Arbeitsschutz

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Zusammenfassung Die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV – Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)“ vom 6. März 2007 (BGBl. I Nr. 8 vom 8.3.2007 S. 261) ist die Umsetzung der 16. Einzelrichtlinie „Vibrationen“ (2002/44/EG) und der 17. Einzelrichtlinie „Lärm“ (2003/10/EG) in deutsches Recht und dient zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Diese Verordnung gilt vorerst nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen und auch das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern. Dann ist aber in diesem Fall festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. Für die Prävention von Lärm am Arbeitsplatz ersetzt diese Verordnung die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Lärm“ (BGV B3 bzw. GUV-V B3), die im Jahre 1974 erstmals in Kraft gesetzt wurde. Schlüsselbegriffe Lärm – Vibrationen Directive for the protection of workers from noise and vibration hazards Abstract The directive for the protection of workers from noise and vibration hazards, dating from March 6, 2007, serves to protect employees against actual or potential dangers to their health and safety caused by noise or vibration at work. For the time being this directive does not apply to companies which are subject to the Federal Mining Law. Moreover, the Federal Ministry of Defense can also grant exceptions from regulations laid down in this directive to employees, if necessitated by public interest. In that case, however, other ways of ensuring the safety and health protection of the employees according to this directive must be defined. For the prevention of noise at work this directive replaces the Directive to Prevent Accidents at Work (BGV B3 and GUV-V B3), which came into effect in 1974. Key words noise – vibration

1 Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (gem. § 5 ArbSchG) festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Trifft dies zu, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Dabei kann er sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen (für Hand-Arm-Vibrationen z.B. unter http://www.las-bb.de/karla oder mit Hilfe des Kennwerterechners des BGIA unter http:// www.hvbg.de/d/bia/pra/softwa/kennwert rechner/index.html). Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach dieser Verordnung festzustellen.

Bei der Beurteilung der Lärmexposition hat er insbesondere zu beachten:

· Ausmaß und Dauer der Exposition,

· die Auslösewerte und die Expositionswerte nach dieser Verordnung,

· die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition führen (Substitutionsprüfung),

· Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,

· die zeitliche Ausdehnung der (beruflichen) Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus,

· die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln,

· Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und

· Herstellerangaben zu Lärmemissionen.

Bei der Beurteilung der Exposition durch Vibrationen hat er insbesondere zu beachten:

· Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschließlich besonderer Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen,

· die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte nach dieser Verordnung,

· die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition führen (Substitutionsprüfung),

· Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,

· die zeitliche Ausdehnung der (beruflichen) Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus,

· Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und

· Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.

Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Soweit dies technisch durchführbar ist gilt dies insbesondere bei Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibrationen. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen.

Wie bei anderen „modernen“ Verordnungen hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind solche „Fachkundige Personen“.

2 Messungen
Expositionen am Arbeitsplatz können aus Messungen und/oder aus Herstellerangaben ermittelt werden. Fachkundige Personen schätzen die Werte nach Praxiserfahrung ab. Beim Lärm am Arbeitsplatz helfen die seit Jahren ermittelten Lärmwerte (Immissionen), wobei Beurteilungspegel/Tages-Lärmexpositionspegel und Spitzenschalldruckpegel verwendet werden. Sollte der Arbeitgeber Messungen veranlassen darf er mit der Durchführung nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Ebenso hat er sicherzustellen, dass die Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Dazu müssen die Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst und geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen. Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse hat der Arbeitgeber mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

Nach EG-Richtlinien (z.B. der Richtlinie 2003/10/EG „Lärm“), der DIN 45645–2 und der ISO 1999 „Acoustics – Determination of occupational noise exposure and estimation of noise-induced hearing impairment“ sind die Mittelungen der Lärmmessungen im Leitmessverfahren mit der Zeitbewertung „Fast“ und der Frequenzbewertung „A“ zu erfassen. Der Spitzenschall(druck)pegel ist in „Peak“ und „C“ zu erfassen. Das Verfahren der Mittelung entspricht auch der seit Jahren in EG-Richtlinien und in der im Jahre 2007 ersetzten BGV B3 „Lärm“ festgelegten Vorgehensweise, um den „Lärmbereich“ (ab Beurteilungspegeln von 85 dB(A)) zu erfassen. Bezeichnet wird der Wert nun als Tages-Lärmexpositionspegel. Wochen-Lärmexpositionspegel sind in Ausnahmefällen möglich.

Betriebsmessungen des Lärms müssen den Vorgaben der DIN 45645–2 „Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen; Teil 2: Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz“ entsprechen. Die Messzeit ist ausreichend lange zu wählen, um die kennzeichnende Geräuschimmission zu erfassen. Die Ermittlung des Lärmexpositionspegels erfordert die Erfassung der kennzeichnenden Geräuschimmission für den entsprechenden Arbeitsplatz, d.h. die Geräusche sollten hinsichtlich Schalldruckpegel und zeitlicher Dauer (Teilzeit) der durchschnittlichen, längerfristig typischen Geräuschbelastung entsprechen. Hierzu sind Informationen über übliche Produktionsabläufe und Auslastung der lärmrelevanten Maschinen erforderlich. Befragungen von Beschäftigten und Vorgesetzten sowie Arbeitsablaufstudien können herangezogen werden.

Im Messbericht der Lärmmessungen sind die technischen Randbedingungen während der Erhebungen (z.B. benutzte Arbeitsmittel, Raumkenngrößen etc.) und Zusatzinformationen (z.B. Geräuschklasse HM nach der BGR 194 „Einsatz von Gehörschützern“ bzw. der BGI 5024 „Gehörschutz-Information“) anzugeben. Letztere helfen bei der Auswahl geeigneter persönlicher Gehörschützer. Wenn Warnsignale im Lärm erkannt werden müssen, sind besondere Auswertungen erforderlich, um einer möglichen Unfallgefahr durch Überhören von Warnsignalen zu begegnen.

Für die Durchführung von Messungen der Vibrationen ist ein Schwingungsmessgerät erforderlich, welches gleichzeitig in den drei Schwingungsrichtungen messen kann. Eine Ganzkörper-Schwingungsmessung erfolgt auf dem Fahrersitz des zu messenden Fahrzeuges. Da kaum ein Betriebsarzt über die dafür notwendige Messtechnik verfügen wird, kann an dieser Stelle auf eine ausführlichere Darstellung der Vibrationsmessungen verzichtet werden.

3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm (§§ 6–8 LärmVibrationsArbSchV)
Die bisherigen oberen und unteren Auslösewerte werden herabgesetzt. Neu ist der Begriff „Lärmexpositionspegel“, der dem personenbezogenen oder dem ortsbezogenen Tages-Beurteilungspegel der bisher gültigen BGV B 3 entspricht:

Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h entspricht dem Tages-Beurteilungspegel LArd:

unterer Auslösewert 80 dB(A)

oberer Auslösewert 85 dB(A)

Spitzenschalldruckpegel Lc,peak:

unterer Auslösewert 135 dB(C)

oberer Auslösewert 137 dB(C)

Der Arbeitgeber hat die festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, dabei ist die aus dem Arbeitsschutzgesetz hinlänglich bekannte Rangfolge zu berücksichtigen.

Werden die unteren Auslösewerte trotz Durchführung der Schutzmaßnahmen nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten als nachrangige Maßnahme einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Es muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise Lc,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet. Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition einen der oberen Auslösewerte, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Details zur „Lärmkarte“ ergeben sich aus der DIN EN ISO 11690–1 „Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten; Teil 1: Allgemeine Grundlagen“.

Der Betrieb hat bei Erreichen oder Überschreiten der Auslösewerte die in Tabelle 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.

4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen (§§ 9–10 LärmVibrationsArbSchV)
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition erfolgt anhand der Berechnung des auf eine Arbeitsdauer von 8 Stunden normierten Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8). Die Verordnung legt folgende Auslöse- und Expositionsgrenzwerte fest:

Hand-Arm-Vibrationen:

· Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s2

· Expositionsgrenzwert: A(8) = 5,0 m/s2

Ganzkörper-Vibrationen:

· Auslösewert: A(8) = 0,5 m/s2

· Expositionsgrenzwert: A(8) = 0,8 m/s2 für die vertikale Richtung

· Expositionsgrenzwert: A(8) = 1,15 m/s2 für die horizontalen Richtungen

Der Arbeitgeber hat die festgelegten Schutzmaßnahmen wiederum nach dem Stand der Technik durchzuführen, dabei ist die aus dem Arbeitsschutzgesetz hinlänglich bekannte Rangfolge zu berücksichtigen.

Der Betrieb hat bei Erreichen oder Überschreiten der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte die in Tabelle 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.

Wird einer der Tagesexpositionswerte überschritten, muss ein Vibrationsminderungsprogramm aufgestellt und durchgeführt werden und den Beschäftigten müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 46 Teil 2 „Vibrationen“) angeboten werden.

5 Unterweisung der Beschäftigten und arbeitsmedizinische Vorsorge (§§ 11–14 LärmVibrationsArbSchV)
Können bei Exposition durch Lärm oder bei Exposition durch Vibrationen die (unteren) Auslösewerte erreicht oder überschritten werden, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht. Diese Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.

Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des Betriebsarztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung erfolgen.

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die arbeitsmedizinischen Maßnahmen ergänzen die technischen und organisatorischen Maßnahmen. Es dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen nach dieser Verordnung beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen.

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgen als:

· Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,

· Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,

· Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit und

· Untersuchungen aus besonderem Anlass, d.h. dass sich Beschäftigte Erkrankungen oder Gesundheitsschäden zugezogen haben, die auf eine Exposition durch Lärm oder Vibrationen zurückzuführen sein können.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel:

· die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,

· die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,

· die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,

· die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und

· die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist:

· der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,

· der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,

· dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und

· dem Arbeitgeber nur in dem Falle eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses auszuhändigen, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden oder bei Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen erreicht oder überschritten werden. Für diese Beschäftigten ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten oder gemessenen Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten.

Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.

Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen.

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