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Einzelfragen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen

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1. Einleitung

An die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurden verschiedene Fragen zum Thema Beendigung von Arbeitsverhältnissen – insbesondere im Zusammenhang mit betrieblichen Kündigungen und Massenentlassungen – herangetragen. Diese Fragen sind insbesondere vor dem aktuellen Hintergrund des stagnierenden Bruttoinlandsproduktes1 und massiven Stellenabbaus in verschiedensten Industriesektoren2 relevant. Laut einer Umfrage des Deutschen Instituts für Wirtschaft Köln e.V. rechnen 35 % der Unternehmen im Jahr 2025 mit einem Beschäftigungsrückgang. Ende 2024 rechneten zwar noch 38 % mit Entlassungen, jedoch dürfte trotz dieser inzwischen etwas positiveren Einschätzung, mit einer negativen Beschäftigungsentwicklung zu rechnen sein.3 Im Jahr 2024 waren hiervon besonders die Automobil- und Kunststoffindustrie mit einem Beschäftigungsrückgang von 2,4 %, Hersteller von elektrischer Ausrüstung mit einem Rückgang von 3,6 % sowie Hersteller von Metallerzeugnissen mit einem Rückgang von 2,9 % betroffen.4

Zunächst stellt der Sachstand die verschiedenen Möglichkeiten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen dar und geht anschließend näher auf die staatliche Mitwirkung in verschiedenen Entlassungskonstellationen sowie staatliche und private Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitslose ein. Zuletzt skizziert er kurz die Rolle der Sozialpartner in Unternehmen.

2. Aspekte zur Beendigung
von Arbeitsverhältnissen

2.1. Arten der Beendigung

Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden. In Frage kommen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung5, eine Anfechtung, ein Aufhebungsvertrag, der Tod des Arbeitnehmers, ein Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder die Beendigung durch Zeitablauf aufgrund einer Befristung.

2.2. Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Gesetzliche Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern vor Entlassungen finden sich unter anderem im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).6 Insbesondere existiert das Instrument der Kündigungsschutzklage.7

2.3. Staatliche Mitwirkung
in Entlassungsverfahren

Für Fälle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen besonders schutzwürdiger Personen hat der Gesetzgeber Schutzvorschriften geschaffen – den sogenannten Sonderkündigungsschutz. Aufgrund dieser Vorschriften werden in bestimmten Beendigungskonstellationen unter anderem staatliche Stellen in das Entlassungsverfahren eingebunden.

Vor dem Entlassungsverfahren ist beispielsweise in Fällen der arbeitgeberseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen gemäß § 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Die Norm dient dem Schutz schwerbehinderter Menschen, indem durch die Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleistet wird.8 Außerdem dient sie dem Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Nachteile und damit der Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu nichtbehinderten Personen.9 Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist nichtig.

Daneben erfährt das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Schwangere vor Entlassungen schützt, in Absatz 2 eine Einschränkung zum Schutz der Rechte des Arbeitgebers aus Art. 2 Abs. 1 (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Berufsfreiheit). Danach kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Ohne vorherige behördliche Zulässigkeitserklärung ist die Kündigung ebenfalls nichtig.10

Eine entsprechende Regelung existiert im Zusammenhang mit der Kündigung von Eltern in Elternzeit. Auch in diesen Fällen ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die vorherige Zulässigkeitserklärung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle zwingend notwendig.

Ohne eine solche Erklärung ist eine ausgesprochene arbeitgeberseitige Kündigung nichtig. Auf diese Weise soll die Wahlfreiheit zwischen Erwerbstätigkeit und Familientätigkeit geschützt werden.11

Auch für Personen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der nur durch die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise durchbrochen werden kann, § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Aufgrund der mit der Pflegetätigkeit verbundenen Belastungssituation soll der Beschäftigte auf diese Weise vor Kündigungen geschützt werden.12

Letztlich existieren auch Fälle, in denen die Zulässigkeitserklärung mehrerer Behörden seitens des Arbeitsgebers einzuholen ist. Beispielsweise sei der Fall eines schwerbehinderten Mitarbeiters in Elternzeit genannt, im Fall dessen arbeitgeberseitigen Kündigung es sowohl der Zustimmung des Integrationsamtes als auch der zuständigen Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG bedarf.13

Eine reine Informationspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit besteht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG in Fällen sogenannter Massenentlassungen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er entweder

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, oder
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder
  • mehr als 25 Arbeitnehmer, in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.

Die Regelung dient dem arbeitsmarktpolitischen Ziel, durch die Anzeigepflicht der Agentur für Arbeit die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zeitnah in neue Arbeitsverhältnisse vermitteln zu können.14 Die Anzeige muss vor Wirksamwerden der Kündigung, also vor dem Zugang beim Arbeitnehmer im Sinne von § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein. Erfolgt die Anzeige nicht oder verspätet, ist die Kündigung nichtig, wobei ein bereits vom Arbeitgeber unterzeichnetes Kündigungsschreiben und die Entschlussfassung zur Kündigung vor Anzeigeerstattung unschädlich sind, soweit die Kündigung dem Arbeitnehmer erst nach diesem Zeitpunkt zugeht.15

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung kann sich der entlassene Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gemäß § 4 Satz 1 KSchG gegen eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzen und die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls feststellen lassen.

2.4. Unterstützungsmaßnahmen für entlassene Arbeitnehmer

In Deutschland existieren vielfältige Unterstützungsmaßnahmen für entlassene Arbeitnehmer, sei es von staatlicher Seite oder von Seite des entlassenden Unternehmens:

2.4.1. Staatliche Unterstützung

Die maßgeblichen Unterstützungsmöglichkeiten sind im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), welches das Bürgergeld, die Grundsicherung für Arbeitssuchende, enthält und im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), welches die Arbeitsförderung normiert, geregelt:

2.4.1.1. Arbeitslosengeld, §§ 136 ff. SGB III

Wichtige Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne von § 137 Abs. 1 SGB III ist die Erfüllung der sogenannten Anwartschaftszeit. Dies bedeutet, dass der Anspruchsteller in den 30 Monaten vor seiner Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war, wobei gegebenenfalls mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden können, vgl. § 136 SGB III. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird aus dem beitragspflichtigen Teil des Arbeitsentgelts (brutto) der letzten 12 Monate berechnet.16

2.4.1.2. Bürgergeld, §§ 19 ff. SGB II

Das Bürgergeld – auch Grundsicherung für Arbeitslose genannt – dient der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums derjenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, vgl. § 9 Abs. 1 SGB II. Einen Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftige Personen von 15 bis 65 beziehungsweise 67 Jahren, denen keine (ausreichenden) vorrangigen Leistungen, wie beispielsweise das Arbeitslosengeld, zustehen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB II. Die Leistung selbst wird von den örtlich zuständigen Jobcentern erbracht, die auch anderweitige Hilfen im Rahmen der Arbeitssuche und Qualifizierung von Personen anbieten.17 Sie dient der beruflichen Eingliederung und Förderung von Weiterbildung, um die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern.18 Das Bürgergeld umfasst neben dem Regelbedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallene Anteile) auch Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (sogenanntes Sozio-kulturelles Existenzminimum). Im Falle spezieller Mehrbedarfe können diese ebenfalls übernommen werden. Hierunter fallen beispielsweise Bedarfe Schwangerer oder Alleinerziehender sowie behinderter Personen. Auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen können in Höhe der angemessenen Aufwendung erstattet werden.19

2.4.1.3. Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF)

Auf Ebene der Europäischen Union unterstützt der EGF Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die ihre Arbeit verloren haben, bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt. Dieses beschäftigungspolitische Instrument wurde geschaffen, um Arbeitnehmer sowie Selbstständige zu unterstützen, die im Rahmen von weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen durch globalisierungsbedingte Herausforderungen wie beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Handels- oder Finanzkrisen, der Digitalisierung oder weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes arbeitslos geworden sind beziehungsweise ihre Tätigkeit aufgeben mussten.20 Geförderte erhalten je nach individuellem Bedarf ein möglichst passgenaues Unterstützungsangebot, das neben finanzieller Hilfe auch Fortbildungs- und Coachingangebote sowie Weiterbildungen und Gründungsförderung umfasst.21 Im April 2025 hat der Bundesrat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/691, die wiederum auf europarechtlicher Ebene Regelungen zum EGF trifft, der Europäischen Kommission vorgelegt.22 Angestrebt wird, dass auch Personen, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, einen Anspruch auf ein personalisiertes Maßnahmenpaket erhalten.23

2.4.1.4. Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, §§ 29 – 43 SGB III

Kernaufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist die unentgeltliche und öffentliche Arbeitsvermittlung durch Erstellung einer Potenzialanalyse, die die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, Fähigkeiten und Eignung analysiert, aufgrund derer zusammen mit dem Arbeitssuchenden eine Vermittlungsstrategie erarbeitet wird, die letztlich in Form einer Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet wird. Daneben kommen auch private Vermittlungsdienstleister in Frage, deren Erfolgshonorare bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR übernommen werden können. Außerdem werden die Vermittlungstätigkeiten durch Eingliederungsleistungen unterstützt (zum Beispiel Förderung aus dem Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung).24

2.4.1.5. Aktivierung und berufliche Eingliederung, §§ 44 – 47 SGB III

„Mit einer Unterstützung aus dem Vermittlungsbudget sollen flexibel, zielgerichtet und bedarfsorientiert unterschiedliche Hemmnisse beseitigt und dabei den spezifischen Bedürfnissen der Arbeit- und Ausbildungssuchenden Rechnung getragen werden.“25 Ziel ist also die Beseitigung konkreter Hemmnisse im Rahmen der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung. Übernommen werden können beispielsweise Kosten für Bewerbungsunterlagen und -fotos, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen oder Kosten für Beglaubigungen.26

Einen ähnlichen Ansatz verfolgen die sogenannten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Diese können entweder bei einem Träger oder dem Arbeitgeber selbst in Anspruch genommen werden.27 Konkrete Maßnahmen sind beispielsweise Gruppen- oder Einzelcoachings, Lehrgänge oder Trainings, die mit Hilfe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins finanziert werden.28

2.4.1.6. Berufliche Weiterbildung, §§ 81 – 87 SGB III

Auch können Kosten für Weiterbildungen zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit oder zur weiteren Qualifizierung übernommen werden.29

2.4.1.7. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, §§ 88 – 94 SGB III

Arbeitgeber können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitssuchende einstellen, deren Vermittlung erschwert ist und sie eine Förderung zur beruflichen Eingliederung benötigen. „Die Zuschüsse sollen Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgleichen, die z.B. auf Grund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters wegen bestehen können. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um sogenannte „Kann-Leistungen“, auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter im Einzelfall entscheide[n].“30

2.4.1.8. Transferleistungen,
§ 110 SGB III

Um den Eintritt in die Arbeitslosigkeit von vorneherein zu verhindern, besteht die Möglichkeit, in Fällen von Umstrukturierungen von Unternehmen sogenannte Transferleistungen in Anspruch zu nehmen. Leistungen können beispielsweise Bewerbungstrainings als sogenannte Transfermaßnahmen sein, aber auch das sogenannte Transferkurzarbeitsgeld, um einen Jobwechsel ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit zu ermöglichen.31

2.4.1.9. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
§§ 112 – 129 SGB III

Daneben existieren vielfältige besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, wie beispielsweise das Übergangsgeld, das Ausbildungsgeld und die Übernahme von Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Diese werden insbesondere dann übernommen, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen (siehe oben) umfassend ermöglicht werden kann.32

2.4.1.10. Besondere Eingliederungsleistungen im SGB II

Die bisher benannten Leistungen stehen zum größten Teil auch Personen zu, die Bürgergeld beziehen und daher in den Anwendungsbereich des SGB II fallen. Außerdem stehen ihnen zusätzlich spezielle Förderungsmöglichkeiten des SGB II zur Verfügung:33

  • Kommunale Eingliederungsleistungen (wie Kinderbetreuung, Sucht- und Schuldnerberatung), § 16a SGB II
  • Einstiegsgeld als Anreiz, eine Arbeit aufzunehmen, § 16b SGB II
  • Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen als Anreiz, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, § 16c SGB II
  • Förderung von vorübergehender Beschäftigung in Form von Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten, § 16d SGB II
  • Förderung von Langzeitarbeitslosen durch Zahlung eines Lohnkostenzuschusses an den Arbeitgeber, § 16e SGB II
  • Leistungen der Freien Förderung für flexible und individuelle Unterstützungsmaßnahmen, § 16f SGB II
  • Nachgehende Betreuung, um dem Verlust des Arbeitsplatzes vorzubeugen, § 16g SGB II
  • Förderung schwer zu erreichender junger Menschen durch niedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsangebote, § 16h SGB II
  • Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt von arbeitsmarktfremden Menschen durch Zahlung eines Lohnkostenzuschusses an den Arbeitgeber, § 16i SGB II
  • Ganzheitliche Betreuung (Coaching) zur Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit, § 16k SGB II

2.4.2. Arbeitsgeberseitige Unterstützung

Daneben können Ansprüche auf Abfindungen gegen den Arbeitgeber bestehen. Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Entschädigungszahlung seitens des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes.34 Eine solche Abfindung kann einerseits freiwillig von Unternehmerseite gezahlt werden, beispielsweise im Rahmen der Schließung eines Aufhebungsvertrages, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs und im Rahmen eines Sozialplans im Fall von Entlassungen eines erheblichen Anteils der Belegschaft.35 Daneben kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gemäß §§ 9, 10 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers zu einer Abfindungszahlung verurteilt werden, wenn die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung festgestellt wurde und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unzumutbar ist. Außerdem kann gemäß § 1a KSchG im Falle einer betriebsbedingten Kündigung und im Falle eines arbeitgeberseitigen Angebotes eine Abfindung als Gegenleistung zum Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage gezahlt werden. Letztlich existiert auch die Möglichkeit einer Verurteilung zur Abfindungszahlung gemäß § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Fällen des arbeitgeberseitigen Abweichens von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs im Sinne des § 111 BetrVG oder einer Betriebsänderung im Sinne der Norm, ohne überhaupt einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.

Neben den finanziellen Hilfen existiert außerdem das sogenannte Outplacement. Dieses meint üblicherweise die arbeitgeberfinanzierte, extern erbrachte Unterstützung zur beruflichen Neuorientierung, beispielsweise in Form von Hilfe im Rahmen der Zusammenstellung von Bewerbungsunterlagen oder der Simulation von Vorstellungsgesprächen.36

3. Rolle der Sozialpartner
im Unternehmen

Bei den sogenannten Sozialpartnern handelt es sich um Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die jeweils die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten.37

Gewerkschaften verhandeln gemeinsam mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden die Lohn- und Arbeitsbedingungen, die in Form eines Tarifvertrages festgehalten werden. Daneben unterstützen sie ihre Mitglieder beispielsweise in Form von Krankheits- oder Arbeitslosenhilfe und vermitteln Rechtsanwälte in Fällen gerichtlicher Streitigkeiten. Außerdem bemühen sich Gewerkschaften, unmittelbar oder zumindest mittelbar politischen Einfluss auszuüben.38

Auch Arbeitgeberverbände leisten besondere Unterstützungsarbeit gegenüber ihren Mitgliedern und betreiben Öffentlichkeits- sowie Lobbyarbeit.39 Außerdem kann ein Arbeitgeberverband auf Wunsch des Arbeitgebers als Berater in bestimmten Gremien und Versammlungen hinzugezogen werden.40 So existiert beispielsweise die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsratssitzungen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 BetrVG.

1 Tagesschau, Konjunkturprognose gesenkt, Bundesregierung sieht null Wachstum, Stand: 24.04.2025, online abrufbar unter: Konjunkturprognose gesenkt: Bundesregierung sieht null Wachstum | tagesschau.de.

2 Im Jahr 2024 wurden in der deutschen Industrie 68.000 Stellen abgebaut. Dies entspricht einem Rückgang von 1,2 %, vgl. Zeit Online, Deutsche Industrie hat im vergangenen Jahr 68.000 Stellen abgebaut, Stand: 02.04.2025, online abrufbar unter: Industrie: Deutsche Industrie hat im vergangenen Jahr 68.000 Stellen abgebaut | ZEIT ONLINE.

3 Grömling, Kein Aufschwung in Sicht, IW-Konjunkturumfrage Frühjahr 2025, Stand: 18.04.2025, online abrufbar unter: Konjunkturumfrage: Unternehmen stecken tief in der Krise – Institut der deutschen Wirtschaft (IW), S. 5, 9.

4 Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 127 vom 2. April 2025, online abrufbar unter: Beschäftigte im Verarbeitenden Gewerbe zum Jahresende 2024: –1,2 % zum Vorjahr – Statistisches Bundesamt.

5 Hierzu ausführlich: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand, Teilaspekte zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, 23. Januar 2019, S. 5, abrufbar unter:
https://www.bundestag.de/resource/blob/627132/55e4f3cbe6178ab019111de3aa842b3f/
WD-6–005–19-pdf.pdf.

6 Hierzu ausführlich: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand, Teilaspekte zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, 23. Januar 2019, S. 5 ff.

7 Hierzu ausführlich: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand, Teilaspekte zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, 23. Januar 2019, S. 7.

8 Gutzeit in: BeckOK Sozialrecht, 76. Edition,
Stand: 01.06.2024, § 176 SGB IX, Vorbemerkung.

9 BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 – 5 C 31/91, NZA 1993, 123, 125.

10 Dahm in: BeckOK Arbeitsrecht, 75. Edition, Stand: 01.03.2025, § 17 MuSchG, Rn. 57.

11 Schrader in: Beck OK Arbeitsrecht, 75. Edition, Stand: 01.03.2025, § 18 BEEG, Vorbemerkung.

12 Novara, Sonderkündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz, DB 2010, 503.

13 Kreitner in: juris PK-SGB IX, 4. Auflage, Stand: 01.04.2025, § 168 SGB IX, Rn. 3.

14 Volkening in: BeckOK Arbeitsrecht, 75. Edition, Stand: 01.03.2025, § 17 KSchG, Rn. 1.

15 BAG, Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18, NZA 2019, 1638, Rn. 23 ff.

16 Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer, online abrufbar unter: Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer | Bundesagentur für Arbeit.

17 BMAS, Servicestelle SGB II, Praxisblick, Bürgergeld, online abrufbar unter: Bürgergeld – SGB II.

18 BMAS, Arbeitsförderung, Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld, online abrufbar unter: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld – BMAS.

19 BMAS, Arbeitsförderung, Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld, online abrufbar unter: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld – BMAS.

20 BMAS, Europäische Fonds, Informationen zum EGF, online abrufbar unter: Informationen zum EGF – BMAS.

21 BMAS, Europäische Fonds, Informationen zum EGF, online abrufbar unter: Informationen zum EGF – BMAS.

22 Bundesrat, Drucksache 163/26 vom 09.04.2025, online abrufbar unter: DIP – Expertensuche.

23 Bundesrat, Drucksache 163/26 vom 09.04.2025, online abrufbar unter: DIP – Expertensuche.

24 BMAS, Arbeitsförderung, Öffentliche und Private Arbeitsvermittlung, Stand: 07.09.2017, online abrufbar unter: Öffentliche und Private Arbeitsvermittlung – BMAS.

25 BMAS, Arbeitsförderung, Vermittlungsbudget, Stand: 15.07.2016, online abrufbar unter: Vermittlungsbudget – BMAS.

26 BMAS, Ratgeber zur Arbeitsförderung, Die Leistungen der Agentur für Arbeit, Das Nachschlagewerk zum SGB III, Stand: März 2024, online abrufbar unter: Die Leistungen der Agentur für Arbeit – BMAS, S. 66.

27 BMAS, Ratgeber zur Arbeitsförderung, Die Leistungen der Agentur für Arbeit, Das Nachschlagewerk zum SGB III, Stand: März 2024, online abrufbar unter: Die Leistungen der Agentur für Arbeit – BMAS, S. 84.

28 BMAS, Arbeitsförderung, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Stand: 07.09.2017, online abrufbar unter: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – BMAS; BMAS, Ratgeber zur Arbeitsförderung, Die Leistungen der Agentur für Arbeit, Das Nachschlagewerk zum SGB III, Stand: März 2024, online abrufbar unter: Die Leistungen der Agentur für Arbeit – BMAS, S. 84.

29 BMAS, Ratgeber zur Arbeitsförderung, Die Leistungen der Agentur für Arbeit, Das Nachschlagewerk zum SGB III, Stand: März 2024, online abrufbar unter: Die Leistungen der Agentur für Arbeit – BMAS, S. 39 ff.

30 BMAS, Arbeitsförderung, Eingliederungszuschuss, online abrufbar unter: Eingliederungszuschuss – BMAS.

31 BMAS, Ratgeber zur Arbeitsförderung, Die Leistungen der Agentur für Arbeit, Das Nachschlagewerk zum SGB III, Stand: März 2024, online abrufbar unter: Die Leistungen der Agentur für Arbeit – BMAS, S. 80 ff.

32 BMAS, Ratgeber zur Arbeitsförderung, Die Leistungen der Agentur für Arbeit, Das Nachschlagewerk zum SGB III, Stand: März 2024, online abrufbar unter: Die Leistungen der Agentur für Arbeit – BMAS, S. 49 ff.

33 BMAS, Arbeitsförderung, Eingliederungsleistungen, Stand: 07.07.2023, online abrufbar unter: Eingliederungsleistungen – BMAS; hierzu ausführlich: Gemeinsame Erklärung des BMAS und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtführende Stellen nach §§ 47, 48 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II nach § 16 SGB II i.V.m. §§ 44, 45 SGB III und nach §§ 16e, §16f und §16i SGB II, 5. Aktualisierte Fassung vom 01.01.2022, online abrufbar unter: Gemeinsame Erklärung.

34 Haufe, Arbeitsrecht, Lexikonstichwort: Abfindung, Stand: 01.01.2025, Rn. LI1918497.

35 Haufe, Arbeitsrecht, Lexikonstichwort: Abfindung, Stand: 01.01.2025, Rn. HI657607 f.; Haufe, Arbeitsrecht, Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?, Stand: 21.02.2025, online abrufbar unter: Abfindung: Wann muss sie gezahlt werden? | Personal | Haufe.

36 Reufels, Aufhebung und Abfindung, 1. Auflage 2020, § 4 Rn. 55; Doßler in: Kündigungsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 623 BGB, Rn. 103.

37 BMAS, Glossareintrag, Tarifpartner (auch Sozialpartner), online abrufbar unter: Tarifpartner (auch Sozialpartner) – BMAS.

38 Esser in: Handbuch Gewerkschaften in Deutschland, 2. Auflage 2014, S. 86 f.

39 Funk, Rolle und Zukunft der Arbeitgeberverbände in Europa, Stand: 06.04.2006, APuZ, online abrufbar unter: Rolle und Zukunft der Arbeitgeberverbände in Europa | Verbände und Lobbyismus | bpb.de.

40 Haufe, Arbeitsrecht, Lexikonstichwort: Arbeitgeberverband, Stand. 01.03.2024, Rn. HI657656.


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