05 Recht und Haftung

Verantwortung und Haftung externer Fachkräfte und Beauftragter

Eine sinnvolle und vollständige Beratung ? und damit der Verantwortungsumfang ? hängt auch von einem ganz grundsätzlichenFaktor ab: nämlich der Zeit, die man dafür aufwenden kann und muss.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich

Haftungsprivilegierung interner –
angestellter – Beauftragter

Nur Arbeitnehmer „genießen“ nach Arbeitsunfällen das sogenannte „Haftungsprivileg“ (siehe Kasten „Auszug aus dem 7. Sozialgesetzbuch …“):

  • Erstens ist die Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und (geschädigten) Kollegen auf Vorsatz (§ 104 und § 105 SGB VII) und
  • zweitens der Rückgriff der Unfallversicherungsträger auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 110 SGB VII).

Externe Dienstleister haften schon bei einfachster Fahrlässigkeit

Externe Dienstleister sind nicht haftungsprivilegiert. Das hat das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg1 mit der Verurteilung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit nach einem Unfall eines Beschäftigten an einer unsicheren Pappkartonstanze eindrucksvoll gezeigt.2 Externe Beauftragte können nach Fehlern schon bei einfacher Fahrlässigkeit haften (siehe Kasten „Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch“)

  • gegenüber dem beauftragenden Unternehmen als Vertragspartner (§ 280 BGB),
  • gegenüber den Betriebsangehörigen
    (§ 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)3,
  • gegenüber allen weiteren Personen
    (§ 823 BGB) und
  • gegenüber den Unfallversicherungsträgern (§ 116 SGB X)4.

Diese „harte“, aber gesetzliche Ausgangslage bei der Haftung externer Dienstleister wird in dreierlei Hinsicht noch verschärft:

1. Beweislast ist umgekehrt

Erstens ist die Beweislast bei (Dienst-)Verträgen gemäß § 280 BGB zu Lasten des Auftragnehmers umgekehrt. Zwar muss – das wird nicht selten vergessen – immer der Auftraggeber („Gläubiger“) die Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der externe Berater („Schuldner“) dann aber darlegen und notfalls beweisen, dass er die Pflichtverletzung „nicht zu vertreten hat“ – also nicht fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Im Pappkartonstanzen-Fall konnte sich – so das OLG Nürnberg – die Fachkraft für Arbeitssicherheit „nicht entlasten“.

Nur in Arbeitsverhältnissen – also nur für interne Berater – dreht § 619a BGB die Beweislast wieder zugunsten des (schädigenden) Arbeitnehmers und zulasten des (geschädigten) Arbeitgebers um, eine insgesamt recht komplizierte Regelung.

2. Gemeinsame Betriebsstätte ist
kaum möglich

Zweitens ist die „Herbeiführung“ einer das Haftungsprivileg bewirkenden gemeinsamen Betriebsstätte mit den Betriebsangehörigen des zu beratenden Unternehmens – wenn überhaupt – selbst denen wohl kaum möglich, die sehr häufig im Unternehmen des Auftraggebers sind. Denn – so das OLG Nürnberg im Pappkartonstanzen-Urteil – Voraussetzung hierfür wären „betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen“ und dass sich „die
Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt in die Quere kommen. Eine solche Gefahrengemeinschaft kann nur bei einem zeitlichen und örtlichen Nebeneinander der Tätigkeiten entstehen“.
Gerichte fordern für eine gemeinsame Betriebsstätte ein Ineinandergreifen der Tätigkeiten der unterschiedlichen Bediensteten „in der konkreten Unfallsituation“.5

3. Vertragliche Haftungsbeschränkung ist schwer möglich

Drittens lässt sich die Schadenersatzhaftung in vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) für Personenschäden, grobe Fahrlässigkeit und wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nicht beschränken (§ 309 Nr. 7a BGB). Ausschließbar ist die Haftung in AGB also nur für einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, wenn es nicht um „Kardinalpflichten“ geht.

4. Rechtsstellung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Eine vierte Schwierigkeit kommt hinzu:

a. Zwar Stabsstelle …

Natürlich kann man zunächst einmal darauf hinweisen, dass man als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit „nur berät und unterstützt“ (Stabsstelle) und nicht in der Unternehmenshierarchie mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet und für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen zuständig ist (Linienfunktion). Das scheint selbst Unfallversicherungsträgern nicht immer bewusst zu sein. Es gibt Rückgriffsverfahren gemäß § 116 SGB X4 gegen externe Fachkräfte, in denen bei einem normalen Beratungsvertrag mit Bezugnahme auf den § 6 ASiG beharrlich behauptet wird, der Externe sei als „beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit in dem Unternehmen für die Einhaltung und Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich“ beziehungsweise er sei „mit der Einhaltung der Sicherheitsstandards beauftragt“. Das ist schlicht falsch.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat betont, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG eine „Stabsstelle“ und „nicht unmittelbar weisungsberechtigt gegenüber den Beschäftigten“ ist.6 Aber ein solcher Fehler bei der Einordnung der Fachkraft für Arbeitssicherheit führt nur zu einem unzutreffenden Ergebnis, wenn man der Stabsstelle bei einem Missstand vorwirft, sie hätte nicht eingegriffen. Richtig und vollständig beraten – und bei Missständen ausreichend informieren – muss indes auch, wer „nur“ Stabsstelle ist. Entscheidend ist also etwas anderes, was im ASiG zum Ausdruck kommt:

b. … aber Begehung, Überprüfungs- und Mitteilungspflicht

In § 6 ASiG heißt es zwar, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit „nur“ den Arbeitgeber „unterstützen“, „beraten“ und den Arbeitsschutz „beobachten“ müssen. Aber es heißt dort auch,

  • dass sie die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen „zu begehen“,
  • die Arbeitsmittel sicherheitstechnisch „zu überprüfen“ und
  • festgestellte Mängel „mitzuteilen“ haben.

Und das müssen sie auch richtig tun – das ist selbstverständlich bei jedem externen Dienstleister für seinen übernommenen Aufgaben- und Beratungsbereich so. Das ASiG vermittelt insoweit kein „Privileg“ und keine Sonderstellung. Die externen Fachkräfte teilen das Schicksal aller Dienstleister.

c. Grenzen der Begehungs-, Überprüfungs- und Mitteilungspflicht

Das eigentliche Problem mit § 6 ASiG ist, dass die Überprüfungs-, Begehungs- und Mitteilungspflichten dort ohne jede Einschränkung stehen. Man könnte also – und das haben Unfallversicherungsträger in Rückgriffsverfahren schon getan – argumentieren, dass ein Unfall an einer unsicheren Anlage durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit hätte verhindert werden können, wenn sie denn im Sinne des § 6 ASiG die Arbeitsstätte begangen und die Arbeitsmittel geprüft hätte. Wenn das die gesamte Argumentation ist, ist das indes ein Denkfehler. Denn jeder externe Dienstleister hat – etwa bei Übernahme nur einer Mindestbetreuung – lediglich ein begrenztes Stundenkontingent zur Verfügung und kann dann auch nur in diesem Rahmen verantwortlich sein. Es ist auch nicht verboten, einen Auftrag zu übernehmen, bei dem das Verhältnis zwischen Soll-Aufgaben (was das Unternehmen tun muss beziehungsweise was arbeitsschutzrechtlich alles getan werden müsste) und Ist-Aufgaben (was die Externe als Auftragnehmer tun muss beziehungsweise was sie an Aufgaben übernommen hat) auseinanderklafft – bei dem also die Zeit nicht reicht, um die Beseitigung von Missständen seriös aufzubereiten und entsprechend zu beraten. Wenn man diese Einschränkung des Aufgabenumfangs nicht zur Kenntnis nimmt, wäre jede Fachkraft für Arbeitssicherheit automatisch und immer und überall für jeden Missstand im zu betreuenden Unternehmen (mit-)verantwortlich.

Fazit und Handlungsempfehlungen

All das führt zu folgenden Ergebnissen und Empfehlungen:

1. Versicherung

Die Tätigkeit als Dienstleister ohne entsprechende Haftpflichtversicherung ist ein Risiko. Im Pappkartonstanzen-Fall gab es eine ausreichende Versicherung.

2. Vertragsgestaltung

Jeder Auftragnehmer muss sorgsam den übernommenen Aufgabenbereich formulieren – und dabei auch begrenzen. Insbesondere könnten die konkreten Festlegungen bei der betriebsspezifischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 helfen, den Beratungsumfang zu präzisieren.

3. Pflicht zur Erledigung bei
Durchführungspflichten

Wer als externer Dienstleister im Auftrag/Vertrag Durchführungspflichten übernommen hat (zum Beispiel die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung), der muss diese Aufgaben auch richtig und vollständig erledigen.

4. Pflicht zur Richtigkeit bei Beratungs- und Unterstützungspflichten

Wer wirklich „nur“ externer Berater mit Beratungs- und Unterstützungsaufgaben im Sinne des § 6 ASiG ist (Stabsstelle), muss richtig beraten und unterstützen.

5. Pflicht zur Überprüfung und Begehung auch bei Beratungs- und Unterstützungspflichten

Auch wer nur Stabsstelle ist, muss gemäß
§ 6 ASiG (in Verbindung mit dem Dienstvertrag, der diese Vorschrift in Bezug nimmt) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen „begehen“ und Arbeitsmittel sicherheitstechnisch „überprüfen“.

6. Pflicht zur Vollständigkeit bei Beratungs- und Unterstützungspflichten

Externe Berater müssen nach ihrem Vertrag in Verbindung mit § 6 ASiG im Ausgangspunkt auch vollständig beraten und unterstützen. Das Problem ist, was vollständig ist:

7. Notwendigkeit der Schwerpunktsetzung und Aussortierung

Ist der Auftrag zeitlich nicht ausreichend, um die nötige Arbeit zu erledigen, können – und müssen – Schwerpunkte gesetzt werden: und Schwerpunktsetzung bedeutet auch immer Aussortieren beziehungsweise Weglassen, so dass Dinge liegen bleiben (müssen), die im Interesse der (Arbeits-)Sicherheit getan werden müssten – aber eben wegen des beschränkten Auftragsumfangs nicht getan werden können.

8. Notwendigkeit der Dokumentation

Ist der Auftragsumfang zeitlich beschränkt, sollte dokumentiert werden – entweder schon durch Festlegung der Betreuungszeiten (Grund- und betriebsspezifische Betreuung) oder später zum Beispiel im Rahmen der Arbeitsschutzausschusssitzungen. Das hat den Vorteil, dass alle (betrieblichen) Akteure informiert sind und die getroffenen Schwerpunkte im Arbeitsschutzausschussprotokoll festgehalten sind.

9. Pflicht zur „Mitteilung“ festgestellter Mängel

Bei Missständen in Bereichen, die aus Zeitgründen nicht „bearbeitet“ werden können (siehe 7.), sollte der externe Berater die Dokumentation (siehe 8.) auch an den Auftraggeber weitergeben – und deutliche Hinweise geben beziehungsweise Warnungen aussprechen. So sprach das Arbeitsgericht Ahaus nach einem tödlichen Unfall eines Mädchens an einem – nicht zum Prüfungsauftrag gehörenden – unsicheren Klettergerüst in einem Kindergarten eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit frei, weil sie „im Rahmen einer Begehung die Verantwortlichen des Kindergartens noch darauf hingewiesen hat, dass eine Abnahme der Spielgeräte durchgeführt werden müsse“.7

10. Möglichkeit eines Zusatzangebots

Der externe Dienstleister könnte für die – mitgeteilten (siehe 9.), aber im Rahmen seines derzeitigen Auftrags nicht leistbaren (siehe 7.) – Missstände auch ein Angebot für zusätzlichen Beratungs- beziehungsweise Unterstützungsbedarf machen. Wenn das abgelehnt wird, kann eine Stabsstelle nicht mehr verantwortlich sein: Sie „muss die Geschäftsleitung über Mängel in seinem Aufgabengebiet unterrichten und gegebenenfalls Vorschläge zu deren Beseitigung unterbreiten. Bleibt die Geschäftsleitung untätig, macht er sich nicht strafbar, wenn er keine weiteren Maßnahmen ergreift“.8 Aber Vorsicht, einen Haken gibt es noch:

11. Pflicht zu (vorläufigen) Abhilfevorschlägen im Rahmen der Zumutbarkeit

Soweit es zumutbar ist und/oder es größere Missstände sind, müssten auch (erste) Empfehlungen gegeben werden. Man muss immer seiner Sicherheitsverantwortung gerecht werden, deren Inhalt und Umfang – so sagen es die Gerichte – immer von „sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt“,9 so dass es – diese Aussage wird Juristen immer vorgeworfen – „darauf ankommt“. Worauf kommt es an? Auf die Zumutbarkeit:

12. Was ist zumutbar?

Letztlich muss diese eine Frage beantwortet werden: Was ist einer konkreten Fachkraft für Arbeitssicherheit als externem Berater – mit sicherlich begrenzten Einwirkungs-, aber auch nicht völlig ohne Handlungsmöglichkeiten – zumutbar, um einen Sicherheitsmangel zu „bekämpfen“ beziehungsweise die Sicherheitslage zu verbessern? Fragen Sie jetzt, was das für Sie bedeuten soll? Konkreter kann man die allgemeine Regel ohne Bezug zu einem konkreten Fall aber nicht beantworten. Man würde nur immer neue „Leerformeln“ schaffen, die nicht in der konkreten Situation umsetzbar sind: „Fragen erhalten Antworten. Aber Antworten führen immer zu neuen Fragen“.10

13. Sicherheitskultur und
Überzeugungsarbeit

Letztlich wird von jedem – auch von externen Beratern – erwartet, dass sie Sicherheitskultur leben und dass sie überzeugend wirken. Das ist sogar eine Rechtspflicht. Gerichte haben nach Unfällen auch schon einmal

  • einen Stadtdirektor verurteilt, weil er nicht „mit deutlicher Klarheit überzeugt“ hatte11, oder
  • einen Werkstattleiter verurteilt, weil er hätte den Chef „konkreter informieren müssen“ und „die Reaktion des Chefs, einfach abzuwarten und nichts zu tun, nicht unkommentiert hinnehmen dürfen“, weil „er wusste, dass der Chef seinen Sachverstand schätzte“: Er hätte dem Chef mit einer „eindeutigeren Wendung“ berichten müssen, „die auch einen zaudernden Chef überzeugt hätte“.12

14. Nachhaltigkeit und Inbrunst

Auch bei Fachkräften für Arbeitssicherheit könnte man eine gewisse Nachhaltigkeit („Inbrunst“) verlangen. Das liegt an ihrer – auch im Allgemeininteresse liegenden – Sicherheitsaufgabe. Hier löst sich die Rechtsprechung zuweilen von den „harten“ Vertragsaussagen und knüpft Pflichten auch an „soziale Rollen“ und „Erwartungen“. So verurteilte das OLG Frankfurt einen Bauleiter mit den Worten: „Seine Verkehrssicherungspflicht knüpft an die typischerweise Gefahren reduzierende soziale Rolle, die hierauf vertrauende Verkehrserwartung und die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgabe, nicht an den Architektenvertrag und seine Gestaltung im Einzelnen an, von der der zu schützende Verkehr regelmäßig keine Kenntnis hat und haben kann“.13

1 OLG Nürnberg, Urteil v. 17.6.2014 – Az. 4 U 1706/12

2 Siehe hierzu Thomas Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, VDE-Verlag 2015, Fall 14, S. 297 ff. – und den Aufsatz „Aufgewacht, Fachkraft für Arbeitssicherheit! Was uns das Urteil des OLG Nürnberg zum Unfall an der Pappkartonstanze über die Verantwortung eines jeden Dienstleisters lehrt“, in: Sicherheitsingenieur Heft 2/2016.

3 Diese – sehr komplizierten – Grundsätze der Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind genauer erläutert in den Besprechungen des „Unfalls an der Pappkartonstanze“ (siehe Fußnote 2).

4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch über „Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz“

5OLG Celle Urteil v. 27.1.2016 – Az. 14 U 114/15

6 Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 15.12.2009 – Az. 9 AZR 769/08

7 Siehe die Fallbesprechung „Der Unfall im Kindergarten am normwidrigen Klettergerüst: Strafurteil gegen Geschäftsführer, Projektleiter und Monteur wegen Herstellung unter Verstoß gegen DIN-Norm und Freispruch für TÜV-Mitarbeiter in Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit“ von Thomas Wilrich, in: BPUVZ Heft 11/2013.

8 Schmid, in: Müller-Guggenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2006, § 30 Rn. 34 S. 831.

9 Vgl. ausführlich Thomas Wilrich, Sicherheitsverantwortung: Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung – mit 25 erläuterten Gerichtsurteilen, Erich-Schmidt-Verlag, 2016.

10 Henning Mankell, Treibsand – Was es heißt, ein Mensch zu sein, 2015, Kapitel 11, S. 63.

11 So das LG Paderborn – siehe den Fall 6 im Buch zur Sicherheitsverantwortung (Fußnote 9), auch besprochen in BPUVZ Heft 5/2014: „Der Sturz des Jungen in den ungesicherten Brunnen Kump in Steinheim: Was heißt Verkehrssicherungspflicht und wann muss welcher Mitarbeiter mehr als ‚nur‘ (Bau-)Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften erfüllen?“.

12 So das LG Detmold: das Gericht verlangte klarere Informationen „über die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung“.

13 Siehe die Fallbesprechung „Gerüst oder Kartenhaus? Sicherheitspflichten von Bauunternehmen und Überwachungspflichten von Fachbauleitern und bauleitenden Architekten“ von Thomas Wilrich, in: sicher ist sicher (sis) Heft 1/2016.


Auszug aus dem 7. Sozialgesetzbuch über die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

  • § 104 Abs. 1 regelt die Haftungsfreistellung des Unternehmers nach Versicherungsfällen („Haftungsprivileg“): „Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind … nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich … herbeigeführt haben.“
  • § 105 Abs. 1 erstreckt die Haftungsfreistellung auf Betriebsangehörige: „Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind … nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich … herbeigeführt haben.“
  • § 106 Abs. 3 erstreckt die Haftungsfreistellung auf Personen, die auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind: „Verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.“
  • § 110 Abs. 1 regelt den Rückgriff der Berufsgenossenschaften bei den Verantwortlichen: „Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.“

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

  • § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners – Abs. 1: „Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten …“, und Abs. 2: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“
  • § 280 Schadenersatz wegen Pflichtverletzung – Abs. 1: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
  • § 309 enthält „Klauselverbote“ in vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) und regelt in Nr. 7 a): „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders … beruhen.“
  • § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers: „Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.“
  • § 823 Schadenersatzpflicht – Abs. 1: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Auszug aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit: „Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, …
  2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken …“.

Autor

Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas

 Wilrich, Hochschule München,

Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen, zuständig für

Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht

www.rechtsanwalt-wilrich.de

E-Mail: info@rechtsanwalt-wilrich.de

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