Grobprofessiogramm

ElektronikerInnen für Energie- und Gebäudetechnik

Das Elektrohandwerk hat in dem vergangenen Jahrhundert durch Erforschung elektrotechnischer Phänomene und die damit verbundene Industrialisierung einen großen Wandel erfahren. Die Schritte zur Erzeugung elektrischer Energie und deren Verteilung waren ausschlaggebend für den revolutionären Charakter in Industrie, Gewerbe und Haushalt, der in seinen Ausmaßen die heutigen Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnik sogar übertrifft1. Zunächst war es das Schlosser- und Klempnerhandwerk, das in der Lage war, neben der Herstellung von elektrotechnischen Produkten und Anlagen auch deren Installation zu übernehmen. Doch bereits 1903 hat der erste Meister des Elektrohandwerks seine Prüfung abgelegt. Aus dem früheren Elektroinstallateur bzw. Elektromechaniker haben sich insbesondere durch den Einfluss von Mikroelektronik und Informatik die ElektronikerInnen entwickelt, die heute im Elektroinstallationshandwerk, im Elektrofachhandel und bei Energieversorgungsunternehmen tätig sind. Als BetriebselektrikerInnen sind sie für die Instandhaltung der elektrischen Anlagen in fast allen Branchen zuständig. Die Anlageninstallation erfolgt vorrangig auf Baustellen. Man spricht auch vom Energieelektroniker für Betriebs- bzw. Anlagentechnik. Ausgebildete ElektronikerInnen in Energie- und Gebäudetechnik werden dem Arbeitsmarkt allerdings frühestens 2007 zur Verfügung stehen. Weiterhin gibt es ElektronikerInnen für Automatisierungstechnik, Informations- und Telekommunikationstechnik, Maschinen und Antriebstechnik, InformationselektronikerInnen mit Schwerpunkt Bürosystemtechnik bzw. mit Schwerpunkt Geräte- und Systemtechnik sowie SystemelektronikerInnen.

Elektrofachkraft
Nach BGV A3 § 22 gilt als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Die fachliche Qualifikation kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Die verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt Fach- und Aufsichtsverantwortung, wenn sie vom Unternehmer dafür beauftragt ist.

Patchfeld
Ein Patchfeld ist ein elektronisches Bauelement zur Verkabelung diverser elektrotechnischer Anlagen zur Datenübertragung, Telephonie u.a.. Eine hohe Leistungsfähigkeit wird durch eine neuartige Leiterplattenkonstruktion, eine optimierte Geometrie der Buchsenkontakte sowie strenge Inspektions- und Qualitätssicherungsverfahren erzielt.

1. Geltungsbereich
Der Bereich der Elektronik für Energie- und Gebäudetechnik umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:

· Lesen, Anwenden und Erstellen von Schaltplänen und Konstruktionsunterlagen,

· Planen von Arbeitsabläufen,

· Installieren, Montieren, Inbetriebnehmen und Warten von Anlagen der Energieversorgung (bspw. Versorgung von Baustellen mit Baustrom), der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik und der Beleuchtungstechnik (Stark- und Schwachstromtechnik),

· Montieren, Warten und Reparieren elektrischer Betriebsmittel, z. B. elektrische Schaltanlagen, Geräte, Maschinen, Steckdosen, Leuchten,

· Installation und Wartung von Anlagen der Kommunikationstechnik wie Antennenanlagen, Telefonanlagen (z.B. in Bürogebäuden) oder EDV Anlagen (wie z.B. Datennetze, Patchfelder),

· Entwerfen von Anlagenänderungen und –erweiterungen,

· Einrichten, Betreiben und Abrüsten von Baustellen, Arbeitsplätzen,

· Installation und Einrichten von Maschinen und Antriebssystemen einschließlich pneumatischer/hydraulischer Komponenten,

· Montage und Verdrahtung von Schaltgeräten, Schaltschränken und Automatisierungssystemen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,

· Programmieren und Konfigurieren von Systemen, Überprüfung ihrer Funktion und Sicherheit,

· Warten und Überwachen elektrischer Maschinen und Antriebssysteme im betrieblichen Einsatz, Analyse von Störungen (auch Ferndiagnosen) und Ergreifen von Sofortmaßnahmen,

· Handhaben von Werkzeugen, Geräten, Maschinen wie Mauerfräsen, Seitenschneidern, Abisolierzangen, Lötkolben, Mess- und Prüfgeräten, aber auch von Computern,

· Durchführung von Stemmarbeiten von Hand oder über Nutzung von maschineller Stemmtechnik

· Arbeiten mit Hilfe von Zeichnungen, Plänen, Berechnungstabellen, Formelsammlungen,

· Drehen, Bohren, Sägen und Schweißen von Metall- und Kunststoffteilen.

Berufsgruppen
Im Rahmen des o.g. Geltungsbereiches ist das Grobprofessiogramm insbesondere auf nachstehende Berufsgruppen anwendbar: Elektroinstallateur, Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik für Infrastruktursysteme, Automatisierungstechnik, Elektroniker bzw. Energieelektroniker für Antriebs- und Betriebstechnik, Elektroniker für Geräte und Systeme, Elektromonteur, Elektroanlagentechniker, Elektromechaniker.

Die genannten Berufsgruppen sind Elektrofachkräfte im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften.

2. Arbeitszeitregime
· Ein- bis Zweischichtsystem (teilweise rollendes Schichtsystem),

· vorwiegend keine taktgebundene Arbeit,

· bei Anlageninstallation vor allem auf Baustellen, teilweise auch im privaten Bereich,

· Installationsarbeiten häufig unter Zeitdruck.

3. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale
Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind charakteristisch3:

· Geistige Anforderungen beim Umgang mit elektronischen Bauelementen und Computertechnik (bspw. Planung und Installation von Systemen der Prozessleittechnik),

· Einzelarbeit bzw. Arbeit in kleinen Gruppen,

· leichte bis mittelschwere Arbeit im Freien, im Rohbau, aber auch in geschlossenen Räumen,

· wechselnde statische und dynamische Arbeit,

· handwerkliches Geschick kombiniert mit hohem Verantwortungsbewusstsein, Konzentrationsfähigkeit und systematischem und gewissenhaftem Arbeiten,

· Arbeiten im Freien unter wechselnden Witterungseinflüssen (bspw. auch Kälte),

· Arbeiten in gebückter Haltung, an schwer zugänglichen Stellen, auf Leitern, Gerüsten und Masten,

· Arbeiten unter ungünstigen Lichtverhältnissen,

· Arbeiten in Höhen (Schwindelfreiheit) und unter Tage,

· Normales Seh- und Hörvermögen, Farbentüchtigkeit,

· besondere Anforderungen an Finger, Hände, Arme oder Beine,

· besondere Anforderungen an Haut, Wirbelsäule und Gelenke,

· hohe Konzentration bei Mess-, Steuer- und Überwachungsaufgaben.

4. Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen
Folgende Gefährdungen sind möglich:

· Gesundheitsgefährdung durch jahreszeitlich bedingte Witterungseinflüsse,

· Elektrounfälle mit kardialen Verletzungsfolgen, Bewusstlosigkeit und Atemstillstand bzw. Kreislaufstillstand durch Herzkammerflimmern,

· Absturzgefahr von hochgelegenen Arbeitsplätzen (z.B. Masten, Leitern, Gerüsten),

· Gefahr durch Nichtbenutzung persönlicher Schutzausrüstung,

· Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates durch Heben und Tragen schwerer Lasten und Ausüben großer Kräfte (auch statisch), z.T. unter ungünstigen Körperhaltungen,

· Arbeiten in Zwangshaltungen wie z.B. Rumpfvorbeugung, Hocken, Knien,

· Kontakt der Haut mit Ölen, Fetten und Lösungsmitteln,

· Lärmgefährdung beim Einsatz von lärmintensiven Maschinen, Geräten und Verfahren, bei manuellen Tätigkeiten (z.B. bei Bohr- und Stemmarbeiten),

· Gefahr von körperlichen Belastungen, Expositionen infolge von Stäuben und chemischer Noxen (Gase und Dämpfe durch Lötvorgänge, Verarbeitung von Gießharzen und Verwendung von Bauschäumen),

· Sicherheitsrisiko bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.

5.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Literatur
· Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 27.06.2002, 2090; zuletzt geändert am 11.07.2006 (BGBI I Nr. 33, S. 1575) –

· Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 13.06.2003, zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zum Bürokratieabbau und Deregulierung vom 21.05.2005,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 01.01.04,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 01.07.2005,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge gültig ab 1. Oktober 1993 in der Fassung von 2001,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz von 04.02,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B2 Laserstrahlung in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen von 10.95,

· Berufsgenossenschaftliche Vorchrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B3 Lärm vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Juli 1999,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B11 Elektromagnetische Felder vom 1. Oktober 2001,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV C22 Bauarbeiten vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1993 (Aktualisierte Fassung 2002),

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D32 Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen von 04.90,

· Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D36 Leitern und Tritte in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen von 01.06 (Aktualisierte Fassung 2006),

· Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904, G 20 Lärm, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

· Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904, G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen, Fassung 04.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

· Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904, G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), Fassung 04.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

· Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904, G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGI 504–25) , Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

· Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904, G 26 Atemschutzgeräte, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

· Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904, G 37 Bildschirmarbeitsplätze (BGI 504–37), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

· Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904, G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,

· Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung-GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I Nr. 74 vom 29.12. 2004 S. 3758),

· Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998, zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23.12.2004, BGBl. I, 3816,

· Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung-BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S.50),

· Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004, BGBl. I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24.08.2004,

· Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 Lüftung, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),

· Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3 Raumtemperaturen, Ausgabe Mai 2001 (BArbBl. Nr. 6–7/2001 S. 94 ersetzt Fassung 4/1976),

· Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl I, 1841),

· Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit-LasthandhabV vom 04.12.96, zul. geändert vom 29. Oktober 2001

· TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern, BArbBl. Heft 9/1998, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 10/2002,

· TRGS 555 – Betriebsanweisung und Unterweisung nach GefStoffV, (BGBl. I S. 3777) vom 02.10.2002,

· TRGS 900. Technische Regeln für Gefahrstoffe – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“, Ausgabe Oktober 2000 (ergänzt BArbBl. Heft 10/2000, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Nr. 5/2004, neue Grenzwerte 01.2006),

· BGR 113 Treppen bei Bauarbeiten, Fassung 01.96,

· BGR 131 Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme, Fassung Oktober 1996, aktualisierte Fassung 2001,

· BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern, Fassung 1996,

· BGR 159 Hochziehbare Personenaufnahmemittel, Fassung 10.04,

· BGR 191 Benutzung von Fuß- und Beinschutz, 10.01,

· BGR 193 Benutzung von Kopfschutz, 2002,

· BGR 194 Einsatz von Gehörschützern, 10.04,

· BGR 195 Einsatz von Schutzhandschuhen, 10.04,

· BGR 197 Benutzung von Hautschutz, 04.01

· BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Absturz, 10.04,

· BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln 03.06

· BGR A1 Grundsätze der Prävention 10.05

· BGR A3 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln 01.06

· BGR B11 Elektromagnetische Felder 01.06

· BGI 503 Anleitung zur ersten Hilfe, 04.03,

· BGI 504–20 Lärm, 1998,

· BGI 504–24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), 1998,

· BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb 10.04,

· BGI 521 Leitern sicher benutzen, 2005,

· BGI 534 Arbeiten in engen Räumen, 2003,

· BGI 548 Elektrofachkräfte, Fassung 2004,

· BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz 2005

· BGI 594 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz – Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Fassung 03.06

· BGI 600 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz – Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen, Fassung 08.98

· BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen, Fassung 06.04

· BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Fassung 01.06,

· BGI 658 Hautschutz in Metallbetrieben, 2005

· BGI 867 Berufsgenossenschaftliche Information – Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen, Fassung 05.05

· DIN 4420–1 Arbeits- und Schutzgerüste, Teil 1 Schutzgerüste 2003–03

· DIN 4422–1 Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Betonteilen

· DIN VDE 0132 Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in deren Nähe

· DIN VDE 0134 Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen.

5.2 Aufgaben des Sicherheitsingenieurs
1. Folgende wesentliche Aufgaben obliegen dem Sicherheitsingenieur:

· Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,

· Beratung zur regelmäßigen Prüfung der Funktionsfähigkeit der an elektrischen Betriebsmitteln angewendeten Schutzmaßnahmen (Beachtung der Prüfvorschriften für Geräte und Anlagen, Sichtprüfung von Elektrowerkzeugen und Anschlussleitungen),

· Beratung zur zuverlässigen Sicherung des Arbeitsplatzes beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (Beachtung der Fünf Sicherheitsregeln: Vor Beginn der Arbeiten Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und Kurzschließen, benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken)5,

· Mitwirkung bei Schulungen der Leiter der Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung (jährliche Unterweisung der Arbeitnehmer zum arbeitsschutzgerechten Verhalten),

· Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen,

· Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß GefStoffV,

· Beratung zur optimalen Arbeitsplatzbeleuchtung,

· Beratung zur Wirksamkeit der Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

· Beratung zur Erarbeitung von Dokumentationen,

· Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen,

· Brandschutzordnung,

· Alarm- und Rettungsplan,

· Wahrnehmung und Dokumentation von Prüfpflichten,

· Beratung bei Auswahl von Arbeitsschutzkleidung und beim Einsatz bzw. Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (Fallschutz, Kopfschutz, Gehörschutz, Handschutz, Fußschutz, Augenschutz, Atemschutz) und Hautschutzmitteln,

2. Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen.

5.3 Aufgaben des Betriebsarztes
Folgende Aufgaben sollte der Betriebsarzt wahrnehmen:

· Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,

· Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdung- und Belastungsanalysen,

· Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen,

· ·Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln,

· Erarbeitung eines Hautschutzplanes,

· Beratung bei der Organisation und Maßnahmen der Ersten Hilfe, speziell unter dem Gesichtspunkt des Stromunfalls (Kenntnis der Zeit-Stromstärke-Abhängigkeit physiologischer Folgen, Hochspannungsbereich – Verbrennungen; Niederspannungsbereich – Herzrhythmusstörungen bis Herzstillstand)5,

· · Beratung zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich (Vermeiden silikonhaltiger Präparate),

· Beratung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen,

· Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse.

Für die genannten Tätigkeiten im Bereich Elektrotechnische Installation müssen gemäß Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE)6 bei der Überschreitung von Grenzwerten am Arbeitsplatz bezogen auf Lärm und Gefahrstoffe folgende Vorsorgeuntersuchungen veranlasst und akzeptiert werden4:

· G 20 Lärm

· G 26 Atemschutzgeräte

· G 1.1 Mineralischer Staub – Quarzhaltiger Staub

· G 1.2 Mineralischer Staub – Asbestfaserhaltiger Staub

· G 1.4 Staubbelastung

Bei Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz müssen den Beschäftigten Sehtest und Untersuchung der Augen nach §6 der Bildschirmarbeitsverordnung angeboten werden, die Wahrnehmung durch die Mitarbeiter ist freiwillig6.

Weiterhin sollten bei entsprechenden Tätigkeiten folgende Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden

· G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen

· G 24 Hauterkrankungen

· G 25 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit

· G 37 Bildschirmarbeitsplätze (geht über die oben genannte Untersuchung nach Bildschirmarbeitsverordnung hinaus)

· G 41 Absturzgefahr

Verpflichtungen zum Anbieten durch den betreuenden Arzt bzw. zur Wahrnehmung seitens der Beschäftigten hinsichtlich dieser zuletzt genannten Untersuchungen bestehen nicht6.

Es ist notwendig und sinnvoll, dass Sicherheitsingenieur und Betriebsarzt in koordinierter Form zusammenwirken.

· 6. Literatur

01Streifzug durch die Geschichte des Handwerks, http://www.elektro-innung-chemnitz.de/geschichte.pdf

02BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, www.pr-o.info, Gemeinschaftsunternehmen von BC- und Erich Schmidt Verlag

03Scholz J.F, Wittgens H. Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1992

04HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Arbeitsmedizinische Vorsorge, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004

05Altmann S, Jühling J, Kieback D, Zürneck H. Elektrounfälle in Deutschland – Unfälle durch Elektrizität am Arbeitsplatz und im privaten Bereich, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Fb 941, Wirtschaftsverlag NW, Verlag für neue Wissenschaft GmbH Bremerhaven 2002

06Böckler M, Eisenacher-Abelein I, Hettrich R, Hüdepohl J, Lux R, Müller B, Sasse P, Schilling N, Schmidt M, Warnecke A. (Hrsg. BGFE Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik), Unternehmermodell Elektrotechnische Installation, Aufbauseminar, 1. Auflage 2005

07BGFE Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Unternehmermodell Elektrotechnische Installation, Aufbauseminar, www.bgfe.de

7. Checklisten
Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung empfohlen, die bspw. von der BGFE angeboten werden7. Bei Eröffnung einer Baustelle ist in Ergänzung dazu vor Beginn der Arbeiten ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die gemäß Anlage 1 erfolgen kann.

Anlage 1: Checkliste zur Analyse von Gefährdungen von Baustellen vor Beginn der Arbeiten nach BGFE 7

M . Rentzsch

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