16 - KI-DGUV

Betriebsärztliche Betreuung im digitalen Wandel

Foto: © Andrey Popov – stock.adobe.com

Im Mai 2024 warnte Dr. med. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), beim Deutschen Ärztetag in Mainz vor zunehmenden Problemen in der Gesundheitsversorgung infolge des Fachkräftemangels. Er betonte, dass der Ärztemangel in vielen Regionen Deutschlands bereits Realität sei. Fast jeder vierte berufstätige Arzt beziehungsweise Ärztin sei demnach 60 Jahre oder älter, was eine bevorstehende Ruhestandswelle und eine Verschärfung des Problems bedeute.1

Im Februar 2025 forderte Reinhardt ein gegen den Fachkräftemangel im Gesundheitswesen gerichtetes Maßnahmenpaket in Brüssel. Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung der BÄK und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Europäischen Kommission und einigen EU-Abgeordneten plädierte er für eine Kombination von europäischen und nationalen Initiativen. Zu seinem Maßnahmenbündel gehöre unter anderem eine im Versorgungsalltag entlastende Digitalisierung.2

Der demografische Wandel der Arbeitswelt3 verdeutlicht den Handlungsbedarf, innovative Strategien zur Sicherung der Gesundheitsversorgung zu etablieren. Angesichts des internationalen Vergleichs sowie der zunehmenden Anforderungen infolge demografischer Veränderungen und der Verfügbarkeit zahlreicher digitaler Prozessinnovationen wird deutlich, dass der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung – auch im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes – eine wachsende, langfristige Relevanz beigemessen werden sollte.

eHealth: Definition und Anwendungen

Der Begriff „eHealth“ steht für den gesundheitsbezogenen Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und dient zugleich als Oberbegriff weiterer Termini, beispielsweise Telemedizin.4 Nach der Bundesärztekammer wird die Telemedizin folgendermaßen definiert: „Telemedizinische Konzepte weisen als Gemeinsamkeit den prinzipiellen Ansatz auf, dass medizinische Leistungen der Gesundheitsversorgung in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung über räumliche Entfernungen (oder zeitlichen Versatz) hinweg erbracht werden.“5 Informations- und Kommunikationstechnologien kommen hierbei zum Einsatz.6

Die Telemedizin unterscheidet sich je nach ihrem charakteristischen Einsatzgebiet: Videosprechstunden sind eine Form der Telemedizin, bei der die Konsultation zwischen Ärztin oder Arzt auf der einen Seite und Patientin oder Patient auf der anderen Seite über Telekommunikation erfolgt – also eine sogenannte Telekonsultation. Je nach Ausgestaltung gibt es zwei Varianten der Telekonsultation: die allgemeine Beratung durch Ärzteschaft und die Diagnosestellung.7 Außerdem können IKT für den beratenden Austausch zwischen medizinischem Personal eingesetzt werden; dieser wird als Telekonsil bezeichnet.8 So hat sich die Zusammenarbeit zwischen Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und Dermatologinnen und Dermatologen unter dem Begriff „teledermatologisches Konsil“ bereits als erfolgreich erwiesen.9 Neben Telekonsultation und Telekonsil umfasst Telemonitoring Einzelanwendungen zur IKT-gestützten Erfassung, Überwachung und Kontrolle patientenindividueller Vitalfunktionen über räumliche Distanzen hinweg. Dabei wird zwischen der Erfassung physiologischer Parameter, wie beispielsweise Blutdruck, Puls oder Herzfrequenz, und nichtphysiologischer Parameter, wie beispielsweise Außentemperatur, differenziert.10

Neue Technologien in der Arbeitsmedizin

Laut der Bundesärztekammer unterstützen digitale Verfahren in Diagnostik und Therapie das ärztliche Handeln und seien nicht mehr wegzudenken.11 Ein zunehmender Bedarf an telemedizinischer Behandlung wird durch den demografischen Wandel und das Phänomen der zunehmenden Binnenmigration in wenige Metropolen ausgelöst, wodurch schwierig zu versorgende Regionen entstehen. Die steigenden Anforderungen an die Versorgungsqualität führen zu einer zunehmenden Konzentration von Versorgungsangeboten.12 Der ländliche Raum ist in besonderem Maße von den Versorgungsengpässen betroffen. Insbesondere hinsichtlich einer verbesserten Zugänglichkeit zu betriebsärztlichen Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist laut einer Online-Umfrage aus dem Jahr 2017 die Mehrheit der befragten Ärztinnen und Ärzte aus der Arbeitsmedizin von den Vorteilen der Telemedizin überzeugt.13 In einer Machbarkeitsstudie der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) wurden 2017/2018 in elf KMU aus der Holz- und Metallbranche Erfahrungen mit der Anwendung der IKT gesammelt.14 Es handelte sich dabei darum, dass in einem schallisolierten Untersuchungsmobil vor Ort entsprechend auf Hard- und Software geschultes medizinisches Assistenzpersonal die Untersuchungen vornahm. Im Pilotprojekt sollten nur Untersuchungen im Rahmen der Lärm-, Haut- und Atemwegsvorsorge durchgeführt, in einer elektronischen Akte vor Ort dokumentiert und verschlüsselt in sicheren VPN-Strukturen zum Arzt oder zur Ärztin im entfernten medizinischen Zentrum verschickt werden. Nach Sichtung der Befunde sollte sich über eine ebenfalls gesicherte Video-Verbindung zwischen Ärzteschaft und Klientinnen und Klienten im Fahrzeug eine Befundbesprechung und eingehende Beratung zu Gesundheitszielen und persönlicher Schutzausrüstung anschließen.15 Als Ergebnis der „Machbarkeit“ des telemedizinischen Ansatzes für die Arbeitsmedizin lässt sich festhalten, dass die Telemedizin die Versorgungsquote und -qualität im KMU-Bereich erhöhen kann16 und dass IKT die Leistungen in Präsenz in der Arbeitsmedizin in einigen Bereichen, insbesondere bei Beratungen, sinnvoll ergänzen können, aber nicht ersetzen.17

Als eine weitere Bestätigung dafür, dass Unternehmen besonders im ländlichen Raum vom Einsatz der digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien profitieren können, kann eine französische Studie aus dem Jahr 2024 herangezogen werden. Sie bestätigt erneut, dass der Einsatz von Telemedizin in der Arbeitsmedizin – ob regelmäßig oder sporadisch – erheblich dazu beitragen kann, die medizinische Präsenz in abgelegenen Regionen zu stärken, die Gesundheitsversorgung der Mitarbeitenden zu erhöhen und das Risiko arbeitsbedingter Erkrankungen zu reduzieren.18

DGUV Vorschrift 2 und Nutzung
der IKT

Die Mitgliederversammlung der DGUV hat in ihrer Sitzung 2/2024 am 28. November 2024 den Mustertext der DGUV Vorschrift 2 und der dazugehörigen DGUV Regel 100–002 beschlossen. Auf dieser Grundlage wird erstmals der Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in der betriebsärztlichen Betreuung geregelt.19 Die trägerspezifischen Fassungen werden schrittweise in Kraft gesetzt. In der Unfallverhütungsvorschrift regelt Paragraf 6 die Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien in der betrieblichen Betreuung. Eine Betreuung mittels digitaler Technologien ist nur möglich, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind und die Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit persönlich erbracht wird. Diese digitale Betreuung ist ausgeschlossen, wenn Sachgründe eine Präsenz vor Ort erfordern. Grundlegend ist: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss grundsätzlich in Präsenz erbracht werden.20

In der betrieblichen Betreuung kann dabei zwischen Tätigkeiten mit Unternehmensbezug – wie der Beratung des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss und solchen mit persönlichem Bezug zu den Beschäftigten – wie beispielsweise Beratung, Vorsorge und Untersuchung – unterschieden werden. Die betriebsärztliche Nutzung von IKT umfasst bei Letzteren unter anderem die oben erwähnten Formen der Telemedizin: Telekonsultation, Telemonitoring und Telekonsil. Auch die Befundübertragung im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge sowie delegierbarer Leistungen – wie Blutdruckmessung, Pulskontrolle, Ruhe-EKG, Audiometrie, Spirometrie oder Otoskopie – kann telemedizinisch erfolgen.21

Die betriebsärztliche Betreuung folgt einem strukturierten und beratungsorientierten Prozess, bei dem die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht als primäre, sondern als integrierte Aufgabe innerhalb eines umfassenderen Beratungskonzepts zu verstehen ist. Im Zentrum steht zunächst die Beratung des Unternehmers oder der Unternehmerin, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen. Dazu zählt auch die Unterstützung bei der Organisation und Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Durchführung der Vorsorge stellt einen nachgelagerten Schritt dar, dessen Ergebnisse – in anonymisierter und aggregierter Form – wiederum als Grundlage für die weiterführende Beratung dienen, etwa bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (GBU). Dieses zyklische Vorgehen verdeutlicht die zentrale Rolle der Beratung im betriebsärztlichen Betreuungskonzept.

Ist der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt und sind die Voraussetzungen für den Einsatz digitaler Technologien gegeben, so ist es möglich, für die Betreuung nach Paragraf 2 Absätze 2 und 3 bis zu einem Drittel der Leistungen digital zu erbringen. In bestimmten Fällen, die durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger geregelt werden, kann dieser Anteil auf bis zu 50 Prozent erhöht werden, sofern der Unfallversicherungsträger entsprechende Kriterien in seiner branchenspezifischen Unfallverhütungsvorschrift angegeben hat.

In der alternativen Betreuung nach Paragraf 2 Absatz 4 der Unfallverhütungsvorschrift entscheidet die Unternehmensführung auf Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang der Nutzung von IKT.

Schließlich muss die Nutzung digitaler Technologien bei der Leistungserbringung im Bericht nach Paragraf 5 dokumentiert werden. Dieser Paragraf schafft einen klaren Rahmen für den Einsatz digitaler Technologien in der betrieblichen Betreuung und berücksichtigt sowohl die Chancen als auch die Grenzen solcher Ansätze.22

Voraussetzungen für digitale Technologien im Betrieb

Die Einhaltung rechtlicher Vorschriften ist eine grundlegende Voraussetzung für den Einsatz digitaler Technologien in der betriebsärztlichen Betreuung. Dazu gehören insbesondere die Datenschutzgrundverordnung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie die Berufsordnung. Gleichzeitig müssen technische Voraussetzungen geschaffen werden, wie beispielsweise eine geeignete digitale Infrastruktur, die einen stabilen Netzwerkzugang und ausreichende Bandbreite, insbesondere in ländlichen Bereichen, gewährleistet. Hinzu kommen Anforderungen an Verschlüsselung und eine hohe Datensicherheit, die den Schutz der Zugriffsrechte, die Sicherheit der Datenübertragung sowie die korrekte Datenspeicherung und -löschung umfassen. Der Zugriff Dritter auf gespeicherte Daten darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung im Einzelfall erfolgen, und der Zugang muss auf beteiligte Personen beschränkt bleiben. Aufzeichnungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Darüber hinaus muss bei der ärztlichen Betreuung stets eine Versorgung nach Facharztstandard gewährleistet werden.23

Ausblick

Der von Dr. Klaus Reinhardt auf dem Deutschen Ärztetag im vergangenen Jahr thematisierte Fachkräftemangel stellt eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar. Die Engpässe im Bereich qualifizierter Fachkräfte haben sich nicht nur verstärkt, sondern auch auf weitere Berufsgruppen ausgeweitet. In einzelnen Berufsfeldern ist eine strukturelle Verfestigung dieser Problematik zu beobachten, die mittlerweile weite Teile der Bundesrepublik betrifft.24 Die zunehmenden Herausforderungen durch Fachkräftemangel und demografische Veränderungen erfordern innovative Ansätze auch in der betriebsärztlichen Betreuung. Die Digitalisierung, insbesondere der Einsatz von IKT, bietet hier vielversprechende Möglichkeiten.

IKT eröffnen einen zusätzlichen Zugang zur betriebsärztlichen Betreuung, der die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb verbessert. Besonders hervorzuheben ist, dass durch den Wegfall von An- und Abreisezeiten eine effizientere Nutzung der ohnehin knappen Ressourcen der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ermöglicht wird.25

1 Vgl. Deutsches Ärzteblatt (2024): Ärzte warnen vor Ruhestandswelle: Mehr Steuerung im Blick. Ausgabe vom 06.05.2024. Abgerufen am 26.06.2025.

2 Vgl. Deutsches Ärzteblatt (2025): Fachkräftemangel in der Gesundheitsversorgung zielgerichtet angehen. Ausgabe vom 18.02.2025. Abgerufen am 26.06.2025.

3 Der demografische Wandel beeinflusst seit Jahren die Arbeitswelt. Derzeit treten die geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand. Jeden Monat verlassen rund 80.000 Menschen aufgrund ihres Renteneintritts den Arbeitsmarkt. Vgl. BGHW eMagazin (2024): Ab 55plus – achtlos stillgelegt? Ausgabe vom 14.03.2024. Abgerufen am 10.03.2025.

4 Vgl. Bernnat, R., Blachetta, F., Bauer, M., Bieber, N., Poerschke, K., & Solbach, T. (Hrsg.). Weiterentwicklung der eHealth-Strategie: Abschlussfassung. PwC Strategy& (Germany) GmbH. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, S. 15, Berlin 2016.

5 Vgl. Bundesärztekammer: Telemedizin / Fernbehandlung, URL: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/telemedizin-fernbehandlung, abgerufen am 26.06.2025.

6 Ebd.

7 Vgl. Bundesärztekammer: Telemedizin / Fernbehandlung. Charakteristische Einsatzgebiete der Telemedizin, URL: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/telemedizin-fernbehandlung, abgerufen am 26.06.2025; siehe auch Letzel, S.: Digital Health, E-Health; Telemedizin und Co: Terminologische Einordnung. In: Letzel, S., Schmitz-Spanke, S., Lang, J., Nowak, D. (Hrsg.): Telemedizin: E-Health in der Arbeitsmedizin (Schwerpunktthema Jahrestagung DGAUM 2019), S. 30 bzw. S. 29–32, Landsberg am Lech 2020.

8 Vgl. Bernnat, R. et al., (Hrsg.). Weiterentwicklung der eHealth-Strategie: Abschlussfassung. PwC Strategy& (Germany) GmbH. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, S. 28, Berlin 2016.

9 Wallenfels, M.: Telekonsil. Betriebsärzte gehen auf Dermatologen zu. In: Hautnah Dermatologie, 37(3), 2021, S. 72.

10 Bernnat, R.et al., (Hrsg.). Weiterentwicklung der eHealth-Strategie: Abschlussfassung. PwC Strategy& (Germany) GmbH. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, S. 29, Berlin 2016.

11 Schoeller, A. E.: Telemedizin – was gibt es Neues? Digitalisierung im Gesundheitswesen: Ärzteschaft gestaltet mit. In: Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin (ASU), 52(7), 2017, S. 514 bzw. S. 514–515.

12 Ebd., S. 515.

13 Im Beobachtungszeitraum vom 02. Februar bis zum 02. März 2017 wurde die Online-Umfrage von insgesamt 281 Personen aufgerufen. Davon füllten 190 Personen den Fragebogen vollständig aus. Die Ausführungen im Artikel beziehen sich auf die vollständig beantworteten Fragebögen (n= 190). Vgl. Sedlaczek, S., Schöne, K., Rose, D.-M., Letzel, S.: Umfrage: Telemedizin in der Arbeitsmedizin. In: ASU Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 52(6), 2017, S. 442 bzw. S. 439–445.

14 Vgl. Wildgans, H. et al.: Telematik in der Arbeitsmedizin. Praktische Erfahrungen aus einer Machbarkeitsstudie der BGHM. In: ASU Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 54(6), 2019, S. 377 bzw. S. 376–380.

15 Ebd., S. 378

16 Vgl. Wildgans, H. et al.: Telematik in der Arbeitsmedizin. Praktische Erfahrungen aus einer Machbarkeitsstudie der BGHM. In: ASU Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 54(6), 2019, S. 380 bzw. S. 376–380.

17 Ebd., S. 380

18 Nova, T. B.: P-082 Telemedicine in occupational health: A one-year experimental project. In: Occupational Medicine, 74(Suppl. 1), 2024, S. i211–i212. Veröffentlichung der Abstracts der durchgeführten Studien. DOI: https://doi.org/10.1093/occmed/kqae023.0560.

19 Vgl. DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und DGUV Regel 100–002

20 Vgl. DGUV Vorschrift 2 DGUV Regel 100–002: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, S. 17.

21 Ebd., S. 18.

22 Vgl. DGUV Vorschrift 2 DGUV Regel 100–002: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, S. 12.

23 Vgl. DGUV Vorschrift 2 DGUV Regel 100–002: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, S. 17–18.

24 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Fachkräftesicherung. Abgerufen am 26.06.2025 von https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/fachkraeftesicherung.html.

25 Zur weiteren Vertiefung des Themas des wirtschaftlichen Nutzens von Informations- und Kommunikationstechnologien für die arbeitsmedizinische Betreuung vgl. Rethage, T., Kern, M.: E-Health als Wirtschaftsfaktor. In: Letzel, S., Schmitz-Spanke, S., Lang, J., Nowak, D. (Hrsg.): Telemedizin: E-Health in der Arbeitsmedizin, Berlin 2020, S. 46–47 bzw. 43–48.


Grundsätze für den Einsatz von IKT in der betriebsärztlichen Betreuung

Die betriebsärztliche Betreuung muss grundsätzlich in Präsenz erbracht werden. IKT kann eingesetzt werden, um betriebsärztliche Leistungen zu erbringen, wenn die drei folgenden Grundsätze beachtet werden:

  • A. Die betrieblichen Verhältnisse sind bekannt.
  • B. Die Leistungen werden persönlich erbracht.
  • C. Es bestehen keine Sachgründe, die eine Präsenz im Betrieb erforderlich machen.

Der Umfang des IKT-Einsatzes in der betriebsärztlichen Betreuung hängt von der Betreuungsform des betreffenden Betriebs ab:

A. In regelbetreuten Betrieben nach Anlage 1 und Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 ist die IKT-Nutzung bis zu einem Drittel der Leistungen möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die jeweils notwendigen Voraussetzungen für den IKT-Einsatz vorhanden sind. In den trägerspezifischen Fassungen können zudem ergänzende Regelungen formuliert werden, die eine Ausweitung des IKT-Einsatzes bis zu einem Umfang von 50 Prozent der Gesamtleistungen ermöglichen.

B. In alternativ betreuten Betrieben nach Anlage 3 und Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2 entscheidet der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang der IKT-Nutzung für die betriebsärztlichen Betreuung.


Was ist die DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV Vorschrift 2 ist eine für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Neben der erforderlichen Fachkunde der beiden Professionen werden vor allem die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben beschrieben. Zudem werden abhängig von der Betriebsgröße verschiedene Betreuungsmodelle – Regelbetreuung oder alternative Betreuung – festgelegt, die trägerspezifisch ausgestaltet sind.


Dr. Ljuba Günther

Referentin Betriebliche Organisation von Sicherheit und Gesundheit

Hauptabteilung Prävention

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Aktuelle Ausgabe

Partnermagazine

Akademie

Partner