09_Nachhaltigkeit

Was erfolgreich zusammenwuchs

Das unternehmerische Ziel der Nachhaltigkeit ist eine ökonomisch, ökologisch und sozial ausgewogene betriebliche Entwicklung.

  • Die soziale Komponente der betrieblichen Nachhaltigkeit umfasst heute unter anderem den Umgang mit Konflikten zwischen Geschlechtern oder Altersstufen, bei Teamentwicklung und Mobbing, zwischen Unternehmen und Kunden oder zwischen der Führung und den Mitarbeitern.
  • Letzteres Konfliktpotenzial wird vor allem im gelebten Arbeitsschutz im Betrieb sichtbar. Die soziale Nachhaltigkeit stellt also den Menschen und dessen Grundbedürfnis insbesondere auch durch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Mittelpunkt.
  • Arbeitsschutz wird als ein substanzieller Bestandteil der Nachhaltigkeit gesehen. Dies war in der Vergangenheit nicht immer so.

Rückblickend erscheint das heutige Drei-Säulen-Modell der Nachhaltigkeit als eine völlig zwingende und auch logische politische, gesellschaftliche und unternehmerische Entwicklung. Die schrittweise Annäherung der ursprünglichen Einzeldimensionen über erste Mischformen zum heutigen Nachhaltigkeitsverständnis gibt Abbildung 1 wieder.

Der Arbeitsschutz hat seit seinen frühen Ansätzen im deutschen Kaiserreich immer wieder beträchtliche Anpassungsleistungen vollbringen müssen, um auch im veränderten politischen, volkswirtschaftlichen und unternehmerischen Umfeld wirksam zu bleiben.

  • Das vor fast einem halben Jahrhundert1 in Kraft getretene Arbeitssicherheitsgesetz hat vom Arbeitgeber den Einsatz betriebsinterner personeller Ressourcen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter erstmals gesetzlich eingefordert.
  • Vor einem Vierteljahrhundert2 legte die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung den Grundstein für eine systematische Arbeitsschutzpraxis.
  • 2009 erschien die Unfallverhütungsvorschrift V2 der DGUV mit folgendem verbindlichem Anspruch an den versicherten Unternehmer: eine gefährdungsabhängige sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Grundbetreuung sowie die besondere Planung einer betriebsspezifischen Betreuung, welche das Potenzial besitzt, den betrieblichen Arbeitsschutz vollständig mit in die Managementebene einzubeziehen.

Diese erfolgversprechenden, regelsetzenden Bausteine des Arbeitsschutzes waren als Reaktion auf Veränderungen in der Arbeitswelt zwar nicht immer gleich verfügbar, dennoch konnten sie bis Anfang des 21. Jahrhunderts gerade noch mit der Entwicklung Schritt halten.

Bei den alltäglichen Anforderungen an betriebliche Nachhaltigkeit und Arbeitsschutz begegnen wir zahlreichen systematischen Schnittstellen, die wir in drei Gruppen diskutieren, nämlich unter den Gesichtspunkten

  • Methodik bei Risikobetrachtungen,
  • Schutz- und Präventionsprinzipien und
  • Standards, Zertifizierung und Managementsysteme.

Auf dieser systemischen Ebene betrachtet erschließen sich – nicht völlig überraschend, aber doch bemerkenswert klar – einige Gemeinsamkeiten aus den Sphären Arbeitsschutz und Nachhaltigkeit, deren Kenntnis für die Betriebspraxis nützlich sein kann.

Methodik der Risikobetrachtungen

Projektteams aus Umwelt- oder Verfahrenstechnikern, Sicherheitsingenieuren, Juristen und Finanzcontrollern stellen bei der Besprechung von Projektrisiken häufig fest, dass die individuelle Sichtweise auf fachspezifische Risiken von einer gemeinsamen Auffassung über die Ermittlung, Einschätzung und Bewertung solcher Risiken getragen wird. Der Grund dafür ist eine inzwischen weit verbreitete Methodik der Risikobetrachtung, die auf Fragestellungen aus allen Dimensionen der Nachhaltigkeit anwendbar ist.

Vorteile eines universellen Risikobegriffs

Risiko wird in diesem Zusammenhang als die Möglichkeit des Eintritts zukünftiger Ereignisse verstanden, die nachteilige Auswirkungen haben können. Insoweit bedeutet Risiko das Gegenteil von Sicherheit. Ab welcher unteren Risikoschwelle von Sicherheit gesprochen werden kann, hängt immer vom sogenannten Grenzrisiko ab, welches niemals gleich null sein kann.

Grenzrisiken sind entweder gesetzlich geregelt oder ansonsten sozial vereinbart. Sie treten häufig als Grenzwert von Konzentrationen (z. B. AGW, TA-Luft) oder anderen Kennzahlen (z. B. als Value at Risk eines Wertpapier-Portfolios) auf. Meist spricht man von Sicherheit erst, wenn das entsprechende Grenzrisiko stabil und mit hinreichendem Abstand unterschritten wird.

Um ein bestimmtes Risiko im Vergleich zum sicheren Zustand oder zu anderen Risiken zu beschreiben, bedarf es der Spezifikation einer Eintrittswahrscheinlichkeit und einer maximalen Schadenshöhe.

Das Risiko verhält sich dann wie das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe: Es wird höher, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit oder die Schadenshöhe steigt, und es wird niedriger, falls Eintrittswahrscheinlichkeit oder Schadenshöhe geringer sind. Tabelle 1 veranschaulicht ein Beispiel für eine Risikobetrachtung in mehreren Dimensionen der Nachhaltigkeit und zeigt die mehrdimensionale und gleichzeitige Anwendbarkeit dieses universellen Risikobegriffs.

Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Arbeitsanweisungen

Sowohl sichere als auch nachhaltige Arbeits- und Betriebsweisen lassen sich in vielen Fällen aus vorliegenden Sicherheitsinformationen und Sicherheitshinweisen beziehungsweise Arbeits- und Betriebsanweisungen entnehmen.

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen spielen Sicherheitsdatenblätter (SDB) eine Schlüsselrolle.

  • Über die in Anhang II der REACH-Verordnung vorgegebene Gliederung des Sicherheitsdatenblatts lassen sich die relevanten Stoffeigenschaften für die Nachhaltigkeitsdimensionen sozial (Arbeitsschutz, vorwiegend Abschnitte 2, 4, 6, 7, 8, 10 und 11) und ökologisch (Umwelt, vorwiegend Abschnitte 2, 6, 7, 12, 13 und 14) ermitteln.
  • Außerdem leisten die Angaben zum Hersteller (Abschnitt 1), zu den Bestandteilen (Abschnitt 3), zur Brandbekämpfung (Abschnitt 5), zum Transport (Abschnitt 14) und zu den relevanten Rechtsvorschriften (Abschnitt 15) konkrete Beiträge zur Vermeidung auch wirtschaftlicher Schadens- oder Verlustrisiken.

Ähnlich wie mit den SDBs verhält es sich mit den Informationen aus Bedienungsanleitungen für Arbeitsmittel oder Betriebsanlagen. Hinweise zum Inhalt solcher Nutzungsinformationen gibt die IEC/IEEE 82079-1-20193:

  • Neben den technischen Daten, einer Beschreibung des Produkts, der Zusammensetzung des Produkts, der Art der Verwendung und der Bedienung gibt es in einer Bedienungsanleitung sowohl sicherheitstechnische als auch umweltrelevante Informationen.
  • Darüber hinaus bieten Angaben zu Montage, Installation, Ingebrauchnahme, Wartung und Wartungsplan, Störung und Reparatur, Außerbetriebsetzung sowie Demontage, Zerlegung, Lagerung und Transport alle erforderlichen Informationen für eine sichere, effiziente und effektive Nutzung.

Betriebsanweisungen4 sind Anweisungen des Betreibers beziehungsweise Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter. Sie haben das Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. In der Regel werden in Betriebsanweisungen auch die Sach- und Umweltschutzziele mitverfolgt, sodass auch dieses allgemeine Anweisungssystem einem nachhaltigen Ansatz folgt.

Betriebsanweisungen sollten möglichst einseitig sein und besitzen je nach Anwendungsbereich verschiedene Grundfarben, nämlich

  • Orange für Gefahrstoffe,
  • Blau für Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Maschinen, Anlagen,
  • Grün oder Pink für biologische Arbeitsstoffe,
  • Gelb für gentechnische Arbeiten.

Eine Standard Operating Procedure (SOP) ist eine verbindliche textliche Beschreibung der Abläufe von Vorgängen einschließlich der Prüfung der Ergebnisse und deren Dokumentation, insbesondere in Bereichen kritischer Vorgänge mit potenziellen Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit.

SOPs werden zur behördlichen Zulassung von Produkten und Dienstleistungen herangezogen und finden sich insbesondere in der pharmazeutischen Industrie.

Sie werden von den Behörden inhaltlich geprüft; Verstöße gegen die beschriebenen Abläufe können empfindliche Konsequenzen bis zum Verbot der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen nach sich ziehen.

Bei einer Arbeitsanweisung handelt es sich um eine mündlich oder schriftlich formulierte, mehr oder weniger detaillierte Weisung an Arbeitnehmer in Unternehmen oder Behörden, wie eine bestimmte Arbeitsaufgabe an einem Arbeitsplatz zu verrichten ist.

Die Arbeitsanweisung beschreibt einen betriebswirtschaftlichen Arbeitsprozess und ist nicht mit einer behördlichen Sanktionsandrohung verbunden.

Deshalb eignen sich Arbeitsanweisungen besser als SOPs dafür, nachhaltige und sichere Abläufe und Aufgabenerledigungen für betriebliche Prozesse detailliert festzulegen.

Schutz- und Präventionsstrategien

Der Vergleich von nachhaltigen Schutz- und Vorsorgestrategien mit denen des Arbeitsschutzes führt uns zu den Fragen, welche Prinzipien jeweils gelten und welche Strategien hier und dort erfolgreich sind. Wir betrachten im Einzelnen:

  • Minimierungsgebote für Gefährdungen, die dem Schutzziel abträglich sind
  • Die verallgemeinerte Substitution von Gefahrenquellen
  • Das TOP-Prinzip und das Konzept der Eigensicherheit

Minimierungsgebote

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 7 (4) GefStoffV gehört es, Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen.

Erst wenn dies nicht möglich ist, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Das Minimierungsgebot gilt grundsätzlich für alle Arbeiten mit Gefahrstoffen.

Für nicht krebserzeugende Gefahrstoffe gibt es eindeutige Arbeitsplatzgrenzwerte. Werden diese Werte dauerhaft sicher eingehalten, sind Schutzmaßnahmen ausreichend.

Einen derartigen Arbeitsplatzgrenzwert gibt es für krebserzeugende Gefahrstoffe leider nicht; sie können in keiner Konzentration als völlig unbedenklich eingestuft werden – ein Gesundheitsrisiko besteht immer. Es gibt eine Expositions-Risiko-Beziehung, das heißt je höher die Gefahrstoffkonzentration, desto höher auch die Gefahr einer Krebserkrankung.

  • Niedriges Risiko (Basisvorsorge-Bereich): hinnehmbares, also akzeptables Gesundheitsrisiko, bei dem Sorgfaltspflichten bestehen bleiben
  • Mittleres Risiko (Besorgnisbereich): unerwünschtes Gesundheitsrisiko, Verständigung über aktives Risikomanagement notwendig
  • Hohes Risiko (Gefahrenbereich): nicht mehr tolerierbares Gesundheitsrisiko, das ohne deutliche Expositionsminderung zum Anwendungsverbot führt

Zwischen diesen Bereichen werden zwei Grenzen definiert: das Akzeptanzrisiko (zwischen niedrigem und mittlerem Risiko) und das Toleranzrisiko (zwischen mittlerem und hohem Risiko), die beide jeweils durch eine bestimmte, stoffspezifische Konzentration definiert sind.

Oberhalb des Toleranzrisikos sollte grundsätzlich nicht gearbeitet werden.

Für Arbeiten im mittleren Risikobereich gilt allerdings auch hier wieder das Minimierungsgebot, damit die Belastungen kontinuierlich gesenkt und somit auch das Risiko minimiert werden.

Das Minimierungsgebot ist die zentrale Leitlinie für einen effektiven Arbeitsschutz. Es findet sich auch zum Beispiel im Strahlenschutz wieder:

  • Jede unnötige Strahlenexposition ist zu vermeiden!
  • Jede unvermeidbare Strahlenexposition ist so gering wie möglich zu halten!

  • ALARA (as low as reasonably achievable) ist ein Prinzip des Strahlenschutzes.

Eine verallgemeinerte Form von ALARA finden wir im ALARP (as low as reasonably practicable), einem Prinzip der allgemeinen Risikoreduzierung, nach dem Risiken auf ein Maß reduziert werden sollen, welches den höchsten Grad an Sicherheit garantiert, der vernünftigerweise praktikabel ist – also durch eine finanziell oder technisch mit vertretbarem Aufwand realisierbare Begrenzung der maximalen Schadenserwartung.

Grenzwerte und Richtlinien werden kontinuierlich an neue arbeitsmedizinische Erkenntnisse angepasst und in der Regel fortlaufend verschärft.

Ein Minimierungsgebot für gesundheitsschädliche Stoffe gibt es auch zum Beispiel bei der dezentralen Trinkwasserversorgung.

  • Bei der Trinkwasseraufbereitung und Verteilung dürfen durch die Aufbereitungschemikalien und die verwendeten Materialien nur so wenig Verunreinigungen wie technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar in das Trinkwasser übergehen.
  • Hier stellt das Minimierungsgebot also eine Vorgabe dar, welche auf ein natürliches und anthropogen unbelastetes Trinkwasser abzielt.

Verallgemeinert gelten demnach sowohl im Arbeitsschutz als auch für den nachhaltigen Betrieb Minimierungsgebote für Gefährdungen, die den jeweiligen Schutz- beziehungsweise Nachhaltigkeitszielen abträglich sind.

Substitution

Die Substitution zielt auf eine Beseitigung oder eine Verringerung der Gefährdung bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf ein Minimum. Die Pflicht zur Ermittlung und Beurteilung der Substitutionsmöglichkeiten, zur Substitutionsprüfung und zur Dokumentation hat der Arbeitgeber.

Substitutionsmöglichkeiten bestehen in der Regel darin, entweder

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden,
  • Gefahrstoffe durch Stoffe, Gemische oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Beschäftigten keine oder eine geringere Gefährdung darstellen oder
  • gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen.

Die entsprechende Vorschrift TRGS 6005 enthält bereits einen fachübergreifenden Hinweis in Richtung nachhaltiger Substitutionslösungen:

Substitutionslösungen bezeichnen Stoffe oder Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren, die die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz insgesamt verringern. Gleichzeitig sollten sie zu keiner Erhöhung der Gefährdung anderer Schutzgüter (Umweltschutz, Verbraucherschutz) führen.

Umgekehrt finden wir auch im Umweltrecht immer wieder unmittelbare Bezüge zu anderen Nachhaltigkeitszielen. So ist es zum Beispiel Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes6, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Für einen volatilen giftigen Gefahrstoff kann das weniger gefährliche Verfahren zum Beispiel die emissionsarme Verwendungsform sein, bei der das Freisetzungspotenzial in die Luft oder die Wahrscheinlichkeit des dermalen Kontaktes durch Formgebung oder Verpackung so reduziert wurde, dass besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten nicht mehr erforderlich sind.

  • Diese Substitution erzielt neben einem verbesserten Arbeitsschutz auch den Nebeneffekt verringerter Immissionen im weiteren Umfeld.
  • Gleichzeitig kann beim Umgang der dauerhafte Aufwand für Luftwechselmaßnahmen reduziert werden, was in der Folge Energie einspart und die Betriebskosten senkt.

Das Beispiel deutet an, dass in vielen Substitutionslösungen des Arbeitsschutzes auch ein gehöriges Nachhaltigkeitspotenzial steckt, das synergetisch nutzbar wird.

Es scheint fast so, als würden auf uns mit der Entwicklung betrieblicher Nachhaltigkeit für den Arbeitsschutz paradiesische Zeiten zukommen. Wir wollen im kommenden Teil 2 untersuchen, ob diese Erwartung gerechtfertigt ist.

1 am 1. Dezember 1974, amtliche Bezeichnung: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

2 mit dem Arbeitsschutzgesetz aus dem Jahr 1996

3 IEC/IEEE 82079-1:2019 Erstellen von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) von Produkten – Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen. Es handelt sich um eine weiterentwickelte DIN 82079.

4 DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ (ehemals BGI 578)

5 Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 600 „Substitution“ 2 Begriffsbestimmungen (3)

6 Siehe BImSchG § 1 (1) „Zweck des Gesetzes“

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