Sonstiges

Grobprofessiogramm „Zahnarzt/Zahnärztin“

Anlage 1: Gefährdungsermittlung und -beurteilung5Bereich Zahnarztpraxen/Zahntechnisches Labor

M. Rentzsch

Bereits in den hippokratischen Schriften wird zur Beseitigung von Zahnschmerzen die Entfernung der Zähne erwähnt. Aristoteles (384–322) führt in seinen Schriften zur Mechanik um 330 eine eiserne Zange zur Entfernung von Zähnen an7. Von Ausgrabungen römischer Siedlungen ist bekannt, dass auch die Römer eiserne und bronzene Zangen dazu benutzten. Ärzte und Chirurgen des Mittelalters bevorzugten die medikamentöse Therapie. Der bedeutendste chirurgische Schriftsteller des 14. Jh. Guy de Chauliac erwähnt, dass die zeitgenössischen Ärzte die Zahnoperationen den Barbieren und Zahnbrechern überließen, die auch in Deutschland noch bis Mitte des 19. Jh. als sog. Wanderheiler ihr Werk verrichteten. Als eigentlicher Vater der Zahnheilkunde gilt der Franzose Pierre Fauchard, der im 17. Jh. eine staatliche Sonderprüfung dazu einführte. In Deutschland wurden die Zahnärzte erst im Verlauf des 19. Jh. als eigenständige Berufsgruppe anerkannt. Das im Jahr 1825 erlassenen preußische Medizinalreglement enthielt auch Anforderungen an den Zahnarztberuf. Anfang des 20. Jh. wurde die Zahnheilkunde in die medizinischen Fakultäten integriert.

Aerosol
Als Aerosole bezeichnet man feine Nebel, feine Stäube und Rauche in Luft. Es sind demzufolge Gase mit darin schwebenden kleinsten Teilchen in flüssigem bzw. festem Zustand. In der Medizin werden durch Vernebelung von Arzneistoffen, ätherischen Ölen und desinfizierenden Mitteln künstliche Aerosole erzeugt.2,3

Laser
Die Laserstrahlung ist jene elektromagnetische Strahlung im optischen Spektralbereich (200nm bis 1mm), die von einer Einrichtung (Laser) durch kontrollierte Stimulation eines aktiven Mediums emittiert und verstärkt wird. Je nach Art des aktiven Mediums, welches optische Strahlung einer bestimmtem Wellenlänge emittieren kann, wird in Gas-, Festkörper-, Flüssigkeits- und Halbleiterlaser unterschieden.2

1. Geltungsbereich
Nach dem Zahnheilkundegesetz obliegt es dem Zahnarzt, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen festzustellen und zu behandeln. Neben der Hilfe bei Verletzungen im Mund- und Kieferbereich gewinnen zahnärztliche Prophylaxe und Prävention zunehmend an Bedeutung.

Tätigkeitsbereiche des Zahnarztes sind1,6:
• Behandlung von Karies, Parodontosen und Mundhöhlenentzündungen,

• Feststellen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

• Wiederherstellung der Kau- und Sprechfunktion durch festsitzenden, herausnehmbaren bzw. kombinierten Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen),

• Extraktion von Zähnen,

• Wurzelspitzenresektion und operative Entfernung abgebrochener Zahnwurzeln,

• Einbringen von Implantaten,

• Operative Behandlung einfacher Mund- und Kieferverletzungen,

• Operative Versorgung von Kieferbrüchen, Geschwülsten, größeren Zysten, von Lippen-Kiefer-Gaumenspalten (Zahnarzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie),

• Behandlung der Fehlentwicklung der Kiefer und Eingliederung von Einzelzähnen und Zahngruppen (Zahnarzt für Kieferorthopädie),

• Erkennen von gut- und bösartigen Tumoren sowie bestimmter Infektions- und Berufskrankheiten.

Dem Zahnarzt steht eine Zahnarzthelferin zur Seite, die ihn beim Desinfizieren und Zureichen von Instrumenten, der Zubereitung von Zahnfüllungen, der Durchführung von Röntgenaufnahmen sowie beim Führen der Patientenkartei assistiert.

Unternehmen
Zahnarztpraxen in Wohnbereichen, Ärztehäusern, Kliniken und Krankenhäusern.

Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten pro Praxis:

• 1 Arzt, 1–2 Zahnarzthelferinnen,

• in Ärztehäusern, Kliniken und Krankenhäusern mehrere parallel arbeitende Praxen bzw. Behandlungseinheiten.

2. Arbeitszeitregime
• 1-Schichtsystem, (außer bei Notarztpraxen),

• 38 bis 40 Stunden/pro Woche, nach Auftragslage auch darüber,

• Zahnärztlicher Notfalldienst.

3. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale
Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind charakteristisch1:

• Widerstandsfähige Gesundheit, volle körperliche Leistungsfähigkeit,

• Volle Funktionsfähigkeit der Hände, der Arme und der Wirbelsäule,

• Hohe Fingerfertigkeit, ausgeprägtes Tastgefühl,

• Räumliches Sehvermögen, volle Nahsehschärfe, Farbtüchtigkeit, Unterscheidung feiner Farbnuancen (Weiß-, Gelb-, Brauntöne),

• Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

• Technisches Verständnis und ruhige Hand beim Umgang mit einer Vielzahl zahnmedizinischer Geräte,

• Gutes Einfühlungsvermögen und Fähigkeit zur Ruhigstellung bei sensiblen Patienten,

• Gute Kontaktfähigkeit und Vertrauen förderndes Verhalten.

Die zahnärztliche Ausbildung wird durch die Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt.

4. Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen
Folgende Belastungen stehen im Vordergrund1:

• Hautverletzungen und dadurch bedingte Infektionsgefahr (Eintrittspforte pathogener Keime),

• Verletzungsgefahr durch spitze und scharfe Gegenstände (Kanüle, Skalpell, Bohrer),

• Beanspruchung durch konzentrierte Feinarbeit,

• Belastung und Beanspruchung des Sehapparates (Helligkeitsunterschiede zwischen Patientenmundhöhle und Arbeitsraum, sehr kleine Sehobjekte),

• Statische Belastung und Beanspruchung des Stütz- und Bewegungsapparates (einseitige Wirbelsäulenbelastung, geringe Abstützmöglichkeit der Arme, Hände),

• Infektionsgefährdung durch Tröpfcheninfektion (Erkältungsinfekt, Tuberkulose) durch Aerosole, emittiert durch die Turbine bzw. beim Ausspeien von Speichel, Bakterien, Blut usw. aus Mundhöhle,

• Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen (Dämpfe, Stäube, Aerosole), bspw. Inhalation von Quecksilberdämpfen und Hautkontakt durch Zubereiten und Bearbeiten von Amalgam, von Kunststoffen (Methylmethacrylat), von Einbettmassen/Metallen (Kobalt, Chrom, Molybdän, Nickel), von Fixierern zur Röntgenfilmentwicklung, von aldehydischen, phenolischen, alkoholischen Desinfektionsmitteln,

• mögliche Gefährdung durch Strahlung (UV, Röntgen, Laser),

• mögliche Exposition gegenüber Lärm durch Arbeitsinstrumente,

• mögliche Hautschädigungen durch Desinfektionsmittel,

• Möglichkeiten von Hauterkrankungen und Allergieneigung durch Umgang mit Gefahrstoffen/Metalllegierungen und Tragen von Schutzhandschuhen, Mund-Nasenschutz,

• Hohe psychische Anspannung durch Allein-Verantwortung.

5.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Literatur
– Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz) vom 31. März 1952 (BGBl I S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. 04. 2002 (BGBl I S. 1467),

– Approbationsordnung für Mediziner, update vom 30. 10. 2003,

– Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz/MuSchG) vom 24. Januar 1952, neugefasst durch Bek. v. 20. 6. 2002 I 2318; geändert durch Art. 32 G v. 14. 11. 2003 I 2190,

– Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002, zuletzt geändert durch Bek. v. 13. 10. 2004 I 2600,

– Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln. Arzneimittelgesetz (AMG) vom 11. 12. 1998, BGBl I, 3587, geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. 07. 2004, BGBl I 2004, 2031,

– Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, BGBl I 2002, 3146, geändert am 25. November 2003, BGBl I, 2304,

– Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV) vom 21. August 2002 (BGBl I, 3396), geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I, 2304),

– Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994, zuletzt geändert durch Achtzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 22. 12. 2003, verkündet in BGBl I 2004 Nr. 1 vom 09. 01. 2004,

– Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 27. 06. 2002, 2090; Hinweise auf Änderungen vom 25. 11. 2003, 2304),

– Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 19. Juli 1996 (BGBl I, 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl I, 932),

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, gültig ab 1. Januar 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2004 mit Durchführungsanweisungen vom April 2003,

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A7 Betriebsärzte, Gültig ab 1. Januar 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2004,

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 01. 01. 04,

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997, Stand April 1998,

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge gültig ab 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997,

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B2 Laserstrahlung vom 01. 01. 97,

– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 20 Lärm, Fassung 05. 2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), Fassung 04. 2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 37 Bildschirmarbeitsplätze (BGI 504–37), Fassung 05. 2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (BGI 504–42), Fassung 05. 2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

– Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl.I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. November 2001 (BGBL. I S. 2960),

– Desinfektionsmittel-Liste der DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) 1997,

– Hygieneleitfaden des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnarztpraxis (DAHZ) Ausgabe 6 / 2003,

– Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung-GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl I S. 3758), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl I S. 3855),

– Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. 08. 2004, BGBl. I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. 08. 2004,

– Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 Lüftung, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13. 09. 1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),

– Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3 Raumtemperaturen, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13. 09. 1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),

– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung-BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S.50),

– Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl I 1987, S. 114) neugefasst durch Bek. v. 30. 04. 2003 I 604,

– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl I, 1841),

– TRGS 555 – Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV, Ausgabe Dezember 1997 (BArbBl. Nr. 12/1997),

– TRGS 900. Technische Regeln für Gefahrstoffe – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“, Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Nr. 5/2004),

– TRBA 250/BGR 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, Fassung 2003,

– BGR 206 Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst, Fassung 07. 99,

– BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Fassung 02. 02.

5.2 Aufgaben des Sicherheitsingenieurs
Folgende wesentliche Aufgaben obliegen dem Sicherheitsingenieur:

• Begehung der Arbeitsstätten und Mitwirkung bei der Durchführung von Analysen der Gefährdungen und ihre Beurteilung,

• Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeitsschutzvorschriften,

• Erstellen von Betriebsanweisungen für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und diversen Arbeitsmitteln sowie bei Bedarf entsprechende Unterweisung der Beschäftigten,

• Beratung zur Unterweisung der Mitarbeiter,

• Beratung zum Anlegen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses,

• Beratung bei der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln,

• Beratung zur vorschriftsmäßigen Lagerung der Arbeits- bzw. Gefahrstoffe,

• Beratung zur ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze,

• Motivation zum arbeitsschutzgerechten Verhalten,

• Einflussnahme auf die regelmäßige Prüfung der prüfungsbedürftigen Betriebsmittel und Anlagen,

• Beratung zum vorbeugenden Brandschutz und zum Verhalten bei Notfällen (Alarmplan),

• Beratung zur umweltschutzgerechten Entsorgung von Abfällen,

• Beratung bei Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen.

5.3 Aufgaben des Betriebsarztes
Folgende Aufgaben sollte der Betriebsarzt wahrnehmen:

• Beratung zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich,

• Beratung zu Hautschutzmaßnahmen (Hautschutzplan),

• Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,

• Durchführung von allgemeinen Untersuchungen und von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,

• Beratung zum hygienischen Verhalten der Mitarbeiter im Arbeitsbereich,

• Beratung zur Verwendung und ordnungsgemäßen Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung,

• Analysieren von Unfallursachen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie Unterbreitung von notwendigen Vorschlägen zur Vorbeugung,

• Beratung zur Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und Umgang mit Desinfektionsmitteln (Hygieneplan),

• Unterweisung zum Infektionsschutzgesetz,

• Empfehlun und Durchführung derHepatitis B Schutzimpfung

• Durchführung von allgemeinen Untersuchungen und von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Spezielle Untersuchungen sind z. B.2:

– G 20 Lärm,

– G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs),

– G 37 Bildschirmarbeitsplätze,

– G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung.

6. Literatur
1. Scholz J. F, Wittgens H. Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1992

2. Rentzsch M, Lehder G. (Hrsg.) Arbeitswissenschaftliche Grundlagen für die betriebliche Praxis, ecomed Verlag Landsberg 1997

3. Schaldach H. (Hrsg.) Wörterbuch der Medizin, 7. Auflage, VEB Verlag Volk und Gesundheit Berlin 1975

4. HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Arbeitsmedizinische Vorsorge, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004

5. Sandner S., Reinke C, Plantener R. Grundlagen der Prävention, Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen, BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, GP 5.2 1998

6. Hofmann F, Walker T. Arbeitsbedingte Belastungen in der Zahnheilkunde, 10 Fortschritte in der Präventiv- und Arbeitsmedizin (Hrsg. F. Hofmann), ecomed verlagsgesellschaft AG & Co. KG Landsberg 1999

7. Groß D, Steinmetzer J. Zahn – Zahnarzt – Zahnschmerz, in: Bettina von Jagow, Florian Steger (Hrsg.), Literatur und Medizin im europäischen Kontext. Ein Lexikon. Göttingen 2005, im Druck

7. Checklisten
Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten für Gefährdungsanalysen genutzt (s. Anlage 1). Im Bedarfsfall kann auf die in Spalte 6 genannten korrespondierenden Prüflisten5 zurückgegriffen werden.

Anschrift des Verfassers: Prof. Dr.-Ing. habil. M. Rentzsch IAS Institut für Arbeits- und Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin Sozialhygiene Stiftung Leiter Sparte Forschung

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