04-Corona

„Geringe Gefährdung“ gemäß Gefahrstoffverordnung bei Corona-Selbsttest?

Der § 11 Abs. 9 der Zwölften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 2021 (12. SARS-CoV-2-EindV) – regelt: „Der Zutritt zum Schulgelände ist Schülern und Personen, die in den Schul- oder Unterrichtsbetrieb eingebunden sind (Schulpersonal), nur gestattet, wenn sie sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einer von der Schule anzubietenden Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und diese ein negatives Testergebnis aufweist“1.

Eine „die 1. Klasse einer Grundschule besuchende“ Schülerin „will erreichen, dass sie auch dann das Schulgelände betreten und an der Notbetreuung teilnehmen kann, wenn sie sich keiner Testung nach § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV unterzieht“. Unter anderem stützt sie sich auf eine „Gefährdungsanalyse Durchführung von Covid-19 Schnelltests durch Laien“ von Prof. Dr. X vom 26. April 2021. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt lehnte den Antrag ab2.

Eignung der Selbsttests

Das Gericht „hat keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung der eingesetzten Selbsttests. … Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der – aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) – Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind. Nach der derzeitigen Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass die angegriffenen Testungen sinnvoll sind, wenn diese entsprechend der Inzidenzlage regelmäßig und niedrigschwellig durchgeführt werden, um die Chance zu erhöhen, asymptomatisch erkrankte Personen zu identifizieren, Nachverfolgungen sicher zu stellen, Hotspots entgegenzuwirken und die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Testungen tragen dazu bei, den Präsenzbetrieb an Schulen aufrechtzuerhalten“.

Gefahrstoffrecht

Auch die „Gefährdungsanalyse Durchführung von Covid-19 Schnelltests durch Laien“ – so das Gericht – „führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung“:

  • Erstens „setzt sie sich im Wesentlichen mit dem Antigen-Schnelltest der Firma Roche auseinander, ohne dass die Schülerin geltend macht, dass dieser als Selbsttest in Schulen im Land Sachsen-Anhalt überhaupt zur Anwendung gelangt. Angesichts der Vielzahl der zugelassenen Selbsttests liegt schon nicht auf der Hand, dass dieser tatsächlich verwendet wird“.
  • Soweit – zweitens – „in der Gefährdungsanalyse die Schlussfolgerungen gezogen werden, dass die massenhaften Testungen nur die falsch positiven PCR Tests erhöhen und damit das Infektionsgeschehen schlechter verfolgt werden könne bzw. massenhafte Antigentests durch Laien nicht sinnvoll seien und eingestellt werden sollten, dürfte es dem erstellenden Sachverständigen als ‚Ehem. Professor‘ an der insoweit erforderlichen Sachkunde fehlen“.
  • Drittens „steht der Umstand, dass die im Rahmen der Gefährdungsanalyse untersuchten – nicht näher bezeichneten – Tests gesundheitsgefährdende Chemikalien, mithin Gefahrstoffe beinhalten, ihrer Verwendung nicht von vornherein entgegen“.

Zum Gefahrstoffrecht3 begründet das OVG: „Testungen im organisatorischen Verantwortungsbereich von Schulen fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Deutsche Gesetzliche Gesundheitsversicherung4 führt im Zusammenhang mit Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) unter dem Stichwort „Dürfen Schülerinnen und Schüler die Selbsttests in der Schule unter Aufsicht eigenständig durchführen, obwohl die Hersteller eine Gefahrstoffeinstufung vorgenommen haben?“ aus (vgl. https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp, aufgerufen am 18. Mai 2021)“ – und dann wird die Antwort auch im Beschluss angedruckt:

„Ja, wenn die Durchführung nach den Angaben der Gebrauchsanweisung stattfindet und eine Aufsicht gewährleistet ist. Auf Grundlage der GefStoffV ist grundsätzlich vor der Tätigkeit mit Gefahrstoffen auch in der Schule eine Gefährdungsbeurteilung durch die verantwortliche Schulleitung durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Kennzeichnung nach dem GHS-System (Globally Harmonized System) mit den Gefahrenpiktogrammen stellt hierfür im Rahmen der Informationsbeschaffung eine wesentliche Informationsquelle dar, ebenso wie das Sicherheitsdatenblatt und die Gebrauchsanweisung des Herstellers. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss für den jeweiligen konkreten Anwendungsfall Art, Ausmaß und Dauer der zu erwartenden Exposition ermittelt und beurteilt werden. Auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilung müssen dann die erforderlichen konkreten Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.

Für die Beurteilung des Risikos für die Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung von Selbsttests sind zwei Gesichtspunkte zu beachten: Die gefährliche Eigenschaft des Gefahrstoffes (Einstufung) auf der einen Seite und die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens aufgrund der verwendeten Mengen und der Verwendungsbedingungen auf der anderen Seite. Auf die Pufferlösung im Schnelltest bezogen bedeutet dies, dass dieser zwar eine Gefahr innewohnt, dass aber auf Grund der geringen Menge die Schulleitung bei ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen kann, dass nur eine geringe Gefährdung besteht (weiterführende Hinweise siehe auch § 6 Abs. 13 GefStoffV und Abschnitt 6.2 TRGS 400). In diesem Fall sieht die TRGS 400 eine Reihe von Erleichterungen vor, z.B. muss keine Betriebsanweisung erstellt werden und es ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich.

Beispielweise kann die Gefahr verglichen werden mit der Gefährdung bei der Anwendung von Handspülmitteln oder Sekundenkleber. Diese enthalten auch gefährliche Stoffe, aber auf Grund der geringen Mengen besteht bei bestimmungsgemäßer Anwendung nur ein geringes Risiko eines Körperschadens. Eine hautsensibilisierende Wirkung eines Inhaltsstoffes der Pufferlösung kann nicht wirksam werden, nur wenn das Röhrchen kurze Zeit geöffnet wird. Selbst wenn man dabei einen Tropfen auf die Haut bekommt, wird dies nicht zu einer Sensibilisierung führen, wenn man sofort die Hände wäscht.

Eine Gefahr kann bei falscher Anwendung bestehen. Für die Fälle, in denen die Flüssigkeit versehentlich mit Haut oder Augen in Kontakt kommt, sollen die betroffenen Stellen mit Wasser abgespült werden. Bei Augenkontakt sollte sicherheitshalber ein Augenarzt aufgesucht werden. Durch eine angemessene Unterweisung und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler sollen solche Fälle soweit wie möglich vermieden werden.“

Ob die genannten Voraussetzungen (Gebrauchsanweisung, Unterweisung, Aufsicht) an der konkreten Grundschule erfüllt waren, musste das Gericht nicht prüfen, denn das konkrete Verfahren war eine (abstrakte) Normenkontrolle, -die sich gegen § 11 Abs. 9 der 12. SARS-CoV-2-EindV richtete. „Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit … 2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften“.

Anmerkung und Bewertung

Das Gericht hätte in seine Begründung vielleicht noch ausdrücklich erwähnen sollen, ob (bzw. dass) es die Aussagen der DGUV teilt. Ob eine „geringe Gefährdung“ i.S.d. GefStoffV vorliegt, richtet sich nicht allein nach einer „geringen Menge“. Die vom Gericht übernommene Äußerung der DGUV suggeriert (siehe oben die unterstrichene Passage), dass die Schulleitung bei ihrer Gefährdungsbeurteilung allein „auf Grund der geringen Menge“ zu dem Schluss kommen kann, dass nur eine geringe Gefährdung besteht. Der dann zitierte § 6 Abs. 13 GefStoffV listet aber folgende vier zu berücksichtigende Punkte auf, anhand derer zu bestimmen ist, ob eine nur geringe Gefährdung vorliegt:

  1. gefährliche Eigenschaften des Gefahrstoffs,
  2. geringe verwendete Stoffmenge,
  3. nach Höhe und Dauer niedrige Exposition und
  4. Arbeitsbedingungen

Zu Nr. 1 findet man einen Hinweis auf der Internetseite der UK NRW5. Demnach sind die verwendeten Pufferlösungen (nach CLP-Verordnung) mit den Gefahrenhinweisen H3176 oder H 3197 gekennzeichnet. Es handelt sich damit nicht um Gefahrstoffe für die gemäß TRGS 400 Abschnitt 6.2 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 das Vorliegen einer geringen Gefährdung ausgeschlossen ist.

Die „Erfüllung“ von Nr. 3 und Nr. 4 wird (lediglich) durch diesen folgenden kurzen Satz auf der vom Gericht herangezogenen Internetseite der DGUV zum Ausdruck gebracht: „Eine hautsensibilisierende Wirkung eines Inhaltsstoffes der Pufferlösung kann nicht wirksam werden, nur wenn das Röhrchen kurze Zeit geöffnet wird“.

Liegt eine geringe Gefährdung vor, müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 der GefStoffV ergriffen werden. Allerdings müssen auch bei nur geringer Gefährdung immer die Maßnahmen gemäß § 8 GefStoffV getroffen werden – so stellt es § 6 Abs. 13 GefStoffV klar.

1 Zuletzt am 15.11.2021 hier abgerufen: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/
Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/2021–05–07_final_12EindV-Lesefassung_1_.pdf.

2 OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.05.2021
(Az. 3 R 108/21).

3 Weitere Fallbesprechungen in Wilrich/Wilrich, Gefahrstoffrecht vor Gericht: 40 Urteilsanalysen
zum Arbeitsschutz und zur Haftung nach Chemikalien- und Explosionsunfällen, 2021.

4 Gemeint ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

5 Siehe https://m.unfallkasse-nrw.de/meldung/schnelltests-zur-selbstanwendung-durch-schuelerinnen-und-schueler-1665.html (abgerufen am 16.11.2021).

6 H317 lautet „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“.

7 H319 lautet „Verursacht schwere Augenreizung“.


TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

6.2 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung

(1) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Eigenschaften des Gefahrstoffs, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition einzelne ausgewählte Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigen ausreichen.

(2) Ein eindeutiger Maßstab für „geringe Menge“ lässt sich allgemeingültig nicht angeben, da hierzu auch die gefährlichen Eigenschaften, das Freisetzungsvermögen des Gefahrstoffes und die konkreten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Höhe und Dauer der Exposition sind inhalative und dermale Beiträge sowie physikalisch-chemische Eigenschaften zu berücksichtigen. Eine niedrige inhalative Exposition kann z.B. bei Feststoffen unter Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen wie Pasten, Wachse, Granulate, Pellets oder Masterbatches vorliegen.

(4) Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:

  1. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind
    („Haushaltsprodukte“), unter haushaltsüblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer), wie z.B.
  2. Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackstiften,
  3. Klebearbeiten mit haushaltsüblichen Mengen von Klebstoffen,
  4. Einlegen von Spülmaschinentabs,
  5. 2. Verwendung geringer Mengen von Gefahrstoffen für bestimmte analytische Zwecke, z.B.
  6. bei der Chromat- oder Permanganattitration,
  7. bei spektroskopischen oder chromatographischen Verfahren,
  8. Reinigen von optischen Bauelementen mit Spiritus und Aceton während der Montage unter Zuhilfenahme eines getränkten Wattestäbchens (50 ml-Lösemittel-Spender am Arbeitsplatz).

(5) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung können nicht sein:

  1. gemäß TRGS 401 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die mit „Ätz/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1/1A/1B/1C; H314“ gekennzeichnet sind, wenn ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen und Behältern,
  3. Tätigkeiten mit Flüssigkeiten, bei denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Dies kann schon bei geringen Flüssigkeitsmengen (im ml-Bereich) der Fall sein.

(6) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind nicht erforderlich: Substitution, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, weitere Expositionsermittlungen, Begrenzung der Zahl der Beschäftigten, Zutrittsverbote sowie eine Betriebsanweisung nach TRGS 555. Die bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Einzelfall ggf. erforderlichen Maßnahmen sind vom Arbeitgeber jedoch festzulegen, z.B. Sauberkeit am Arbeitsplatz.

(7) Liegt eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung vor, kann auf eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden (siehe hierzu Nummer 8 Absatz 6 dieser TRGS).


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