbetrieblichen Sammelstelle aus sind die Abfälle anschließend zu entsorgen. Für die Entsorgung werden in der Regel entsprechende Fachbetriebe beauftragt. Das innerbetriebliche Abfallmanagement ist auf die außerbetriebliche Abfallinfrastruktur abzustimmen. Für gefährliche Abfälle ist die Entsorgung nachzuweisen.

Eine zentrale Rolle für das Abfallmanagement in Gesundheitsbetrieben spielt die bzw. der Betriebsbeauftragte für Abfall. Diese bzw. dieser ist zu berufen, wenn pro Jahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen (§§ 59 ff KrWG in Verbindung mit § 2 Nummer 1 Buchstabe c) AbfBeauftrV). Sie bzw. er informiert und berät die Betreiberin und das Personal, überwacht das betriebliche Abfallmanagement, und berichtet an die Betreiberin. In LAGA 18, Kapitel 4, sind die Aufgaben der Betriebsbeauftragten für Abfall näher ausgeführt.

1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist“: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/. English version: https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/kreislaufwirtschaftsgesetz_en_bf.pdf.

2 Vgl. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (2023): Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst: https://www.bgw-online.de/resource/blob/18264/723ddf5d6d2f0f7a7f1c06a034835ce1/bgw09–19–000-abfallentsorgung-data.pdf.

3 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist: https://www.gesetze-im-internet.de/avv/index.html#BJNR337910001BJNE000306116.

4 Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist (NachwV): https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html.

5 Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist (AbfBeauftrV): https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/BJNR278900016. html.

6 Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist (AbfAEV): https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/.

7 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist (EfbV): https://www.gesetze-im-internet.de/efbv_2017/BJNR277010016.html.

8 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, Mitteilung 18 (LAGA 18), Stand: Juni 2021: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/LAGA-Rili.pdf?__blob-=publicationFile.

9 Gefährlich im Sinne des § 48 des KrWG sind die Abfallarten im Europäischen Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind (§ 3 AVV). Darunter befinden sich auch Arten von medizinischen Abfällen, vgl. im Einzelnen Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG, Kapitel 18: „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)„: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2503/dokumente/2014–955-eg-de.pdf.

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