Sonstiges

Kraftfahrzeug-Handwerk

Anlage 1: Gefährdungsbeurteilung für Kraftfahrzeug-Instandhaltung (Ausschnitt zur Beurteilung des Gesamtbetriebes)11G groß, M mittel, K klein

Das Kraftfahrzeug-Handwerk umfasst Berufe wie den Kraftfahrzeugmechaniker, die Automobilmechanikerin, den Kraftfahrzeugelektriker und synonym auch den Kraftfahrzeugschlosser, Autoschlosser usw… Während das Auto mehr als 100 Jahre alt ist, erfolgte die Spezialisierung vom Mechaniker zum Kraftfahrzeugmechaniker erst vor ca. 70 Jahren. Der Beruf des Kraftfahrzeugelektrikers existiert seit 19371. Der immer stärkere Trend zum Einsatz elektronischer Bauteile im Kraftfahrzeug und der damit verbundene Wandel des Berufsbildes des Kfz-Mechanikers sind Faktoren, die Auswirkungen auf den Kfz-Bereich haben3. Infolge des Wandels der im Auto installierten mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systeme und Anlagen ist die Fahrzeugdiagnose bei aufgetretenen Fehlern unter Einbeziehung von Expertensystemen zu einem wesentlichen Bestandteil des Tätigkeitsspektrums eines Kraftfahrzeugmechanikers geworden. Es hat ebenfalls eine Spezialisierung des Werkstattpersonals stattgefunden, so dass im Bereich Wartung und Reparatur der Universalarbeitsplatz an Bedeutung verliert und dafür verschiedene Arbeitsfelder entstanden sind. In Deutschland gab es im Jahr 2001 ca. 48.000 Betriebe im Kfz-Gewerbe mit insgesamt 531.000 Beschäftigten2.

Teilkörpervibration
Unter Teilkörpervibration versteht man mechanische Schwingungen, die über das Hand-Arm-System in den Körper des Menschen eingeleitet werden, wie das bspw. bei handgeführten Maschinen der Fall ist (Bohr- und Schleifmaschinen, Elektroschrauber u. a.). Mechanische Schwingungen entstehen durch Schwankungen einer mechanischen Größe (Kraft, Drehmoment usw.) um ihre Ruhelage in Abhängigkeit von der Zeit9.

Zwangshaltung
Eine Zwangshaltung ist eine Körperhaltung, die von normgerechten Bedingungen des Sitzens und Stehens bei körperlicher Arbeit abweicht und demzufolge zu einer hohen physischen Beanspruchung des Menschen im Arbeitsprozess führen kann (bspw. Arbeitsausführung in gebeugter Arbeitshaltung bzw. im Hocken und Knien).

1. Geltungsbereich
Der Bereich des Kraftfahrzeug-Handwerks umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:

• Wartungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen bzw. an der Werkbank,

• Arbeiten mit Hebebühnen, Hebezeugen und Anschlagmitteln6,

• Arbeiten an Prüfstraßen zur umfassenden Beurteilung von Fahrwerk und Bremszustand,

• Arbeiten in Arbeitsgruben6,

• Füllen von Luftreifen,

• Bearbeitung von Reibbelägen,

• Laden von Akkumulatoren,

• Arbeiten unter angehobenen Fahrzeugen,

• Benutzen von Rollenprüfständen,

• Feuerarbeiten an Fahrzeugen,

• Führen von Fahrzeugen,

• Arbeiten mit Handwerkzeugen,

• Prüfungen eingesetzter Geräte und Einrichtungen,

• Arbeiten im öffentlichen Verkehr,

• Lackieren von Fahrzeugen,

• Arbeiten an der Fahrzeugelektrik,

• Altölaufbewahrung und Entsorgung,

• Arbeiten an bildschirmgebundenen Arbeitsplätzen7.

Berufsgruppen
Die genannten Tätigkeiten werden in Kraftfahrzeug-Handwerksbetrieben, in Servicebetrieben und in Verkaufsstellen von Kraftfahrzeugen ausgeführt.

2. Arbeitszeitregime
• Ein- und Zweischichtsystem vorherrschend,

• Dreischichtsystem vorwiegend in Verbindung mit Pannenhilfe.

3. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale
Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind charakteristisch1:

• Durchführung von Kraftfahrzeug-Checks entsprechend vorgegebenen Checklisten,

• Fehlersuche an Kraftfahrzeugen,

• Durchführung von Instandhaltungs- und Montagearbeiten an Kraftfahrzeugen mittels unterschiedlicher Geräte, Werkzeuge und Einrichtungen,

• Waschen von Fahrzeugen mit verschiedenen Reinigungs- und Pflegemitteln,

• Sachkundigennachweise für das Prüfen von Kraftfahrzeugen und deren eingesetzte Geräte und Einrichtungen,

• Vorhandensein des entsprechenden Führerscheins und Kenntnis der Straßenverkehrs-Ordnung,

• Umgang mit Gefahrstoffen,

• Fertigkeiten für Karosserie- und Lackierarbeiten.

4. Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen
Folgende Gefährdungen sind möglich:

• Exposition gegenüber Gefahrstoffen, wie Kraftstoffe und deren Abgase, Schmiermittel, Säuren und Laugen, Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe, Stäube, darunter ggf. noch asbesthaltige Stäube beim Arbeiten an Bremsbelägen, Reinigungs- und Lösungsmittel, Farben und deren Gase und Dämpfe sowie Schweißrauche,

• Brand- und Explosionsgefahr brennbarer Flüssigkeiten beim Umgang und bei ihrer Lagerung,

• Gefahr des Entstehens explosibler Gemische in Ladestationen10,

• Elektrostatische Aufladungen,

• Reinigungsarbeiten mit Wasserdampf oder Heißwasser, ggf. mit Flüssigkeitsstrahlern10,

• Lärm- und teilkörpervibrationsbedingte Arbeiten an Maschinen, Geräten und Werkzeugen,

• Arbeiten in Zwangshaltungen wie z. B. Rumpfvorbeugung, Hocken, Knien8,

• Arbeiten in feuchten und nassen Räumen (Arbeitsgruben, Unterfluranlagen),

• Gefahren beim Bedienen von Maschinen und Einrichtungen, wie Rollenprüfstände, Radauswuchtmaschinen, Düsenprüfeinrichtungen, Arbeitsgruben, Akkumulatorenräume,

• Rutsch- und Absturzgefahr,

• Hautbelastungen durch allergisierende und fettlösende Materialien,

• Belästigung durch Zugluft5,

• toxische Hautschäden durch Gefahrstoffe,

• Verletzungsgefahr durch scharfkantige Oberflächen, heiße Teile, unkontrolliert bewegte Teile und Stolpern.

5.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Literatur
• Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 27. 06. 2002, 2090; Hinweise auf Änderungen vom 25. 11. 2003, 2304),

• Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – KrW-/AbfG – Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I 1994, S. 2705; Hinweise auf Änderungen vom 01. 09. 2005, S. 2618).

• Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 19. Juli 1996 (BGBl. I, 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I, 932),

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 01. 01. 04,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 01. 07. 2005,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge gültig ab 1. Oktober 1993 in der Fassung von 2001,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B2 Laserstrahlung vom 1. April 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B3 Lärm vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Juli 1999,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B6 Gase vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B7 Sauerstoff vom 1. April 1989 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B11 Elektromagnetische Felder vom 1. Oktober 2001,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren vom 1. April 1990 in der Fassung vom 1. April 2001 mit Durchführungsanweisungen vom April 2001,

• Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D15 Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern vom 1. Oktober 1993 in der Fassung von 1999 mit Durchführungsanweisungen von 1999,

• Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 20 Lärm, Fassung 05. 2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

• Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), Fassung 04.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

• Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGI 504–25) , Fassung 05. 2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

• Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 37 Bildschirmarbeitsplätze (BGI 504–37), Fassung 05. 2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

• Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 39 Schweißrauche, Fassung 05. 2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

• Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems, Fassung 06. 2005, Arbeitsmed.Sozialmed.Umweltmed. 40 (2005) 8, S. 428–440

• Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855),

• Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. 08. 2004, BGBl. I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. 08. 2004,

• Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 Lüftung, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13. 09. 1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),

• Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3 Raumtemperaturen, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13. 09. 1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),

• Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, 1937, BGBl. I 1997, 447),

• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I, 1841),

• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit-LasthandhabV vom 04. 12. 96, zul. geändert vom 29. Oktober 2001

• TRGS 515 – Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern, BArbBl. Heft 9/1998, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 10/2002,

• TRGS 554 – Dieselmotoremissionen (DME), BArbBl. Heft 3/ 2001,

• TRGS 555 – Betriebsanweisung und Unterweisung nach GefStoffV, (BGBl. I S. 3777) vom 02. 10. 2002,

• TRGS 900 – Technische Regeln für Gefahrstoffe – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“, Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Nr. 5/2004),

• BGV D 34 Verwendung von Flüssiggas, Fassung 01. 01. 1997,

• BGV D 36 Leitern und Tritte, Fassung 01. 01. 1997,

• BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, 01.01.2002,

• BGR 117 Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Fassung 04.04,

• BGR 131 Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme, Fassung Oktober 1996, aktualisierte Fassung 2001,

• BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern, Fassung 1996,

• BGR 143 Umgang mit Kühlschmierstoffen, Fassung 1994, Entwurf April 1999,

• BGR 194 Einsatz von Gehörschützern, 10.04,

• BGR 195 Einsatz von Schutzhandschuhen, 10.04,

• BGR 197 Benutzung von Hautschutz, 04.01,

• BGR 232 Kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster, 04.89,

• BGI 503 Anleitung zur ersten Hilfe, 04.03,

• BGI 504-20 Lärm, 1998,

• BGI 504-24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), 1998,

• BGI 504-30 Hitzearbeiten, 1998,

• BGI 504-39 Schweißrauche, 09.00,

• BGI 548 Elektrofachkräfte, Fassung 2000,

• BGI 550 Fahrzeug-Instandhaltung, Fassung 2005,

• BGI 577 Instandhalter, 2003,

• BGI 590 Merkblatt für die sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen, 10.97,

• BGI 639 Maler- und Lackierarbeiten, 10.02,

• BGI 645 Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben, 06.04,

• BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Fassung 02.02,

• BGI 658 Hautschutz in Metallbetrieben, 2001.

5.2 Aufgaben des Sicherheitsingenieurs
Folgende wesentliche Aufgaben obliegen dem Sicherheitsingenieur:

• Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,

• Mitwirkung bei Schulungen der Leiter der Handwerksbetriebe zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,

• Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen,

• Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß GefStoffV,

• Unterstützung bei der Erarbeitung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit technischen Erzeugnissen (Arbeitsmaschinen),

• Beratung zu den Fragen:

– Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen,

– Umgang mit und Lagerung von Gefahrstoffen,

– Sicherheit bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen,

– Organisatorische Voraussetzungen zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

• Beratung zur Erarbeitung von Dokumentationen:

– Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen,

– Brandschutzordnung,

– Alarm- und Rettungsplan,

– Durchführung und Dokumentation von Prüfpflichten,

• Beratung zur sachgemäßen Sammlung und Entsorgung von Altöl,

• Beratung bei Auswahl, Einsatz bzw. Tragen von persönlicher Schutzausrüstung und Hautschutzmitteln,

• Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen.

5.3 Aufgaben des Betriebsarztes
Folgende Aufgaben sollte der Betriebsarzt wahrnehmen:

• Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,

• Mitwirkung bei der Durchführung und Beurteilung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen,

• Allgemeine medizinische Untersuchungen bei Arbeitsaufnahme,

• Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen,

• Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln,

• Erarbeitung eines Hautschutzplanes,

• Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe,

• Beratung zum hygienischen Verhalten am Arbeitsplatz,

• Beratung zur optimalen Arbeitsplatzbeleuchtung,

• Beratung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen,

• Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse.

Für die genannten Tätigkeiten im Kraftfahrzeug-Handwerk können folgende Untersuchungskategorien in Frage kommen12:

G 1.2 Mineralischer Staub,Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub

G 20 Lärm

G 24 Hauterkrankungen

G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

G 37 Bildschirmarbeit

G 39 Schweißrauche

G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems

6. Checklisten
Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung genutzt11 (s. Anlage 1).

7. Literatur
1. Scholz J. F, Wittgens H. Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1992

2. Schopp R., Wiese A. Das moderne Kfz-Unternehmen, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 127, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund 2001

3. Kelter J., Lorenz D. Humanisierung in Kfz-Betrieben I, Analyse, Gestaltungsansätze und Forschungsdefizite aus ergonomischer Sicht, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Fa 9, 2. Auflage Dortmund 1995

4. Bauer W., Bolay Ch., Kern P., Kühner H., Lauster P., Schopp R. Kompetenz- und Demonstrationszentrum Kfz-Betrieb 2000, Bundesanstalt für Arbeitsmedizin Dortmund 2001

5. Bauer W., Schopp R. Gebäudetechnik eines modernen Kfz-Handwerksbetriebs, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Nr. 111 Kfz-Werkstätten 4, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund 1998

6. Bauer W., Schopp R. Technische Ausrüstung eines modernen Kfz-Handwerksbetriebs, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Nr. 110 Kfz-Werkstätten 3, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund 1998

7. Bauer W., Schopp R. Anordnung und Gestaltung einzelner Betriebsbereiche in modernen Kfz-Handwerksbetrieben, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Nr. 109 Kfz-Werkstätten 2, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund 1998

8. Bolay Ch., Kelter J., Lorenz D. Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsumgebung in Kfz-Werkstätten, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Nr. 86 Kfz-Werkstätten, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund 1993

9. Rentzsch M., Lehder G. (Hrsg.) Arbeitswissenschaftliche Grundlagen für die betriebliche Praxis, ecomed Verlag Landsberg 1997

10. Förster, H., Sicherheit in Kfz-Reparaturwerkstätten, Arbeitssicherheit, in: Handbuch für Unternehmensleitung, Betriebsrat und Führungskräfte (Hrsg. Krause, Zander) 27 (1998) 7,591–628, Rudolf Haufe Verlag Freiburg i. Br. 1998

11. Gruber H., Löter R. Kraftfahrzeug-Instandhaltung 01, Gefährdungsbeurteilung, Verlag Technik & Information, 3. vollständig überarb. Auflage Bochum 2005

12. Perlebach E., Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.), 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004

Anschrift des Verfassers: Prof. Dr.-Ing. habil. M. Rentzsch IAS Institut für Arbeits- und Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin Sozialhygiene Stiftung Leiter Sparte Forschung

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