07 Asbest

Nationaler Asbestdialog – Novum oder Verbergen eines jahrelangen Stillstands?

Der nationale Asbestdialog, initiiert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), ist bei genauerer Betrachtung mehr ein Instrument, um den jahrelangen Stillstand bezüglich Asbestlasten im Baubestand in der Bundesrepublik zu kaschieren. Spätestens seit 2013 war die Bundesregierung durch die mit großer Mehrheit vom Europäischen Parlament angenommene Resolution (Europäisches Parlament 2013) für ein „Asbestfreies Europa bis 2028“ aufgefordert, Asbest aus dem Wirtschaftskreislauf zu entfernen, eine grundlegende Fachkunde für alle an asbesthaltigen Materialien tätigen Personen zu sichern, Asbestkataster einzurichten und für eine gerechte Entschädigung der Asbestopfer zu sorgen.

Anstatt die Hunderttausenden Arbeitnehmer, die heute noch Umgang mit Asbest haben, vor den immensen Krebsgefahren durch Asbest umgehend in der bestmöglichen Form zu schützen, gab das BMAS seine Verpflichtung durch eine klare und zielgerichtete Rechtssetzung das Leben und die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen entsprechend dem Grundgesetz zu schützen auf und kreierte einen langandauernden, ergebnisoffenen, nationalen Asbestdialog, der bis heute keine konkreten Massnahmen gebracht hat.

Nach dem Duden bedeutet Dialog: „Gespräche, die zwischen zwei Interessengruppen geführt werden mit dem Zweck des Kennenlernens der gegenseitigen Standpunkte.“ Und diese unterschiedlichen Standpunkte werden auch bei dem Dialog deutlich.

Forderung nach grundlegenden
Informations- und Mitwirkungsrechten

So forderten die Länder im Bundesrat am 14.10.2016 konkrete Maßnahmen von der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/27 und zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung bezüglich Asbest und anderer gefährlicher Schadstoffe. Dieser mehrheitlich angenommene BR-Beschluss hat das Ziel, mit einer Chemiekaliengesetzänderung eine Ermächtigungsgrundlage einzuführen, um die Asbestermittlungspflichten besser zu regeln. Kernpunkte waren die Forderung an die Bundesregierung, in Bezug auf Asbest und andere Gefahrstoffe in der Gebäudesubstanz grundlegende Informationspflichten des Auftraggebers oder Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer vorzuschreiben. Art und Umfang der gefahrstoffrechtlichen Pflichten bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sollen danach am Risikopotential der Tätigkeiten ausgerichtet werden, denn der bislang bestehende Regelungsbezug auf die Kategorien „fest gebunden“ und „schwach gebunden“ beschreibt nur unzureichend das Risikopotential bei solchen Arbeiten. Es liegen umfangreiche Ergebnisse vor, dass auch Arbeiten an festgebundenen Materialien zu einer erheblichen Freisetzung von Asbestfasern führen. Nach Ansicht des Bundesrates ist auch das Ziel einer Tätigkeit, wie etwa die Instandhaltung, nicht das geeignete Kriterium für das Vorschreiben von Schutzmaßnahmen. Denn das Ausmaß einer Asbestfreisetzung hängt nicht vom Tätigkeitsziel sondern vielmehr vom bearbeitenden Material und dem Bearbeitungsverfahren ab.

Die Länder und die Arbeitsschutzbehörden sind der Auffassung, „dass es nicht einer zufälligen Kenntnis oder Unkenntnis eines Auftraggebers überlassen bleiben darf, ob ein in Bestandsbauten tätiger Handwerksbetrieb die für seine Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über das Vorhandensein von Asbest und anderen Schadstoffen erhält“.

Novellierung der GefStoffV gestoppt – zwei Jahre Stillstand

Doch die Handwerksverbände liefen Sturm gegen diese Forderungen. Sie seien zu weitgehend und lehnten insbesondere die Sachkundepflicht für alle Asbestarbeiten ab. Die Vorgabe von der damaligen Bundesarbeitsministerin, Andrea Nahles, alle Änderungen voll und ganz mit den Handwerksverbänden abzustimmen, führte zwei Jahre zu totalem Stillstand.

Nachdem die Novellierung der Gefahrstoffverordnung politisch gestoppt war, versuchte das BMAS den drängenden Gefahren von Asbestaltlasten im Baubestand durch Änderung der TRGS 519 gerecht zu werden. Ein der Rechtssetzung gerecht werdender Weg ist es aber erst die Gefahrstoffverordnung zu ändern und im Nachgang die TRGS 519 anzupassen und nicht umgekehrt vorzugehen. Während der nationale Asbestdialog im Unverbindlichen bleibt, haben die Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt letztinstanzlich bereits 2016 die Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen (hier Asbestfugen) untersagt und die Position der Länder und der Gewerbeaufsicht des Landes Sachsen-Anhalt voll bekräftigt.

Morinol-Asbestfugen – letztinstanzliches Urteil

Im Kern ging es bei dem Urteil um die Frage, ob asbesthaltiges Fugenmaterial, mit dem die aus Stahlbeton bestehenden Fertigelemente im Zuge der Errichtung der Wohnblöcke geschlossen worden sind, einen asbesthaltigen Teil des Gebäudes darstellen. Im konkreten Fall handelt es sich um „Morinol“, einem Fugenmaterial, das aus Asbest in fest gebundener Form mit einem bis zu 40%igen Chrysotilasbest besteht. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, „dass die Verwendung asbesthaltiger Gebäudeteile als Träger von Wärmedämmungen unzulässig und das asbesthaltige Fugenmaterial vor der Durchführung der Fassadengestaltung von Bauten mit asbesthaltigen Fugen rückstandsfrei zu entfernen sei“. Es geht bei dem vorliegenden Fall davon aus, „dass das Überbauen oder Überdecken der mit asbesthaltigen Fugen versehenen Außenfassade eine verbotene Arbeit an einem asbesthaltigen Gebäudeteil im Sinne von § 16 Abs. 2 der GefStoffV darstellt“. Das Gericht legt die Regelungen des Anhangs II Nr. 1 Satz 1 und 4 GefStoffV dahingehend aus, „dass die Überdeckung jeglicher asbesthaltiger Wandverkleidungen/Gebäudeteile verboten sei, wobei die Größe keine Rolle spiele“.

Die Beklagte (Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt) hat überzeugend vorgebracht, „dass aufgrund des hohen Verwitterungsgrades der Fugen bzw. bei Erschütterungen infolge von Bohrarbeiten an der Fassade, jederzeit mit austretenden Asbestfasern zu rechnen sei.“

Aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit ist es den Mitgliedsstaaten der EU erlaubt, die Verwendung des Gefahrstoffes Asbest (REACH-Verordnung, 2006) über die europäischen Regelungen hinaus weiter einzuschränken. Die Bundesrepublik Deutschland hat davon Gebrauch gemacht. Zum Zweck der zügigen Ausschleusung des krebserzeugenden Asbests aus dem Wirtschaftskreislauf hat der Verordnungsgeber die Zulässigkeit von Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen entsprechend Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 GefStoffV von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und ein Verwendungsverbot in Form eines Arbeitsverbotes nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV bestimmt. Danach ist auch nach Ansicht des Gerichts „ein zulässiger Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und Dritten auf die sog. ASI-Arbeiten und die messtechnische Begleitung unter Beachtung der TRGS 519 beschränkt, ohne dies von dem Besorgnis einer Exposition abhängig zu machen.“

Das Gericht betont, dass die Begriffe der Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anhänge der GefStoffV unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielräume sind und deren Auslegung vollständig gerichtlich überprüfbar ist, auch ohne Bezugnahme auf die TRGS 519. Abschließend stellt das Gericht zusammenfassend fest: „Dient somit eine Tätigkeit – wie vorliegend die schlichte Überbauung eines asbesthaltigen Gebäudeteils – weder dem Abriss, der Sanierung noch der Instandhaltung des asbesthaltigen Teiles eines Gebäudes, ist der Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nicht gestattet.“ Die vom BMAS gewünschte Anpassung kann und darf nicht hinter dieses Urteil zurückspringen.

Von anderen EU-Ländern lernen

Unsere Nachbarn Frankreich, Polen, die Schweiz und Österreich – um nur einige zu nennen – geben dem Schutz der Asbestsanierer und der Beschäftigten, die weiterhin Umgang mit Asbest haben, eine wesentlich höhere Priorität. So hat das Polnische Parlament ein Programm „ Asbestfreies Polen 2009 – 2032“ beschlossen. Das Programm dient der Erkundung und Entfernung von asbesthaltigen Materialien und Gebäuden und wurde vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung unter Beteiligung der Staatlichen Arbeitsinspektion entwickelt und überwacht. (Ministry of Economy, Warsaw 2010).

Das Programm hat drei Ziele:

  • Entfernen und Entsorgen von asbesthaltigen Materialien
  • Minimierung der gesundheitlichen Effekte beim Kontakt mit Asbest
  • Minimierung der Gefahren von Asbest in der Umwelt.

Ein zentraler Punkt ist dabei ein öffentlich zugängliches Asbestkataster, dass zur Information und Aktion von Unternehmern, staatlichen Stellen, Gewerkschaften, Betriebsräten und Organisationen genutzt werden kann. Nach Schätzungen vor Beginn des Asbestverbotes 2009 in Polen wurden zu diesem Zeitpunkt 14,5 Millionen Tonnen Asbestmaterialien verwendet. Das Programm gibt folgende Zielsetzung zur Asbestentfernung vor:

  • 2009 – 2012: Vier Millionen Tonnen
  • 2013 – 2022: 5,1 Millionen Tonnen
  • 2023 – 2032; 5,4 Millionen Tonnen

Der Fortschritt der Asbesterkundung und -entfernung wird durch ein elektronisches Rauminformationssystem überwacht (Zagajewski et al., 2014).

Eine Bilanz über die bisher durchgeführten Maßnahmen mit statistischen Angaben der Asbestentfernung ist auf einer speziellen Website veröffentlicht (Baza Azbestowa, 2017).

Und in der Bundesrepublik?

Die Kenntnis über asbesthaltige Gebäude und Gebäudeteile verschwindet in Form von nicht öffentlich zugänglichen Listen in den Schubladen der Finanz- und Innenminister, der Wohnungsbaugesellschaften und beauftragter Sanierungsfirmen. Systematisches Vorgehen sieht anders aus.

Ein systematisch angelegtes, veröffentlichtes Register mit den asbesthaltigen Materialien und Gebäuden existiert nur in Bremen mit der digitalen „Port Map“ (EFBWW, 2018).

Frankreich – „Champion du Monde“ beim Schutz der Beschäftigten

Frankreich hat zwar erst 1997 Asbest verboten, heute aber eine der weltweit anspruchsvollsten Regelungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen und der Umwelt entwickelt (Audic, 2016). Moderne technische Systeme zur Reduzierung der Exposition wurden entwickelt (IRNS, 2014). So entstand im Département Haute Savoie ein Straßenatlas, der den Asbestgehalt der verwendeten Baumaterialien angibt. Parallel dazu wurden mit Maschinenbauern Systeme entwickelt wie Fahrzeuge, deren Fahrerkabinen mit Frischluft unterstützt sind sowie Maschinen, die ein emissionsloses Aufschleifen der Straßendecken ermöglichen. Zur Reduzierung des Risikos der Beschäftigten wurden für den Innen- und Außenbereich manuell oder ferngesteuerte Roboter für die Asbestentfernung entwickelt.

Die neuen französischen Asbestregelungen basieren auf wissenschaftlichen Vorschlägen der Nationalen Agentur für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und der Umwelt (ANSES) aus dem Jahre 2009 bezüglich der Toxizität von kurzen und feinen Asbestfasern und auf Grenzwert-Empfehlungen des Nationalen Instituts für Forschung und Sicherheit (IRNS) sowie der nationalen Kampagne von Baustellenmessungen. Das Dekret zum besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wurde 2012 bereits verabschiedet. Kernpunkte der Regelungen sind Expositionsmessungen nach der META-Methode und das Herabsetzen von Grenzwerten. Ein nationaler Aktionsplan dient der Harmonisierung der Asbestregelungen über alle Regionen und Sektoren hinweg. Mit einem Budget von 20 Millionen Euro wird die 2015 begonnene Forschungsarbeit zu neuen Asbestbeseitigungsverfahren fortgesetzt. Die Branchen und Betriebe werden durch Mess- und Informationskampagnen, Training und Risikoabschätzung unterstützt. Eine Unterscheidung nach fest und schwach gebundenem Asbest wird nicht mehr durchgeführt, stattdessen leiten sich alle Sicherheits- und Schutzmaßnahmen nach dem Risikopotential der Verfahren ab.

Strengere Anforderungen für die Durchführung von Asbestarbeiten

Beim Umgang mit Asbest muss der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten ein Asbestexpositionskataster mit der Auflistung aller Asbesttätigkeiten erstellen. Das Kataster erhält der Arbeitsmediziner und ist dem Arbeitnehmer beim Verlassen seiner Firma auszuhändigen.

Reicht in der Bundesrepublik ein Asbestsachkundiger als Aufsichtsführender auf der Baustelle aus, muss in Frankreich jeder Arbeitnehmer auf der Baustelle sowie der Bauleiter Asbestsachkundiger sein. Auch die Lehrgangsdauer (2–10 Tage) ist länger. Für den Erhalt der Sachkunde sind anders als in Deutschland theoretische und praktische Kenntnisse erforderlich ebenso wie regelmäßige Nachschulungen. Das Zulassungsverfahren ist qualitativ hochwertig und erfolgt in drei Schritten. Im Gegensatz zu Deutschland erfolgt die Zulassung durch drei akkreditierte Organisationen und nicht von der am Betriebssitz zuständigen Behörde. Die Übermittlung des Sanierungsplans an die Behörde muss mindestens 30 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen und es sind strengere Normen für die technische Ausstattung bei Arbeiten mit Asbestzementprodukten erforderlich (Euroinstitut Kehl, 2017).

Klare Pflichten des Eigentümers und des Auftraggebers in Frankreich

Viele beim Asbestdialog genannten Probleme wie fehlende Messergebnisse und unklares Handeln zwischen Eigentümern und Auftraggebern würden entfallen, wenn es in Deutschland wie in Frankreich klare Pflichten zu Asbesterkundungen für Eigentümer und Auftraggeber geben würde.

Das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) und das Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen (Code de la Santé Publique) legen die verschiedenen Asbesterkundungspflichten fest. Dies sind:

  • DAT (Diagnostic Avant Travaux): Eine Asbesterkundung vor der Durchführung von Arbeiten ist zwingend durch zugelassene Sachverständige erforderlich (Repérages avant travaux, 2018).
  • DTA (Dossier Technique Amiante): Nach französischem Recht ist das Übersichtsblatt der technischen Akte Asbest (gilt nicht für Privatwohnungen) für jeden Eigentümer von kollektiv genutzten Gebäuden, die vor dem 01.07.1997 gebaut wurden, verbindlich vorgeschrieben. Die Erkundung erfolgt gemäß der in den Listen1 A und B aufgeführten Materialien. Es besteht eine Verpflichtung alle drei Jahre die Zustandsverschlechterung zu überprüfen.
  • DAPP (Dossier Amiante Parties Privatives): Erkundung der in Liste A aufgeführten Materialen in den privat genutzten Teilen eines Gebäudes. Jeder Bewohner muss über die Existenz dieses Berichts informiert werden. Firmen, die Arbeiten im Gebäude ausführen, muss der Bericht übergeben werden.
  • Erkundung vor dem Verkauf (Diagnostic Avant Vente): Die Erkundung muss bei jedem Verkauf eines fertigen Gebäudes anhand der Listen A und B durchgeführt werden, dessen Baugenehmigung vor dem 01.07.97 erteilt wurde. Betroffen sind auch Privatwohnungen und -häuser.

Pflichten des Auftraggebers

Die vorher genannten Unterlagen für die Asbesterkundung stellen die minimalen Informationsquellen dar. Je nach den geplanten Arbeiten können zusätzliche Untersuchungen erforderlich werden. Die Ergebnisse sind den Ausschreibungsunterlagen beizufügen. Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Risikobewertungspflicht den beteiligten Betrieben alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  • DAAD-Erkundung vor Rückbaumaßnahmen (Diagnostic Amiante Avant Demolition): Die Erkundung der in den Listen A, B und C aufgeführten Materialien ist zwingend für jeden Auftraggeber erforderlich, der ein vor dem 01.07.1997 errichtetes Gebäude abreißen lassen möchte.
  • Erkundung vor Bau- und Instandhaltungsarbeiten: Ziel dieser umfassenden Asbesterkundung vor der Ausführung von Arbeiten ist die Erfassung aller Materialien und Produkte innerhalb eines betroffenen Arbeitsbereichs, die asbesthaltig sein könnten.

Für alle Handwerkskategorien sind detaillierte Schutzmaßnahmen und Empfehlungen sachgerecht hinterlegt (IRNS, 2018). An einem virtuellen Asbesthaus ist durch einen Klick zu erfahren, wo überall Asbest aufspürbar sein könnte.

Gewerkschaften verlangen Maßnahmen

Der nationale Asbestdialog, 25 Jahre nach dem Asbestverbot in Deutschland, ist, wie das BMAS feststellt, ein Novum. Aber nicht bezüglich der neuen Erkenntnisse und konkreter Ergebnisse, sondern es ist ein Novum, dass der Bundes-Gesetzgeber im Verordnungsverfahren nicht mehr weiterkam und dem Drängen einzelner Verbände nachgegeben hat. Mit der Bildung zahlreicher Arbeitskreise zur TRGS 519, dem AK Asbest im Beraterkreis Novellierung GefStoffVO und schließlich der Initiierung eines nationalen Asbestdialogs sind Tausende Handwerker in den letzten Jahren gegenüber Asbest ungeschützt geblieben. Gerhard Citrich, Abteilungsleiter für Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der IG Bau-Agrar-Umwelt, sieht in dem nationalen Asbestdialog eine „Pseudoveranstaltung“. Nach dem Startschuss im Dezember 2016 sollte der Abschlussbericht Anfang 2018 vorliegen. „Konkrete Ergebnisse seien bis heute nicht sichtbar. Die Gewerkschaften können es nicht akzeptieren, dass ein jahrelanger Stillstand herrscht und viele Beschäftige ungeschützt und ohne Kenntnis über die Asbestgefahren beim Bohren, Schleifen und Sägen die Asbestopfer von morgen werden“, so Citrich. Die Methode des BMAS, „wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründe ich einen Arbeitskreis“ müsse durch klare Vereinbarungen, den Vollzug der Gewerbeaufsicht und eine von dem Bundesrat vorgeschlagene Novellierung der GefStoffV ersetzt werden. Die IG Bau-Agrar-Umwelt verlange eine Berücksichtigung der Asbestproblematik in der Berufsausbildung. Die heutigen Handwerker müssen gegenüber den Gefahren durch Asbest sensibilisiert und informiert werden.

„Rechtsgebietsübergreifend hat sich im Dialog etwas bewegt“, so eine Vertreterin der Länder. Zumindest die Abfallbehörden nehmen das Asbestproblem wahr, nachdem Tausende von Tonnen Bauschutt der sanierten Brücken anfallen, in denen asbesthaltige Abstandshalter enthalten sind und nun die Frage beantworten werden muss: ist das alles gefährlicher Abfall?

Die Vollzugsbehörden müssen unabhängig vom Dialog aktiv werden

Die Ländervollzugsbehörden können und wollen nicht mehr länger warten. Aktuell haben deshalb die Vertreter der Länder Leitsätze zur Auslegung der Beschränkungen und Verbote des Anhangs II Nr. 1 GefStoffV beraten.

Nach Länderauffassung lassen sich die in der Praxis auftretenden Fälle in folgende Kategorien einteilen: Abbruch, Instandhaltung, Ende der Nutzungsdauer, Verbot Wiedereinbau, Verbot Aufständerung, Verbot Beschichtung, keine Arbeiten an asbesthaltigen Teilen und Verbot der Überdeckung. Die Ländervollzugsbehörden wollen mit den Leitsätzen und einer Beispielsammlung Klarstellungen für die kommenden Praxisfälle geben. Die Verknüpfung der als zulässig/unzulässig eingestuften Tätigkeiten mit der Exposition, sowie die gefährdungsorientierte Ableitung der notwendigen Schutzmaßnahmen, sollte sich in der überarbeiteten TRGS 519 wiederfinden. Aus Ländersicht ist damit eindeutig gesagt, dass entgegen der Meinung der Handwerksverbände die Sachkundepflicht entsprechend GefStoffV für alle Arbeiten an Asbest gilt.

Eine zweite Asbestopferwelle muss vermieden werden

IRNS schätzt die Zahl der Beschäftigten, die heute noch in Frankreich bei Wartung, Sanierung und handwerklichen Arbeiten auf die krankmachenden Asbestfasern treffen, auf 900.000. Eine ähnliche oder größere Zahl ist für die Bundesrepublik zu erwarten. Die für den Vollzug und damit für den Schutz der Beschäftigten verantwortlichen Arbeits- und Sozialminister müssen den personellen Aderlass der staatlichen Arbeitsschutzbehörden endlich stoppen. Eine Gewerbeaufsicht, die zeitlich nicht mehr in der Lage ist, aktiv die Betriebe zu kontrollieren und ArbeitnehmerInnen und Betriebe zu Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen zu motivieren, ist ein Papiertiger.

Beschäftigte haben ein Recht darauf, vor krebserzeugenden Asbestfasern optimal geschützt zu werden. Und die für den Arbeitsschutz zuständigen Länderminister haben die Verpflichtung, dazu mit einer personell und qualitativ gut ausgestatteten Gewerbeaufsicht ihren Teil beizutragen. Die neuesten Forschungsergebnisse sprechen von einem globalen Asbest-Desaster (Furuya et al., 2018). Danach sterben jedes Jahr 255.000 Menschen asbestbedingt, Arbeitsplatzexpositionen sind dabei verantwortlich für 233.000 asbestbedingte Todesfälle. Wir haben eine Verpflichtung, alles zu tun, dass die Asbestsanierer und Handwerker, die uns vor der tödlichen Faser mit ihren Arbeiten schützen sollen, nicht Opfer einer zweiten Asbest-Todeswelle werden.

Literaturverzeichnis

Audic, A. (2016) French asbestos regulation among emang the most demanding in the world: evolution and implementation. SLIC-Thematic Day, May 17th 2016

Baza Azbestowa (2017) ASBESTOS DATABASE is a tool for collecting and processing information about asbestos-containing products on territory of Poland. The database is maintained by the Ministry of Economic Development and it is one of the tools for monitoring the assumptions of the Programme for Asbestos Abatement in Poland 2009–203; www.bazaazbestowa.gov.pl/en/news/current-news/220-welcome-to-the-asbestos-database-site, www.bazaazbestowa.gov.pl/en/

Bundesratsbeschluss (2016) Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen, Drucksache 470/16 (Beschluss) vom 14.10.16

Euroinstitut Kehl (2017) www.euroinstitut.org Comparaison des réglementations concernant les travaux sur l‘amiante en Allemagne et en France, 43.2014_11_27_amiante_Fr.pdf, eine deutsche Fassung liegt ebenfalls vor.

EFBWW (2018) Asbestos Union Guide on Asbestos Registries, z.Z unveröffentlichte Zusammenfassung der Ergebnisse des von der EU geförderten Projekts zum Vorhandensein und Nutzung von Asbestregistern in den Ländern der EU

Europäisches Parlament (2013) Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenen Asbest (2012/2065 5INI))

Furuya, G. et al. (2018) Global Asbestos Disaster, Int. J. Environ. Res. Public Health, 2018, 15(5), 1000; https:/doi.org/10.3390/ijerph 15051000

INRS (2014) Des recommandations pour le recyclage de revétements routiers. Bonnes pratiques de prévention dans les travaux routiers.www.inrs.fr/actualites/

INRS (2018) www.inrs.fr/risques/amiante/prevention-risque-amiante.html

Ministry of Economy Warsaw (2010) Programme for Asbestos Abatement in Poland 2009–2032, Minsistry of Economy, Annex to the Resolution No. 39/2010 of the Council of Ministers of 15 March 2010. Das Programm ist als pdf-file downzuladen auf der website: www.bazaazbestowa.gov.pl/en/about-asbestos/asbestos-in-poland

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachen-Anhalt (2016) Beschluss 3. Senat vom 11.April 2016,Untersagung von Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen, 3 L 90/15, 1 A 149/13 MD

REACH-VO (2006) vgl.Legaldefinition in Art. 3 Nr. 24 und Anhang XVII Nr. 6 Spalte 2 Abs. 2 Satz 2

Repérages avant travaux (2018) Risques d‘exposition à l‘amiante, Code du travail Article L 4412 – 2 mit Wirkung vom 1. Sept. 2018

Zagajewski et al. (2014) The Electronic Spatial Information System – tools for the monitoring of asbestos in Poland; In: Miscellanea Geographica- Regional Studies on Development, Vol.18 No.2, 2014, pp. 59 – 64

1Liste A: Spritzasbest, Wärmedämmung und abgehängte Decken

Liste B: Senkrechte Innenwände, Böden, Decken, Leitungskanäle und Inneneinrichtungen, Aussenelemente

Liste C: Liste B plus 5 weitere Kategorien von Asbestprodukten. Siehe Einzelheiten in Anhang 1 der Verordnung vom 3.06.2011 Code de la Santé Publique


Autor:

Gerd Albracht

Dipl.-Chem., MinDirig a.D.

Senior Advisor at International Association of Labour Inspection (IALI) and European Federation of Building and Woodworkers (EFBWW)

E-mail: gerdalbracht@gmail.com


Und die Schweizer?

Nach Angaben des Forum Asbest Schweiz (http://www.forum-asbest.ch/) besteht ein Verdacht, dass Asbest beim Arbeiten (Abbruch, Renovierung, elektrische oder sonstige Installationen) in allen Gebäuden, die vor 1990 gebaut worden sind (1990 wurde der Import und Gebrauch von asbesthaltigem Material in der Schweiz verboten), auftreten kann. Der Arbeitgeber muss aber selber die Gefahr ermitteln (und dafür muss er einen Spezialisten beauftragen) und die nötige Schutzmaßnahmen treffen. Arbeiten mit schwachgebundenem Asbest dürfen nur durch anerkannte Firmen (Suva und Asbest Forum) durchgeführt werden. Auf dieser Basis (Bundesebene) haben einige französischsprachige Kantone ein kantonales Verfahren eingesetzt:

Canton de Vaud: obligatorische Asbestsuche (Kataster) mit Ermittlung der Sanierungsdringlichkeit nach dem Ampelprinzip (hängt vom Asbestmaterial und Gebäudezustand und/oder Gebrauch ab).

Canton du Jura: Jean Parrat, Leiter der Arbeitsinspektion: „… wird einfach keine Baubewilligung erteilt, solange das Gebäude nicht mit einer anerkannten Methode untersucht wurde (Erg. d. Red: systematische Diagnose für Asbest, HAP und Blei). Die Diagnose darf nur von einer anerkannten Firma durchgeführt werden. Die Diagnose bekommt die Arbeitsinspektion, die dann grünes Licht für die Baubewilligung gibt. Die Suva – wenn nötig gemeinsam mit der Arbeitsinspektion – kontrolliert die Firma, die die Sanierung durchführt.“

Aktuelle Ausgabe

Partnermagazine

Akademie

Partner