Sonstiges

Altenpflegerin / Altenpfleger

Alte pflegebedürftige Menschen hat es in der menschlichen Gesellschaft immer gegeben. Sie waren über Jahrhunderte in Großfamilien eingegliedert und wurden in diesem Rahmen gepflegt und versorgt. Mit der zunehmenden Industrialisierung und dadurch bedingten Veränderungen sozialer Strukturen lösten sich die bis dahin üblichen großen Familienverbände auf, was zu erheblichen Problemen in der Betreuung pflegebedürftiger älterer Menschen führte1. Bis in die 1920er Jahre hinein wurden dauerhaft pflegebedürftige alte Menschen und Demenzkranke in so genannten Siechenheimen untergebracht2. Die Pflege wurde in der Regel von Personen ohne entsprechende fachliche Ausbildung aus humanistischen oder anderen Gründen übernommen. Eine vollständige Ausbildungskonzeption wurde erstmalig 1965 vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge Frankfurt am Main vorgelegt. Inzwischen ist Altenpflege eine qualifizierte Dienstleistung, in deren Mittelpunkt der ältere hilfsbedürftige Mensch steht und eine professionelle, ganzheitliche Hilfe erfährt. Seit dem 01.08.2003 ist die Ausbildung von AltenpflegerInnen bundeseinheitlich geregelt.

Demenz
Demenz ist entsprechend der Definition nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten4 ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit Störung vieler höherer kortikaler Funktionen einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen.

Geriatrie
Geriatrie wird als Altersheilkunde bezeichnet und befasst sich mit den Krankheiten im Alter. Sie nimmt ständig an Bedeutung zu, da sich die durchschnittliche Lebenserwartung ständig erhöht. Ihre Aufgabe besteht darin, durch entsprechende Behandlungsvorschläge Krankheiten im Alter vorzubeugen bzw. diese optimal zu behandeln und ein langes Siechtum zu verhindern3.

Dekubitus
Dekubitus verkörpert durch lange Bettlägerigkeit entstehende Hautdruckstellen und Geschwüre, vorwiegend über Kreuzbein bis auf die Knochen reichend, begünstigt durch Kräfteverfall und Gewebeernährungsstörungen.

1. Geltungsbereich
Altenpflegerinnen und Altenpfleger beschäftigen sich mit der Pflege und Betreuung von alten Menschen in Alten- und Pflegeheimen, in geriatrischen Krankenhäusern und Rehakliniken, in ambulanten Sozial- und Pflegestationen, aber auch in betreuten Wohngruppen.

Tätigkeitsbereiche des Altenpflegers sind1:

Stationäre und teilstationäre Betreuung

– Hilfestellung bei der Körperpflege (Waschen, Rasieren, Maniküre, Pediküre, Mund- und Gebisspflege, Hilfestellung beim Blasen- und Darmentleeren),

– Hilfe bei Nahrungsaufnahme (Bereitung von Diät- und Spezialnahrung, Füttern),

– Hilfe beim An- und Auskleiden,

– Mitwirkung bei der medizinischen Behandlung kranker alter Menschen, bspw. Verabreichung von Medikamenten, Umschlägen, Einreibungen, Wundversorgung, Inhalationen, Katheterpflege, Dekubitusprophylaxe, Thromboseprophylaxe (z.B. Gummistrümpfe anziehen), Messung von Puls und Blutdruck, Vorbereitung von Spritzen, selbständige Injektionen, Versorgung im Sterbefall,

– Aktivierende Pflege durch gezielte therapeutische Maßnahmen mit rehabilitativem Charakter (Begleitung im Laufwagen, Bewegungsübungen einzelner Körperteile),

– Anleitung im Sinne „Hilfe zur Selbsthilfe“,

– Computergestützte Pflegeplanung und -dokumentation,

– Schriftwechsel mit Behörden.

Psychosoziale Betreuung

– Vertrauensperson für alle sozialen und lebenswichtigen Fragen und Probleme,

– Profilierung von Altentagesstätten zu Stätten aktiver Begegnung,

– Übernahme von Behördengängen,

– Schaffen von Beschäftigungsmöglichkeiten bis hin zur Beschäftigungstherapie,

– Planung und Realisierung kultureller Veranstaltungen,

– Koordinierung von Maßnahmen zur Individual- und Gruppenbetreuung.

Den Altenpflegern stehen ggf. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer zur Seite, die ihnen assistieren bzw. sie unterstützen.

Unternehmen
Geriatrische Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Altenpflegeheime, Altenwohnheime, Seniorenstifte, Altenbegegnungsstätten, Altentagesstätten, ambulante Sozial- und Pflegestationen, betreute Wohngruppen.

2. Arbeitszeitregime
– 3-Schichtsystem in Altenpflegeheimen,

– Flexibilität und Mobilität im ambulanten Bereich,

– Früh- und Mittagsschicht im ambulanten Bereich,

– Wochenend- und Feiertagsdienste.

3. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale
Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind charakteristisch1:

– Widerstandsfähige Gesundheit, volle körperliche Leistungsfähigkeit.

– Volle Funktionsfähigkeit der Hände, der Arme und der Wirbelsäule.

– Ständiger Wechsel zwischen Gehen, Stehen, Sitzen.

– Gutes Riech-, Tast-, Seh- und Hörvermögen.

– Geistige Beweglichkeit und rasche Auffassungsgabe.

– Keine Hautallergien auf Reinigungs- und Desinfektionsmittel.

– Keine Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabhängigkeit.

– Keine Gemütskrankheiten und Persönlichkeitsstörungen.

– Kein schwer einstellbarer Diabetes mellitus (Nachtschicht).

– Intaktes Immunsystem (Infektionsgefährdung),

– Fahrtauglichkeit im ambulanten Bereich.

– Gute Kontaktfähigkeit und Vertrauen förderndes Verhalten.

Die Ausbildung in der Altenpflege und in der Altenpflegehilfe ist durch das Altenpflegegesetz bundeseinheitlich geregelt.

4. Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen
Folgende Belastungen stehen im Vordergrund:

– Hautverletzungen durch Kanülen und anderen scharfe und spitze Gegenstände und dadurch bedingte Infektionsgefahr (Eintrittspforte pathogener Keime),

– Infektionsgefährdung durch den Umgang mit Körperausscheidungen (insbesondere Stuhl), Körperflüssigkeiten (bei Wund- und Dekubitusversorgung), Verabreichung von Injektionen und Entsorgung der Kanülen,

– Heben und Tragen schwerer pflegebedürftiger Menschen, häufig kombiniert mit Zwangshaltungen (z.B. beim Betten und Umbetten, Begleitung bei Gehversuchen, Anziehen von Gummistrümpfen),

– Möglichkeiten der Allergieneigung von Haut und Atemwegen durch Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, durch Tragen von Schutzhandschuhen, Mund- und Nasenschutz,

– Psychische Belastung durch den Umgang mit psychisch kranken, speziell demenzerkrankten Menschen5,

– Gefährdung durch Teilnahme am Straßenverkehr (Stau, Zeitdruck),

– Psychische und physische Belastung und Beanspruchung durch ungünstige Schichtsysteme,

– Maximale Anforderungen durch Wochenend- und Feiertagsarbeit, Überstunden, Arbeitszeitflexibilität durch kurzfristige Änderungen der Schichten,

– Häufige Alleinarbeit und Zeitdruck durch ungünstige Personalsituation im stationären Bereich,

– Häufige Konfrontation mit Tod, Schmerz, Angehörigenleid und Hilflosigkeit dem Patienten gegenüber.

5.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Literatur
– Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz-AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl I 2000, S. 1513, zuletzt geändert am 25. August 2003 (BGBl I 2003, S.1690

– Gesetz über die Pflegeversicherung (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 01.01.1995,

http://www.thema-altenpflege.de/

gesetze/pflvg.htm,

– Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln. Arzneimittelgesetz (AMG) vom 11.12.1998, BGBl I, 3587, geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2004, 2031,

– Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.August 2002, BGBl I 2002, 3146, geändert am 25. November 2003, BGBl I, 2304,

– Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV) vom 21. August 2002 (BGBl I, 3396), geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.November 2003 (BGBl I, 2304),

– Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994, zuletzt geändert durch Achtzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 22.12.2003, verkündet in BGBl I 2004 Nr. 1 vom 9.1.2004,

– Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 27.06.2002, 2090; Hinweise auf Änderungen vom 25.11.2003, 2304),

– Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 19. Juli 1996 (BGBl I, 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl I, 932),

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 01.01.04,

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 01.07.2005,

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997,

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge gültig ab 1. Oktober 1993 in der Fassung von 2001,

– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), Fassung 04.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGI504-25), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 37 Bildschirmarbeitsplätze (BGI 504-37), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (BGI 504-42) , Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

– Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. November 2001 (BGBL. I S. 2960),

– Desinfektionsmittel-Liste der DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) 1997,

– Hygieneleitfaden des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnarztpraxis (DAHZ) Ausgabe 6 / 2003,

– Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl I S. 3758), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.Dezember 2004 (BGBl I S. 3855),

– Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004, BGBl. I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24.08.2004,

– Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 Lüftung, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),

– Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3 Raumtemperaturen, Ausgabe Mai 2001 (BArbBl. Nr. 6-7/2001 S. 94 ersetzt Fassung 4/1976),

– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27.Januar 1999 (BGBl. I S.50), zuletzt geändert 23.12.2004 S. 3758,

– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4.Dezember 1996 (BGBl I, 1841),

– TRGS 531. Technische Regeln für Gefahrstoffe – Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit), Ausgabe September 1996 (BArbBl. Nr. 9/1996),

– TRGS 555 – Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV, Ausgabe Dezember 1997 (BArbBl. Nr. 12/1997),

– TRGS 900. Technische Regeln für Gefahrstoffe – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“, Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Nr. 5/2004),

– TRBA 250/BGR 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, Fassung 2003,

– TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, August 2001 (mit Korrektur April 2002),

– TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen – Mindestanforderungen, Fassung Juni1999

– BGR 206 Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst, Fassung 07.99,

– BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Fassung 02.02.

5.2 Aufgaben des Sicherheitsingenieurs
Folgende wesentliche Aufgaben obliegen dem Sicherheitsingenieur:

– Begehung der Arbeitsstätten und Mitwirkung bei der Durchführung von Analysen der Gefährdungen und ihre Beurteilung (möglichst gemeinsam mit der Betriebsärztin)8,

– Aktive Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,

– Mitwirkung bei Schulungen der Leiter der Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,

– Beratung zum Einsatz geeigneter Pflegehilfsmittel (z.B. Aufstehhilfe6, rückengerechter Patiententransfer9) sowie zur Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten,

– Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeitsschutzvorschriften,

– Beratung zum Erstellen von Betriebsanweisungen für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln sowie bei Bedarf entsprechende Unterweisung der Beschäftigten,

– Beratung zum Anlegen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses,

– Beratung bei der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln,

– Beratung zur vorschriftsmäßigen Lagerung der Arbeits- bzw. Gefahrstoffe,

– Beratung zur ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze,

– Motivation der Führungskräfte und Versicherten zum arbeitsschutzgerechten Verhalten,

– Einflussnahme auf die regelmäßige Prüfung der prüfungsbedürftigen Betriebsmittel und Anlagen,

– Beratung zum vorbeugenden Brandschutz und zum Verhalten bei Notfällen (z.B. Brandschutzordnung, Alarmplan),

– Beratung zur umweltschutzgerechten Entsorgung von Abfällen,

– Beratung bei Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen (in Abstimmung mit der Betriebsärztin).

5.3 Aufgaben des Betriebsarztes
Folgende Aufgaben sollte der Betriebsarzt wahrnehmen:

– Begehung der Arbeitsstätten und Mitwirkung bei der Durchführung von Analysen der Gefährdungen und ihre Beurteilung (möglichst gemeinsam mit der Sicherheitsfachkraft),

– Aktive Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,

– Mitwirkung bei Schulungen der Leiter der Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,

– Motivation der Führungskräfte und Versicherten zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich,

– Beratung zu Hautschutzmaßnahmen (Hautschutzplan),

– Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,

– Beratung zur Notwendigkeit, Auswahl, Beschaffung und ordnungsgemäßen Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (möglichst gemeinsam mit der Sicherheitsfachkraft),

– Beratung zur Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und Umgang mit Desinfektionsmitteln (Hygieneplan),

– Unterweisung zur Biostoffverordnung und zum Infektionsschutzgesetz,

– Empfehlung und Durchführung der Hepatitis A und B Schutzimpfung,

– Durchführung von allgemeinen Untersuchungen und von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Spezielle Untersuchungen sind z.B.7:

– G24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs),

– G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten,

– G37 Bildschirmarbeitsplätze,

– G42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung.

6. Literatur
1 Scholz JF, Wittgens H. Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1992

2 http://www.pflegewiki.de/

3 Schaldach H (Hrsg) Wörterbuch der Medizin, 7. Auflage, VEB Verlag Volk und Gesundheit Berlin 1975

4 Dilling H, Mombour W, Schmidt MH (Hrsg) ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Verlag Hans Huber Bern-Göttingen-Toronto-Seattle 1993

5 Klein B, Gaugisch P. Gute Arbeitsgestaltung in der Altenpflege, Initiative Neue Qualität der Arbeit Heft 13, 1. Auflage, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund/Dresden 2005

6 Büssing A, Giesenbauer B, Glaser J, HögeT. Ambulante Pflege: Arbeitsorganisation, Anforderungen und Belastungen, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Fb902, Dortmund/Berlin 2000

7 HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Arbeitsmedizinische Vorsorge, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004

8 Blass K, Gesund pflegen in der Altenpflege, Initiative Neue Qualität der Arbeit Heft 16, 1. Auflage, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund/Dresden 2005

9 Baua Aktuell, Gute Praxis in der Kranken- und Altenpflege, Ausgabe 3, 2005

10 Kaiser B. Gefährdungsanalyse nach Biostoffverordnung für die Altenpflege, unveröffentlichtes Manuskript, IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung, Berlin 2005

7. Checklisten
Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten für Gefährdungsanalysen genutzt (s.Anlage 1).

Prof. Dr.-Ing. habil. M. Rentzsch – Leiter Sparte Forschung IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung – Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin

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