Arbeitsschutz

Anforderungen und Haftungsrisiken für Betreiber von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden

Zum 12.10.2012 wurde die 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Bundesrat beschlossen und am 13.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Die innerhalb eines Jahres nochmals geänderte Verordnung bringt auch für Betreiber von Trinkwasser- Installationen in Gebäuden neue Anforderungen.

Ursächlich für die neuerliche geänderte Verordnung ist die Erkenntnis, dass die aktuellen Gesundheitsprobleme durch eine mangelhafte Trinkwasserqualität überwiegend mit Legionellen in Trinkwasser-Installationen von Gebäuden zusammenhängen.

Diese finden sich unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e als „Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser …. an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung).“ Es wird unterschieden zwischen dem Betrieb einer Trinkwasser-Installation, welcher im Rahmen einer öffentlichen bzw. einer gewerblichen, nicht öffentlichen, Tätigkeit geschieht. Mit der „öffentlichen Tätigkeit“ ist „die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis“ angesprochen (§ 3). Gemäß Begründung der TrinkwV handelt es sich z.B. um Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser.

Neu aufgenommen ist die „gewerbliche, nicht öffentliche, Tätigkeit“, welche als „die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit“ definiert ist. Dies betrifft zum Beispiel gewerbliche Gebäude oder die Vermietung von Wohnraum etc.

Anders als noch in der 1. Änderungsverordnung festgelegt sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, welche im Rahmen einer solchen gewerblichen Tätigkeit betrieben werden, gegenüber dem Gesundheitsamt nicht mehr anzeigepflichtig. Angesprochen sind damit Anlagen zur Trinkwassererwärmung (> 400 l Warmwasserspeichervolumen und/oder > 3 l Leitungsinhalt vom Trinkwassererwärmer bis zur weitesten Entnahmestelle, ausgenommen einer Zirkulationsleitung). Hintergrund dieser Anforderung, welche zahllose Gebäudebetreiber trifft, ist ein verbreitetes Legionellenproblem.

Um diesem Problem zu begegnen, findet sich gemäß geänderter TrinkwV § 14 eine deutliche Erweiterung der Untersuchungspflichten durch die Betreiber. So sind alle Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, aus denen Trinkwasser für öffentliche Tätigkeiten abgegeben wird, jährlich, die für gewerbliche Tätigkeiten mindestens alle drei Jahre auf Legionellen zu untersuchen. Darunter fallen neben vielen gewerblich genutzten Gebäuden, wie Industrie- und Verwaltungsgebäude, auch Wohngebäude. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.

Risiken und Anforderungen
Die aktuellen Anforderungen der TrinkwV für Trinkwasser-Installationen lassen sich auf konkrete gesundheitliche Risiken zurückführen. Ziel der geänderten TrinkwV ist hier die eindeutige Zuordnung von Verantwortung. Das schließt naturgemäß die Haftung beim Betrieb und die damit verbundenen Risiken ein.

Zu den gesundheitlichen Risiken bei der Nutzung von Trinkwasser gehören sowohl chemische als auch mikrobiologische Belastungen. Bei chemischen Belastungen erscheint eine akute Gefährdung von Trinkwassernutzern sehr unwahrscheinlich. Hier wird primär der langfristigen Vorsorge hinsichtlich möglicher chronischer Gesundheitsbeeinträchtigungen, z. B. durch Blei, Rechnung getragen.

Im Unterschied dazu können mikrobiologische Risiken durch Krankheitserreger im Trinkwasser zu akuten Gefahren in Form von Infektionen führen. Nach dem aktuellen Kenntnisstand sind es heute vor allem Bakterien aus der Gruppe der Legionellen, von denen ein deutliches Gefährdungspotenzial in Trinkwarmwasser-Installationen ausgeht. Diese Mikroorganismen können zur so genannten Legionellose führen. Als leichte Verlaufsform, dem Pontiac-Fieber, zeigt diese Sommergrippe-ähnliche Symptome. Schätzungen gehen von einer jährlichen Fallzahl im sechsstelligen Bereich aus. Auch im Fall der schweren Verlaufsform der Legionellose in Form einer Lungenentzündung, der Legionärskrankheit, geht das Robert Koch-Institut, Berlin, von einer erheblichen Untererfassung der Fallzahlen und einer Dunkelziffer von > 95 % aus.

Nach Auswertung der bisherigen Erkenntnisse wird angenommen, dass von den jährlich ca. 800.000 ambulant erworbenen Pneumonien ca. 4 % auf Legionellen zurückzuführen sind (siehe auch Begründung der TrinkwV). Das sind ca. 32.000 Erkrankungen pro Jahr mit der Folge von ca. 2000 Todesfällen. Damit werden die aktuelle Dunkelziffer und das Ausmaß des Problems deutlich. Bisher dürfte es auch im Fall der Legionärskrankheit eine Ausnahme sein, dass zwischen der jeweiligen Erkrankung und der Ursache „Trinkwasser-Installation“ ein Zusammenhang hergestellt wird. Das dürfte sich mit Umsetzung der neuen TrinkwV ändern, da die Anforderungen o. g. umfassende Untersuchungen auf Legionellen einfordern. Hinzu kommt die Festlegung eines technischen Maßnahmenwertes für Legionellen „bei dessen Überschreiten eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienetechnischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden (§ 3)“. Mit 100 Legionellen/100 ml entspricht dieser Wert dem unteren Zielwert des DVGW-Arbeitsblattes W551. Dieser wird nach heutiger Kenntnis in zahlreichen Trinkwarmwasser-Installationen überschritten. Konsequenz aus dem Überschreiten dieses Maßnahmenwertes für den Betreiber ist es, gemäß neuer Verordnung unverzüglich eine Gefährdungsanalyse zu veranlassen. Diese ist zu dokumentieren. Wie aus der amtlichen Begründung der TrinkwV abzuleiten ist, hat dies durch Sachverständige zu erfolgen. Damit ist ein intensiver Blick auf die Anlage und deren Betrieb verbunden, welcher alle Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik dokumentiert. Aufgrund der umfänglichen Untersuchungspflichten und der zunehmenden Wahrscheinlichkeit von Legionellenbefunden dürfte das Haftungsrisiko beim Betrieb signifikant ansteigen.

Haftungsrisiken und Anforderungen
Namentlich richtet sich die TrinkwV an den Unternehmer und/oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, also Trinkwasser im Rahmen einer selbstständigen und regelmäßigen Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht abgibt. Daneben verpflichtet die novellierte TrinkwV den Betreiber, der Trinkwasser an die Öffentlichkeit abgibt.

Die Nichtbeachtung der Anforderungen der TrinkwV ist strafrechtlich relevant. In § 24 wird hierzu ausgeführt, dass sich der Unternehmer – fahrlässig oder vorsätzlich – strafbar macht, der Wasser gewerblich abgibt, obschon das Wasser nicht den mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen entspricht.

Dieses Prinzip der Verantwortlichkeit des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der Trinkwasser-Installation führt in Schadenfällen zu einer haftungsrechtlichen Zuordnung durch die Gerichte. Die Rechtsprechung hat ein System der bauseitigen und betriebsbezogenen Verkehrssicherungspflichten entwickelt, welches auch den sicheren Betrieb einer Trinkwasser-Installation einschließt.

Diese Verkehrssicherungspflichten sind zwingend einzuhalten, da ansonsten ein eingetretener Schadenfall zwangsläufig zur Haftung führen muss. Dabei wird exemplarisch einem Eigentümer/Vermieter nicht abverlangt jedwede Gefahr, die sich aus der Nutzung des Objektes ergeben kann, zu erkennen und zu beseitigen.

Bei den betrieblichen Verkehrssicherungspflichten wird aber der ständige Blick auf die hygienischen Anforderungen im Rahmen der jeweiligen Nutzung eingefordert. So sind zum Beispiel Stagnationen zu vermeiden sowie die oben genannten Messungen der mikrobiologischen Parameter vorzunehmen. Wie bereits eingangs ausgeführt, dürften die Mängel aufgrund der vorgeschriebenen Gefährdungsanalyse bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes zukünftig deutlich häufiger offenkundig werden. Damit wird der konsequenten Umsetzung der technischen Regelwerke für den Betrieb, wie des DVGW-Arbeitsblattes W 551, der VDI/DVGW 6023 und der DIN 1988, noch mehr Bedeutung zukommen.

Dieses Prinzip der Verantwortlichkeit des Inhabers der Trinkwasser-Installation führt in Schadenfällen zu einer haftungsrechtlichen Zuordnung durch die Gerichte. Das lässt sich aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 01.09.2010 (Aktenzeichen 4 O 167/06) mit folgendem Sachverhalt ableiten:

Die Klägerin fordert Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einer Legionellen-Infektion mit anschließender schwerer Lungenentzündung, die sie sich in einer Arztpraxis zugezogen hat. Verklagt wurden einerseits die behandelnden Ärzte, andererseits der Gebäudeeigentümer als Betreiber. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass in diesem Fall die Klage gegen den Gebäudeeigentümer alleine gerechtfertigt ist. Die verantwortliche Haftung resultiert aus der Verletzung der Pflichten beim Betrieb der Trinkwasser-Installation. Die Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich dabei sowohl auf etwaig gegebene bauseits bedingte Defizite der Anlage als auch auf konkret geschuldete Hygieneanforderungen während des Betriebes.

Diesem letztgenannten Aspekt misst das OLG München (Aktenzeichen 15 U 2067/04) besondere Bedeutung bei. Bereits der gegebene begründete Verdacht auf eine erhebliche Kontamination einer Trinkwasser-Installation begründet eine eigene Nachforschungs– und Mitteilungspflicht. Werden trotz gegebener Anhaltspunkte für die Vermutung einer Kontamination einer Anlage keine entsprechenden Überprüfungsmaßnahmen vorgenommen, gilt dieses Verhalten bereits als arglistige Verletzung der Untersuchungs– und Aufklärungspflicht.

Für den Inhaber/Betreiber bedeutet dieses, dass der an die Erfüllung seiner Pflichten angelegte Maßstab zumindest und zwingend die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist. Werden diese Minimalanforderungen der hygienischen und technischen Anlagensicherheit nicht eingehalten, sind Schadenersatzprozesse zu Lasten des Inhabers der Trinkwasser-Installation ohne Zweifel zu erwarten.

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