Recht

Änderungen des Mutterschutzgesetzes zum 30.05.2017

Patrick Aligbe Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen

Patrick Aligbe

Am 29.05.2017 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ veröffentlicht.

Die meisten wesentlichen Änderungen treten allerdings erst zum 01.01.2018 in Kraft. Hierüber wird noch gesondert berichtet. Nachfolgend sollen lediglich die Änderungen beschrieben werden, welche bereits am 30.05.2017 in Kraft getreten sind.

Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist bei Behinderung des Kindes

Mütter dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Bei Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Frist 12 Wochen.

Neu eingeführt wurde die Bestimmung, dass bei Entbindung eines Kindes mit Behinderung die Schutzfrist ebenfalls 12 Wochen beträgt, wenn die Mutter dies beantragt (§ 6 Abs. 1 MuSchG).

Der Gesetzgeber hielt diese Regelung für notwendig, da die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist (BT-Drs. 18/8963, S. 39). Entscheidend ist, dass die Behinderung des Kindes vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt wird.

Die Behinderung muss somit durch einen Arzt festgestellt werden. Ein Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX bedarf es allerdings hierzu nicht (BT-Drs. 18/8963, S. 55).

Es muss sich ferner um eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handeln. Eine diesbezügliche Behinderung liegt dann vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate nach dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Der Anspruch auf Verlängerung besteht bereits dann, wenn eine diesbezügliche Behinderung zu erwarten ist (BT-Drs. 18/8963, S. 55). Dies wird u. a. dem Umstand gerecht, dass bei einem neu geborenen Kind die für die Behinderung im rechtlichen Sinn wesentliche Beeinträchtigung im Alltagsleben nur bedingt bis gar nicht festgestellt werden kann.

Auf einen tatsächlichen erhöhten Pflegebedarf kommt es dagegen nicht an. Entsteht ein solcher allerdings, so bleiben in diesen Fällen weitere Ansprüche nach dem SGB V oder SGB IX unberührt.

Die Schutzfrist von insgesamt 12 Wochen (statt der 8 Wochen) muss die Mutter explizit beantragen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Somit ist gewährleistet, dass es in der Entscheidung der Mutter bleibt, ob sie die (drohende) Behinderung ihres Kindes dem Arbeitgeber offenbaren will.

Der Antrag auf Verlängerung ist beim Arbeitgeber zu stellen. Ebenso muss die Krankenkasse durch die Mutter über den gestellten Antrag informiert werden, damit die verlängerte Schutzfrist bei Auszahlung des Mutterschaftsgeldes entsprechend berücksichtigt werden kann (BT-Drs. 18/8963, S. 55).

Weiterhin wurde auch § 24i SGB V angepasst, so dass gewährleistet ist, dass bei der Verlängerung der Schutzfrist auf insgesamt 12 Wochen das Mutterschaftsgeld entsprechend ausgezahlt wird.

Änderung der Verordnung zum
Schutz der Mütter am Arbeitsplatz

Auch die „Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz“ wurde zum 30.05.2017 geändert. Konkret wurde die Anlage 1 angepasst, welche eine nicht erschöpfende Auflistung chemischer und biologischer Arbeitsstoffe enthält.

Hierbei handelt es sich aber im Wesentlichen um eine Anpassung an die Nomenklatur der CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz wird allerdings am 01.01.2018 außer Kraft treten, da die diesbezüglichen Inhalte dann im neuen Mutterschutzgesetz enthalten sind.

Änderungen zum 01.01.2018

Die entscheidenden Änderungen (verpflichtende Gefährdungsbeurteilung, Erweiterung des Anwendungsbereiches, Neuregelung der Nachtarbeit etc.) treten allerdings erst zum 01.01.2018 in Kraft. Hierüber wird noch gesondert berichtet.


Patrick Aligbe Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen

Verlag C. H. Beck

ISBN 978–3–406–67676–5

EUR 49

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