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Berufsgenossenschaften: Manipulierte Maschinen sind eine häufige Gefahr für Beschäftigte – Maßnahmen gegen Manipulation entwickelt
Manipulierte Schutzeinrichtungen sind Arbeitsschutzexperten zufolge ein weit verbreitetes Risiko für die Sicherheit der Beschäftigten in Deutschland. Das ist das Ergebnis eines Reports zu Manipulationen an Maschinen, den der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) jetzt veröffentlicht hat. Nach Ansicht der rund 1.000 für den Report befragten Experten sind mindestens 37 Prozent aller stationären Industriemaschinen ständig oder vorübergehend betroffen. An diesen Maschinen werden Schutzeinrichtungen absichtlich unwirksam gemacht – zum Beispiel um die Arbeit zu erleichtern oder schneller zu erledigen.

„Das Manipulieren von Schutzeinrichtungen kann zu schweren, mitunter tödlichen Arbeitsunfällen führen“, erklärt Dr. Walter Eichendorf, stv. HVBG-Hauptgeschäftsführer. Zwar weisen die Statistiken der Berufsgenossenschaften Unfälle aufgrund von Manipulationen nicht direkt aus. Aber: „Die Zahlen für die Jahre 1998 bis 2004 zeigen, dass sich mehr als 400.000 Unfälle an scheinbar fehlerfrei arbeitenden Maschinen ereigneten“, sagt Eichendorf. Das sind 60 Prozent aller Unfälle an stationären Industriemaschinen und waren daher ein Hinweis, Manipulationen an Maschinen genauer zu untersuchen.

Zwischen September 2003 und Dezember 2005 haben berufsgenossenschaftliche Forscher Informationen zur Häufigkeit von Manipulationen an Schutzeinrichtungen in den Betrieben gesammelt, die Gründe analysiert und Lösungen für das Problem erarbeitet: technische, organisatorische, psychologische und ergonomische. Mehr als 200 aktuelle Manipulationsfälle wurden dabei im Detail erfasst. Von den Ergebnissen zeigt sich Dr. Kai Lüken, verantwortlicher Projektleiter im Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA), beunruhigt: „Die große Mehrzahl der manipulierten Maschinen ist neueren Baujahrs und trägt ein CE-Zeichen! Wir haben es hier also nicht mit veralteter Technik zu tun.“ Besonders erschreckend sei zudem, dass der Maschinenlieferant die Möglichkeiten zu manipulieren teilweise selbst aufzeige und sogar das Manipulationswerkzeug, zum Beispiel Schlüssel, mitliefere.

Um die Situation zukünftig zu verbessern, liefern die Arbeitsschützer konkrete Handlungsempfehlungen, wie Manipulation zu verhindern ist. „Manipulationen vermeiden, heißt bei allen am Arbeitsprozess Beteiligten anzusetzen“, betont Psychologe Lüken, „beim Maschinenbauer ebenso wie beim Entwickler von Schutzkonzepten, beim Normensetzer und natürlich auch beim Maschinenbediener und seinen Vorgesetzten.“ Die Präventionsvorschläge reichen von Schulungsmaßnahmen, über entsprechende Normenänderungen bis hin zur Schaffung eines Forums, in dem sich Konstrukteure, Anwender und Arbeitsschützer austauschen können. Der Report enthält außerdem umfangreiche Informationen zur Verantwortlichkeit und Haftung bei manipulierten Maschinen.

Den Report „Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen“ haben das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BGIA), das Berufsgenossenschaftliche Institut Arbeit und Gesundheit (BGAG) und die Metallberufsgenossenschaften erarbeitet. Er steht zum Download unter http://www.hvbg.de/d/bia/pub/rep/rep05/manipulation.html bereit.

Immer mehr Berufstätige in Deutschland haben ernsthafte Hörprobleme / Betroffen sind mehr als sechs Millionen Menschen im Alter von über 45 Jahren, dies ergab eine Studie des Forum Besser Hören in Zusammenarbeit mit dem Institut TNS-Emnid.
Demnach gaben 39 Prozent der befragten Erwerbstätigen an, sie hätten in verschiedenen Situationen Schwierigkeiten gut zu hören und zu verstehen. Problemsituation Nummer Eins ist das Sprachverstehen in Gesellschaft oder in der Öffentlichkeit, wenn Störlärm herrscht oder mehrere Leute gleichzeitig reden.

Die Befunde der Studie unterstreichen andere Statistiken zur Schwerhörigkeit bei Berufstätigen. So war Lärmschwerhörigkeit nach Angaben des Bundesverbandes der Unfallkassen im Jahr 2005 die häufigste Berufskrankheit im öffentlichen Dienst.

„Hörprobleme sind keine reine Alterserscheinung. Immer mehr jüngere Menschen, die mitten im Beruf stehen, sind betroffen. Dabei ist ungemindertes Hören eine der wichtigsten Voraussetzungen, um sich im Job bewähren zu können, egal ob an der Werkbank oder am Schreibtisch“, sagt Raimund Ernst vom Forum Besser Hören.

Angesichts der alarmierenden Zahlen rät das Forum Besser Hören, das Gehör regelmäßig beim Hörakustiker oder HNO-Arzt überprüfen zu lassen, um rechtzeitig etwas gegen etwaige Hörprobleme unternehmen zu können. Abhilfe schaffen in vielen Fällen digitale Hörsysteme. Sie sind leicht und komfortabel zu tragen. Aufgrund ihrer ausgefeilten Technologie sind sie auch für leichte und mittlere Hörschwächen geeignet. Ausführliche Infos sowie Anlaufstellen für einen Hörtest finden sich im Internetportal www.forumbesserhoeren.de.

Das Institut TNS-Emnid befragte 1001 Personen in persönlich-mündlichen Interviews. Die Ergebnisse sind repräsentativ für Deutschland. Als ergänzende Datenquelle diente das Statistische Jahrbuch. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung haben der Studie zufolge mehr als 16 Millionen Menschen in Deutschland in der Altersgruppe 45plus mit Hörproblemen zu kämpfen.

2006 niedrigere Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz
Berufsgenossenschaften:

Dauerlärm kann das Gehör schädigen (24.01.2006)

Für die Lärmbelastung am Arbeitsplatz gelten ab 2006 europaweit niedrigere Grenzwerte. Darauf weist der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) hin. Am 15. Februar endet die Umsetzungsfrist für die neu gefasste EU-Lärm-Richtlinie. Nach deren Vorgaben müssen Arbeitgeber bereits ab einer durchschnittlichen Lärmbelastung am Arbeitsplatz von 80 Dezibel(A) (bislang 85 Dezibel(A)) pro Tag einen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Dieser ist ab 85 Dezibel(A) (bislang 90 Dezibel(A)) verpflichtend zu tragen. Als Arbeitsschutzinstitutionen beraten die Berufsgenossenschaften bereits jetzt die Unternehmen bei Maßnahmen, die der Einhaltung der neuen Werte dienen und den Lärmschutz am Arbeitsplatz verbessern können.

Denn Lärm hat für die betriebliche Prävention eine große Bedeutung: „Dauerlärm ab 85 Dezibel erhöht nach derzeitigem Stand der Wissenschaft deutlich das Risiko, das Gehör zu schädigen“, erklärt Dr. Walter Eichendorf, stv. HVBG-Hauptgeschäftsführer. EU-Schätzungen zufolge sind europaweit etwa 60 Millionen Arbeitnehmer während einem Viertel ihrer Arbeitszeit Lärm ausgesetzt. Lärmschwerhörigkeit gehört in der Europäischen Union zu den am häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten. „Die gesundheitlichen, finanziellen und sozialen Folgen von Lärm sind dementsprechend auch in Deutschland erheblich“, so Eichendorf. Im Jahr 2004 waren 40 Prozent der anerkannten Berufskrankheiten hierzulande – über 6.000 Fälle – durch Lärm verursacht. Im selben Jahr wandten die Berufsgenossenschaften rund 162 Millionen Euro für die Behandlung und Kompensation lärmbedingter Berufskrankheiten auf.

„Eine Reduktion um 5 Dezibel mag vor diesem Hintergrund wenig erscheinen“, sagt Dr. Martin Liedtke vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) in Sankt Augustin. „Bedenkt man aber, dass eine Verminderung um 3 Dezibel bereits eine Halbierung der Schallenergie bedeutet, dann sind 5 Dezibel sehr viel.“

Die Richtlinie bringe noch eine weitere Neuerung, so Liedtke: „Der Arbeitgeber muss nun sicher stellen, dass der Grenzwert für die Lärmbelastung auch mit Gehörschutz nicht überschritten wird.“ Beispielsweise in der Musik- und Unterhaltungsbranche ist diese Anforderung jedoch nicht leicht zu erfüllen. Die Europäische Union hat daher den Mitgliedsstaaten für diesen Sektor eine Übergangszeit bis 2008 eingeräumt.

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterstützen die Berufsgenossenschaften ihre Mitgliedsunternehmen in allen Fragen der betrieblichen Prävention. Handlungsanleitungen für den richtigen Umgang mit Lärm im Betrieb stellen sie kostenlos im Internet unter

http://www.bgm-s.de/fachausschuss/

SG_Betriebslaerm.php

zur Verfügung. Weiterführende Informationen zum Thema Gehörschutz finden sich unter www.hvbg.de/psa.

Allgemeine Informationen zum Thema Lärm: http://www.hvbg.de.

Versicherungsschutz bei Dienstreisen ins Ausland
Berufsgenossenschaften sind zuständig (27.01.2006)

Wer von seinem Arbeitgeber auf Dienstreise ins Ausland geschickt wird, genießt dabei den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hin. Dieser Versicherungsschutz für alle Beschäftigten mit einem deutschen Arbeitsverhältnis umfasst wie im Inland grundsätzlich nur unternehmensbezogene Tätigkeiten, also die Arbeitszeit und den Arbeitsweg. Ausnahmsweise deckt er auch weitere Risiken einer Dienstreise ab. So können bei einem Aufenthalt in einem Krisen- oder Kriegsgebiet auch die Folgen beispielsweise von Gewalttaten oder Entführungen abgesichert sein. Auch besondere Gesundheitsgefahren in bestimmten Regionen (wie zum Beispiel Malaria in tropischen Ländern oder derzeit die Vogelgrippe in einigen asiatischen Regionen) sind unter bestimmten Umständen versichert.

Generelle Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben dem Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht, dass der Auslandsaufenthalt befristet ist. Bei Einstellungen zum Zwecke des Auslandseinsatz gelten unter Umständen zusätzliche Einschränkungen.

Welche Leistungen können Versicherte erhalten? Nach einem Arbeitsunfall können Betroffene medizinische Heilbehandlung und Hilfsmittel erhalten, wenn sie sich in einem Land der Europäischen Union aufhalten – oder in einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesen Fällen werden die Leistungen nach den im Gastland geltenden Regelungen und Standards erbracht – d.h. sie können unter Umständen ein anderes Niveau haben als in Deutschland. Eine zusätzliche private Versicherung könnte daher empfehlenswert sein. Die Leistungen werden von der vor Ort zuständigen Stelle (Unfall-, Krankenversicherung oder staatlichem Gesundheitsdienst) als Sachleistungsaushilfe vorfinanziert und von der zuständigen BG erstattet. Notwendig ist das Mitführen entsprechender Anspruchsbescheinigungen. Greifen – wie im Irak – die europäischen Regelungen oder Abkommen nicht, müssen die Leistungen von den Betroffenen im Zusammenwirken mit dem Unternehmen zunächst selbst organisiert und vorfinanziert werden. Anschließend kann eine Kostenerstattung bei der zuständigen BG beantragt werden. Nach einer Rückkehr greifen die deutschen Standards wieder voll, die Betroffenen erhalten alle weiteren notwendigen Leistungen. Dies schließt auch eine eventuell notwendige psychologische Nachbetreuung mit ein. Bei dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent) wird eine BG-Rente gewährt. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen Geldleistungen. Generell gilt: Vor einem längeren dienstlichen Auslandsaufenthalt sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Versicherungsschutz am besten im direkten Kontakt mit ihrer BG abklären und alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen erfragen und durchführen.

Berufsgenossenschaften: Schutz vor Infektionen nicht mit jeder Maske
Wir kennen sie von Fernsehbildern: Mund und Nase bedeckende Schutzmasken, die vor Infektionen schützen sollen und vor allem in asiatischen Ländern zum Straßenbild gehören. In Zeiten von Vogelgrippe, SARS und Influenza stellt sich auch in unseren Breiten immer häufiger die Frage nach der Schutzwirkung solcher Masken.

Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BGIA) hat nun festgestellt, dass die Mehrzahl der marktüblichen Mund-Nasen-Schutzmasken und -tücher (MNS) nicht hinreichend gegen luftgetragene Infektionserreger schützen. Von 16 für eine Studie willkürlich ausgewählten Produkten erfüllten nur drei die essentiellen Anforderungen der DIN EN 149; diese europäische Norm definiert verpflichtende Leistungskriterien für Atemschutzgeräte, wie sie im Arbeitsschutz verwendet werden: Zum einen darf der Durchlassgrad des Filtermaterials nicht zu hoch sein – je nach Schutzklasse zwischen 2 Prozent und 22 Prozent der in der Luft befindlichen Gefahrstoffkonzentration maximal. Zum anderen muss die Maske gut am Gesicht des Trägers anliegen, damit nicht Undichtigkeiten die Schutzwirkung des Produktes beeinträchtigen. Beides zusammen ergibt die so genannte Gesamtleckage. „Bei Atemschutzgeräten prüft eine unabhängige Stelle, ob diese Anforderungen erfüllt sind, erklärt Dr. Peter Paszkiewicz, zuständiger Referatsleiter im BGIA. „Für Mund-Nasen-Schutz-Produkte, so genannte OP-Masken, ist eine Zulassung leider nicht notwendig. Ob und wie gut sie trotzdem als Atemschutzmasken geeignet sind, haben wir jetzt untersucht.“

Mit folgenden Ergebnissen: Von 16 Produkten bestanden vier die Filterdurchlass-Prüfung und vier die Gesamtleckage-Prüfung. Nur drei erfüllten beide Anforderungen gleichermaßen. „Aber selbst dort, wo ein leistungsfähiges Filtermaterial verwendet wird, können bis zu 90 Prozent der Teilchen, die trotz Maske eingeatmet werden, auf das Konto von Undichtigkeiten gehen“, betont Paszkiewicz. „Form, Flexibilität und Anpassung der Maske an das Gesicht spielen also eine ganz entscheidende Rolle bei der Schutzwirkung!“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Ergebnisse des BGIA bereits reagiert: Es empfiehlt in seinem Regelwerk zum Schutz vor Influenza grundsätzlich das Tragen von Atemschutzgeräten bzw. von Mund-Nasen-Schutz, der die Leistungskriterien von Atemschutzgeräten erfüllt. Damit Anwender zukünftig erkennen können, auf welche MNS-Produkte dies zutrifft, will das BGIA eine Liste positiv geprüfter Masken veröffentlichen. „Wir hoffen, dass uns die Hersteller dabei unterstützen und ihre Produkte prüfen lassen“, so der Wunsch des Arbeitschützers.

OP-Masken sind im Design Partikel filtrierenden Halbmasken ähnlich, die am Arbeitsplatz beispielsweise vor Schleifstaub schützen sollen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich Infektionserreger in der Luft wie unbelebte Teilchen verhalten, auch weil Viren und Bakterien in der Praxis meist an Flüssigkeit oder Staub gebunden sind. Aus Sicht des Arbeitsschutzes spricht deshalb nichts dagegen, an OP-Masken dieselben Anforderungen zu stellen und sie unter denselben Bedingungen zu prüfen wie Atemschutzgeräte.

Die ausführlichen Ergebnisse finden sich in einem Beitrag unter dem Link

http://www.hvbg.de/d/bia/pub/

grl/2006_003.pdf.

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