Zusammenfassung
Zum 01.01.2005 traten mehrere neue Verordnungen, Richtlinien und die neue berufsgenossenschaftliche Vorschrift ߼ber Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte f߼r Arbeitssicherheit (BGV A2) in Kraft, die eine grundsߤtzliche Neuorientierung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes darstellen. Der Gesetzgeber gibt allgemeine Schutzziele vor, die Umsetzung und damit die Ausf߼hrungsverantwortung liegt beim Unternehmer. Dieser muss eine umfassende Beurteilung der Gefߤhrdungen in seinem Unternehmen erstellen und daraus entsprechende Schutzmaߟnahmen ableiten, umsetzen und ߼berpr߼fen. Die dazu teilweise erforderlichen Ausf߼hrungsbestimmungen werden erst in der Zukunft erarbeitet werden. Somit entsteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Der Bedarf an Beratung durch fachkompetente Personen wie Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte f߼r Arbeitssicherheit m߼sste daher zunehmen.
Summary
With new laws and rules becoming effective with the beginning of the year 2005 the intention of the goals of health protection and work safety has changed fundamentally in Germany. The legislative defines general goals in occupational health safety only, the responsibility of proper actions to reach these goals is delegated to the organizations. Supporting rules are lacking and are intended to be developed later. Therefore, an uncertain situation occurs. There will be an increasing demand for advice by experts in occupational medicine and work safety.
Zum 01.01.2005 ist ein Paradigmenwechsel in den gesetzlichen Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Bundesrepublik Deutschland vollzogen worden.
Viele Organisationen (Groߟ- und Kleinunternehmen, Einrichtungen ߶ffentlicher Verwaltungen, Institutionen), sahen sich seit Jahren durch zahlreiche Vorschriften mit konkreten Pr߼ffristen und Regelungen in ihrer tߤglichen Arbeit behindert. Unter dem Druck, auch EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen zu m߼ssen, haben das Bundesministerium f߼r Wirtschaft und Arbeit und die Trߤger der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Forderungen der Unternehmen reagiert und sich zum Ziel gesetzt, sowohl
ߢ”¬Â¢ die Anzahl der Rechtsvorschriften durch Zusammenfß¼hrungen von Vorschriften zu verringern,
ߢ”¬Â¢ den Detailliertheitsgrad der Vorschriften zu verringern und in allgemeine Schutzzielvorgaben zu ß¼berfß¼hren und
ߢ”¬Â¢ das Verhߤltnis von staatlichem Recht und Unfallverhß¼tungsvorschriften zur Vermeidung von Doppelregelungen neu zu ordnen.
Gesetzlich festgelegt wird nur, dass Beschߤftigte in ihrer Gesundheit bei der Arbeit nicht gefߤhrdet werden d߼rfen. Die Ausf߼hrungsverantwortung ist auf die Unternehmen ߼bergegangen.
Der Gesetzgeber hat den Systemwechsel mit der Inkraftsetzung der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2002 eingeleitet. In den Folgejahren bis 2004 wurden daraufhin bereits eine groߟe Zahl von Unfallverh߼tungsvorschriften auߟer Kraft gesetzt und das Vorschriftenwerk der gesetzlichen Unfallversicherungstrߤger neu gestaltet. Novelliert wurde 2003 das Arbeitssicherheitsgesetz, im Mai 2004 das Chemikaliengesetz und im August 2004 das Arbeitsschutzgesetz (Tab. 1). Ebenfalls im August wurde die Arbeitsstߤttenverordnung radikal vereinfacht.
Basierend auf den Gesetzesߤnderungen traten zum 1.1.2005 die teilweise erheblich geߤnderte Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung und die Gentechniksicherheitsverordnung in Kraft (Tab.1). In der Folge wurde die Anwendung der TRGS auߟer Kraft gesetzt, die aber als Auslegungshilfen, soweit sie mit der neuen Regelung noch konform sind, weiter genutzt werden k߶nnen. ßÅbergangsregelungen sind nicht vorgesehen.
Die Einf߼hrung und Umsetzung dieser Gesetze, Verordnungen und Regelungen werden in der Anfangsphase mit erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten verbunden sein, da notwendige Ausf߼hrungsbestimmungen noch fehlen und erst im Laufe der nߤchsten Jahre erarbeitet werden k߶nnen. In dieser Situation wird kompetente fachkundige Beratung f߼r die Unternehmen immer wichtiger.
Neue Begrifflichkeiten und Definitionen
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung sind neue Begriffe in den Arbeits- und Gesundheitsschutz eingef߼hrt worden (Arbeitsplatzgrenzwert, biologischer Grenzwert, Schutzstufenkonzept), die zunߤchst teilweise noch ohne konkrete Ausgestaltung in der tߤglichen Umsetzung des Gesetzes zu erheblichen (Rechts-)Unsicherheiten f߼hren k߶nnen.
Abschaffung der bisherigen Grenzwerte (MAK, TRK, BAT)
Besonders herauszuheben ist die Abschaffung der bisher bekannten Grenzwerte am Arbeitsplatz wie MAK-, TRK- und BAT-Werte, die durch den Arbeitsplatzgrenzwert (ABW) und den biologischen Grenzwert (BGW) ersetzt werden.
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist ein Grenzwert f߼r die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei dem akute oder chronische schߤdliche Auswirkungen auf die Gesundheit im allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Der biologische Grenzwert ist ein Grenzwert f߼r die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschߤftigten nicht beeintrߤchtigt wird. Dieser Grenzwert ersetzt den alten BAT-Wert. Die Einhaltung des BGW ist zuk߼nftig zu kontrollieren, soweit entsprechende Grenzwerte zur Verf߼gung stehen. Dies ist nur f߼r sehr wenige Stoffe der Fall. Es bietet sich jetzt aber auch die M߶glichkeit der Beurteilung dermaler oder oraler Expositionen durch Hautkontakt oder Verschlucken, die auch zur Beurteilung mangelnder individueller Hygiene am Arbeitsplatz von Bedeutung sein werden.
Die technische Richtkonzentration (TRK-Wert), die als Richtwert fß¼r eine Stoffkonzentration eines krebserzeugenden Arbeitsstoffes existierte, wurde ersatzlos gestrichen. In der Folge sind zukß¼nftig deutliche Grenzwertabsenkungen fß¼r die ehemaligen TRK-Stoffe zu erwarten.
Aufwertung der Gefߤhrdungsbeurteilung
Die Pflicht der Erstellung einer schriftlichen Gefߤhrdungsanalyse ist sowohl durch die GefStoffV als auch durch die BGV A2 nunmehr auf alle Unternehmen unabhߤngig von ihrer Gr߶ߟe und Anzahl der Beschߤftigten ausgedehnt worden. Die Anforderungen an die Gefߤhrdungsanalyse sind prߤzisiert und ausgeweitet worden und werden viele Unternehmen vor schwierig zu l߶sende Probleme stellen. Es muss verbindlich eine m߶gliche Gefߤhrdung durch einen Stoff unter Betrachtung des konkreten Einsatzes im Unternehmen beurteilt werden. In der Gefߤhrdungsbeurteilung mß¼ssen nun auch m߶gliche Kombinationswirkungen berß¼cksichtigt werden. Dies wird schon auf Grund oft fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse schwierig. Dazu sind alle Stoffe und Zubereitungen im Unternehmen daraufhin zu ß¼berprß¼fen, ob sie Gefahrstoffe sind, also mindestens ein Gefahrenmerkmal nach ߧ 3a des Chemikaliengesetzes erfß¼llen. Sicherheitsdatenblߤtter sind zur Informationsbeschaffung ein wichtiger Bestandteil der Gefߤhrdungsbeurteilung. Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblߤtter wurden prߤzisiert. Auch alle ߢ”¬Å¾ohne weiteresߢ”¬Å zugߤnglichen Informationen sind zur Gefߤhrdungsbeurteilung heranzuziehen, wobei dieser Begriff die Grenzen des ߢ”¬Å¾ohne weiteresߢ”¬Å offen lߤsst. Der Verzicht auf eine detaillierte Dokumentation ist bei ߢ”¬Å¾geringerߢ”¬Å Gefߤhrdung m߶glich, muss aber nachvollziehbar schriftlich begrß¼ndet sein.
Schutzstufenkonzept als Resultat der Gefߤhrdungsbeurteilung
In Abhߤngigkeit von der ermittelten Gefߤhrdung greift dann das neue Schutzstufenkonzept. Der Arbeitgeber darf eine Tߤtigkeit mit Gefahrstoffen erst zulassen, wenn gemߤߟ der Gefߤhrdungsbeurteilung festgelegte Schutzmaߟnahmen getroffen wurden. Die Schutzmaߟnahmen sind in einem Stufenkonzept nach insgesamt 4 Schutzstufen gegliedert (Tab.2). Die jeweilige Schutzstufe f߼r den Beschߤftigten wird durch die H߶he der ermittelten Gefߤhrdung festgelegt und zieht konkrete Forderungen nach Gestaltung des Arbeitsplatzes, Messungen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, um nur einige Punkte zu nennen, nach sich.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung: Pflicht- und Angebotsuntersuchungen
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung wird kß¼nftig zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen unterschieden.
Pflichtuntersuchungen werden ausgel߶st, wenn am Arbeitsplatz Tߤtigkeiten, von denen man eine Gesundheitsgefߤhrdung annimmt, durchgef߼hrt werden
ߢ”¬Â¢ mit im Anh. V Nr. 1 GefStffV aufgefß¼hrten Gefahrstoffen oder
ߢ”¬Â¢ bei im Anh. V Nr. 2.1 GefStffV genannten Tߤtigkeiten.
Diese Pflichtuntersuchungen sind zuk߼nftig Voraussetzung daf߼r, dass der Arbeitnehmer erstmals oder weiterhin mit einer potenziell gefߤhrdenden Tߤtigkeit betraut werden darf.
In den ߼brigen Fߤllen ist unter bestimmten Bedingungen den Arbeitnehmern die M߶glichkeit zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu geben (Angebotsuntersuchung). In jedem Fall muss durch den Arbeitgeber eine entsprechende arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung veranlasst werden.
Eine wesentliche ß”nderung betrifft dabei auch die Berechtigung, diese Untersuchungen durchzufß¼hren. Es dß¼rfen nur noch ß”rzte mit der Fachgebietsbezeichnung ߢ”¬Å¾Arbeitsmedizinߢ”¬Å oder der Zusatzbezeichnung ߢ”¬Å¾Betriebsmedizinߢ”¬Å arbeitsmedizinische Untersuchungen durchfß¼hren. Ein formales Ermߤchtigungsverfahren wird nicht mehr durchgefß¼hrt. Der Betriebsarzt muss bei fehlender Erfahrung weitere, entsprechend qualifizierte ß”rzte mit der Untersuchung beauftragen und das Untersuchungsergebnis hinsichtlich m߶glicher Bedenken oder Auflagen bei der Ausfß¼hrung der Tߤtigkeit bewerten.
Zumindest im Geltungsbereich der GefStoffV setzt diese Regelung auch andere Bestimmungen im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, insbesondere der BGV A2 und BGV A4, mit sofortiger Wirkung auߟer Kraft.
Durch die ߔnderung des Arbeitsschutzgesetzes und die ߔnderung in den Gefahrstoffverordnungen war es auch notwendig, die Biostoffverordnung und die Gentechniksicherheitsverordnung an das neue Konzept des Arbeitsschutzes anzupassen. Eine wesentliche ߔnderung ist, dass arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen im Geltungsbereich der Biostoffverordnung oder in der Gentechniksicherheitsverordnung durchgef߼hrt werden m߼ssen, wenn es sich um Tߤtigkeiten mit biologischen Gefߤhrdungen, die impfprߤventabel sind, handelt oder um chronisch-schߤdigende Arbeitsstoffe bei regelmߤߟiger Tߤtigkeit mit erh߶hter Gefߤhrdung. Eine Untersuchungspflicht entfߤllt, sobald ein ausreichender Immunschutz hergestellt wurde. Die Tߤtigkeit mit akut gesundheitsschߤdlichen biologischen Arbeitsstoffen l߶st keine verpflichtende Vorsorgeuntersuchung mehr aus, da hier nur eine Feststellung der gesundheitlichen Geeignetheit festgestellt werden k߶nnte.
Andererseits wurde der Kreis der gefߤhrdeten Personen, die einer Pflichtuntersuchung unterliegen, wesentlich ausgeweitet. Beispielweise zߤhlen Jߤger, F߶rster, Arbeiter, die mit Fߤkalien und Abwߤssern in Ber߼hrung kommen und Beschߤftigte in Einrichtungen mit vorschulischer Kinderbetreuung zum betreuten Personenkreis, da hier impfprߤventabel Risiken gegen߼ber Hepatitis A, B, Tollwut, Fr߼hsommermeningoenzephalitis, Borrelia burgdorferi oder den ߼blichen Kinderkrankheiten bestehen k߶nnen.
Risiko der Deregulierung: Ausfß¼hrungsverantwortung des Unternehmers
Die Deregulierung der konkreten Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Sinne einer Beschrߤnkung des Gesetzgebers auf die Definition allgemeiner Schutzziele und der Wegfall von Vorschriften und Gesetzen mit detaillierten Regelungen bedeuten im Umkehrschluss aber auch, dass die Unternehmen sich im Falle eines Unfallgeschehens nicht mehr auf einschlߤgige (Prß¼f-)Vorschriften zurß¼ckziehen k߶nnen, sondern gegenß¼ber der Beh߶rde nachweisen mß¼ssen, dass alle vorhersehbaren potentiellen Gefahren in der Gefߤhrdungsbeurteilung ausreichend berß¼cksichtigt waren. Es besteht eine unverzß¼gliche Meldepflicht des Unternehmers an die Beh߶rden ß¼ber jeden Unfall und jede Betriebsst߶rung, die bei Tߤtigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschߤdigung bei Beschߤftigten gefß¼hrt haben. Meldepflichtig sind auch Krankheits- oder Todesfߤlle, bei denen konkrete Anhaltspunkte fß¼r eine Verursachung durch eine Tߤtigkeit mit Gefahrstoffen besteht. Der Begriff ߢ”¬Å¾Tߤtigkeitߢ”¬Å ist sehr weit gefasst und schlieߟt beispielsweise das Auftreten von Gefahrstoffen im Sinne von Nebenprodukten oder Verunreinigungen bei der Zubereitung oder Herstellung anderer Stoffe mit ein. Der Gesetzgeber hat ausdrß¼cklich festgelegt, dass die Beh߶rden raschen Zugriff auf die mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammenhߤngenden Gefߤhrdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen und Dokumentationen haben k߶nnen und hat in allen Verordnungen auch Buߟgeld-, Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestߤnde eingefß¼hrt.
Letztlich werden die Unternehmen dazu gedrߤngt, Verfahren hinsichtlich ihrer Gefߤhrlichkeit zu minimieren, um den sonst erforderlichen, teilweise kostenintensiven Aufwand (Messungen, geeignete Zugangsbeschrߤnkungen f߼r nicht mit den Gefahrstoffen Beschߤftigte, technische Maߟnahmen) reduzieren zu k߶nnen.
ߔnderung der Betreuungsform von Unternehmen
Gleichzeitig mit der ß”nderung der gesetzlichen Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb haben bisher 12 Berufsgenossenschaften auch die Vorgaben der Betreuung der Betriebe in der neu geschaffenen BGV A2, der berufsgenossenschaftliche Unfallverhß¼tungsvorschrift ߢ”¬Å¾Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte fß¼r Arbeitssicherheitߢ”¬Å in Kraft gesetzt, die die bisherigen BGVen A6 (Fachkrߤfte fß¼r Arbeitssicherheit) und A7 (Betriebsߤrzte) ersetzen (Tab. 3). Die ß¼brigen Berufsgenossenschaften werden im Laufe des Jahres folgen. Die Anpassungen waren ebenfalls notwendig geworden, um sich der Intention des Gesetzgebers zur Verߤnderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Deutschland anpassen zu k߶nnen.
Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern wurden aus der bisherigen Regelversorgung herausgenommen. Sie haben nun die M߶glichkeit, zwischen einer alternativen, bisher als Unternehmermodell bekannten Betreuungsform oder einer Variante mit einer Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuungen zu wߤhlen. Festgelegte jߤhrliche Pflichtbetreuungsstunden wie bisher gibt es nicht mehr. Wesentliche Voraussetzung f߼r alle weiteren Schritte ist die Erstellung einer schriftlichen Gefߤhrdungsbeurteilung.
Bei der Wahl des alternativen Betreuungsmodells muss der Unternehmer sich an Schulungs- und Motivationsmaߟnahmen seiner Berufsgenossenschaft beteiligen. Zusߤtzlich muss er sich bedarfsorientiert durch Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte fß¼r Arbeitssicherheit betreuen lassen. Bei der Wahl des Regelmodells Grund- und anlassbezogene Betreuung erfolgt die Grundbetreuung abhߤngig vom ermittelten tatsߤchlichen Gefߤhrdungspotenzial in Abstߤnden von 1 bis 5 Jahren insbesondere zur Erstellung und ßÅberprß¼fung der Gefߤhrdungsbeurteilung. Bei sich daraus ergebenden Gefߤhrdungspotenzialen wird eine anlassbezogene Betreuung durch die Fachkraft fß¼r Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder externe Spezialisten fß¼r die jeweilige Fragestellung notwendig.
Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern (bei der BG f߼r Fahrzeughaltung bis 30 Mitarbeiter) haben ebenfalls Wahlm߶glichkeiten im Sinne des modifizierten Unternehmermodells mit der hauptsߤchlichen Verantwortung der Maߟnahmen durch den Unternehmer selbst und mit bedarfsorientierter Betreuung durch Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte f߼r Arbeitssicherheit. Andererseits k߶nnen diese Betriebe genau wie Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern, die keine diesbez߼gliche Wahlm߶glichkeit haben, sich f߼r die Regelbetreuung entscheiden. Hier werden ߤhnlich wie bei der bisherigen Betreuung jߤhrliche Mindesteinsatzzeiten f߼r Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte f߼r Arbeitssicherheit ermittelt. Allerdings ist die Ermittlung der Einsatzzeiten nunmehr nicht mehr allein an die Gr߶ߟe des Unternehmens bzw. die Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt, sondern auch an die konkreten Gefߤhrdungen, die in diesem Betrieb bestehen, so dass die aktuelle Gefߤhrdungsbeurteilung Grundlage f߼r den Betreuungsbedarf der jeweiligen Firma ist.
Zukß¼nftige Entwicklungen
Die bisher eingeleiteten Verߤnderungen und der nunmehr durch das Bundeskabinett bereits verabschiedete Entwurf eines Prߤventionsgesetzes werden in Zukunft immer mehr zu einem integrierten Ansatz der Prߤvention und Gesundheitsf߶rderung als eigenstߤndige Sߤulen in allen Zweigen der Sozialversicherungen fß¼hren. Prߤvention und Gesundheitsf߶rderung werden wesentlicher Bestandteil in allen ߢ”¬Å¾Lebensweltenߢ”¬Å, so auch in der Lebenswelt ߢ”¬Å¾Arbeitsplatzߢ”¬Å. Dies ergߤnzt das bisherige System des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch ß”nderung des Verhaltens des Einzelnen und der Verhߤltnisse in seiner Umgebung mit dem Ziel der prߤventiven Gesundheitserhaltung und des individuellen Wohlbefindens.
F߼r den Unternehmer bedeutet dies, dass er wesentlich mehr eigene Aktivitߤten entwickeln muss, um der gesetzlichen Vorgabe des umfassenden Gesundheitsschutzes f߼r seine Mitarbeiter effektiv nachkommen zu k߶nnen. Im Falle eines Unfalls ist es nicht mehr m߶glich, sich auf den Nachweis der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben von Pr߼ffristen zur߼ckzuziehen. Nunmehr wird ermittelt, ob die Gefߤhrdungsbeurteilung m߶gliche Gefߤhrdungen nach dem Stand der Technik und der Zumutbarkeit ausreichend ber߼cksichtigt hat, zur Festlegung von konkreten Schutzzielen gef߼hrt hat und das Erreichen, die Effektivitߤt und die Einhaltung dieser Schutzziele auch hinreichend ߼berpr߼ft wurden. Die Nichteinhaltung der Vorgaben wird nunmehr bereits im Gesetzestext mit der Androhung von Sanktionen von Ordnungswidrigkeitsgeldern bis strafrechtlicher Verfolgung untermauert.
Neben der Erf߼llung rein gesetzlicher Vorgabe ist eine umfassender Prߤvention am Arbeitsplatz notwendig, um auch dauerhaft unternehmerische Erfolge zu erreichen. Betrieblich gef߶rderte Gesunderhaltung der absehbar zunehmend ߤlter werdenden Belegschaft durch Optimierung der (Arbeits-) verhߤltnisse sowohl ergonomisch als auch organisatorisch und Beeinflussung des (Gesundheits-)verhaltens jedes einzelnen Mitarbeiters f߼hren neben einem m߶glichst niedrigem Krankenstand auch zu einer verbesserten Identifikation mit dem Unternehmen und seinen Zielen und damit auch zu messbarem wirtschaftlichen Erfolg.
Auf dem Weg dahin ist die Unterst߼tzung des Unternehmens durch qualifizierte Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte f߼r Arbeitssicherheit unerlߤsslich. Der Beratungsbedarf des Unternehmens wird deutlich steigen. Damit steigen aber auch die Anforderungen an die Qualifikation der Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte f߼r Arbeitssicherheit. Untersuchungen und Messungen werden zwar ihren Platz in diesem System behalten. Wesentlich wichtiger wird es sein, dass Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte f߼r Arbeitssicherheit Problemstellungen in den Betrieben und Handlungsbedarf selbststߤndig erkennen, geeignete Maߟnahmen vorschlagen und durchf߼hren k߶nnen, um das Ziel einer umfassenden Prߤvention im Unternehmen erreichen zu k߶nnen. Coaching der F߼hrungskrߤfte, Stress- und Konfliktmanagement, Suchtprߤvention, Erhalten der Leistungsfߤhigkeit ߤlterer Mitarbeiter, Wiedereingliederung von Leistungsgewandelten und Mitarbeit bei der Einf߼hrung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements sind wichtige zuk߼nftige Aufgabengebiete. Dabei werden sich Betriebsߤrzte und Fachkrߤfte f߼r Arbeitssicherheit, die bisherigen Vertreter des klassischen betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, zuk߼nftig auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten beispielsweise aus der Psychologie st߼tzen m߼ssen.
Damit bietet sich aber die Chance, die notwendige Deregulierung im Arbeits- und Gesundheitschutz als Sprungbrett f߼r eine neue Qualitߤt eines umfassenden Gesundheitsmanagements zum Wohle des einzelnen Beschߤftigten als auch der gesamten Organisation zu nutzen.
Anschrift der Verfasser:
Dr.-Ing. Dirk-Matthias Rose, IAS Institut fß¼r Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung,
Steinhߤuserstraߟe 19, 76135 Karlsruhe,
Tel.: (0721) 82 04 -104 , Fax: (0721) 82 04 – 440
E-Mail: D.Rose@ias-stiftung.de
Dr.-Ing. Birgit Liesemeier, IAS Institut fß¼r Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung,
Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin,
Tel.: (030) 547 83 – 101, Fax: (030) 541 40 86,
E-Mail: B.Liesemeier@ias-stiftung.de
D.-M. Rose, B. Liesemeier, IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung