Neues aus der Vorschriftenwelt

Neues Mutterschutzgesetz ab dem 01.01.2018

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Patrick Aligbe

Am 29.05.2017 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ veröffentlicht.

Eine komplett novellierte Fassung des MuSchG tritt somit am 01.01.2018 in Kraft.

Hieraus ergeben sich auch für den Arbeitsmediziner wichtige neue Aspekte. Einige wichtige Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches

Eine wesentliche Änderung ist, dass der Anwendungsbereich des MuSchG nicht unerheblich ausgeweitet wurde. Das MuSchG gilt ab dem 01.01.2018 für alle Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Als derartige Beschäftigung gilt jede „nichtselbständige Arbeit“. Weiterhin sind in § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG bestimmte Personengruppen benannt, für welche das MuSchG explizit auch gilt (folglich unabhängig von der konkreten Feststellung, ob eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 MuSchG vorliegt). Dies umfasst z. B. Frauen in betrieblicher Berufsbildung, Praktikantinnen im Sinne von § 26 BBiG, Frauen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten, Entwicklungshelferinnen, Freiwillige im Freiwilligendienst, Diakonissen, Frauen in Heimarbeit und arbeitnehmerähnliche Personen.

Auch wurde der persönliche Anwendungsbereich auf Schülerinnen und Studentinnen ausgedehnt, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG). Dies bedeutet, dass auch Schulen und Hochschulen eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG erstellen müssen.

Nachtarbeit

Weiterhin bleibt es beim Nachtarbeitsverbot in der Zeit zwischen 20 Uhr und 06 Uhr (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau auch bis 22 Uhr beschäftigen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und eine unverantwortbare Gefährdung bei Schwangeren ausgeschlossen ist (§§ 5 Abs. 1, 28 MuSchG).

Sonn- und Feiertagsarbeit

Auch das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit bleibt erhalten (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Eine Beschäftigung an diesen Tagen darf aber dann erfolgen, wenn die schwangere oder stillende Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, eine Ausnahme nach § 10 ArbZG zulässig ist, der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung bei Schwangeren ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 MuSchG).

Gefährdungsbeurteilung

Ab dem 01.01.2018 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG auch immer mitzubeurteilen, welchen Gefährdungen Schwangere und Stillende ausgesetzt sind (vgl. § 10 Abs. 1 MuSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob überhaupt Frauen oder Frauen im gebärfähigem Alter tätig sind.

Dies gilt für jeden Arbeitsplatz. Damit ist es unzulässig, eine diesbezügliche Gefährdungsbeurteilung erst dann zu erstellen, wenn sich eine Frau schwanger meldet oder mitteilt, dass sie stillt.

Die Gefährdungsbeurteilung ist entsprechend zu dokumentieren (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Weiterhin sind alle Beschäftigten (folglich auch die Männer) über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu informieren (§ 14 Abs. 2 MuSchG).

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