Recht

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV)

Patrick Aligbe

Besonders schutzbedürftige
Beschäftigte

In § 2 Abs. 7 EMFV werden „besonders schutzbedürftige“ Beschäftigte aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“), allerdings wird hier definiert, in welchen Fällen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese Personen in Bezug auf die EMFV besonderen Schutz bedürfen.

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind somit insbesondere Beschäftigte

  • mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,
  • mit passiven medizinischen Implantaten,
  • mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,
  • mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder
  • mit eingeschränkter Thermoregulation.

Maßnahmen für „besonders
schutzbedürftige“ Beschäftigte

Der Personenkreis der „besonders schutzbedürftigen“ Beschäftigten (bzw. die Auswirkungen auf deren Gesundheit und Sicherheit) ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 4 Nr. 11 EMFV) und ggf. individuelle Schutzmaßnahmen vorzusehen (§ 3 Abs. 7 EMFV).

Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung reduzierte Grenzwerte für Expositionen im Hochfrequenzbereich beachtet werden (vgl. z. B. Anhang 2 Tabelle A2.10).

Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte besonders zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 3 EMFV).

Die erforderliche Unterweisung der Beschäftigten muss spezifische Informationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 EMFV).

Die erforderliche allgemeine arbeitsmedizinische Beratung muss auch Hinweise zu besonderen Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte enthalten (§ 19 Abs. 2 EMFV).

Aktualisierung der
Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind zu aktualisieren, wenn neue sicherheits- oder gesundheitsrelevante Erkenntnisse, insbesondere aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 EMFV).

Diese Erkenntnisse können z. B. aus der nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV zu erfolgenden Auswertung anlässlich einer Wunschvorsorge resultieren.

Treten trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen bei Beschäftigten vorübergehende Symptome auf, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren (§ 6 Abs. 7 EMFV).

„Vorübergehende Symptome“ können z. B. sein:

  • Schwindel
  • Übelkeit
  • Sinnesempfindungen (Magnetophosphene, Mikrowellenhören etc.)
  • Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems
  • Wirkungen durch Entladungen oder Kontaktströme in elektromagnetischen Feldern

Unterweisung

Die Beschäftigten sind u. a. zu unterweisen über:

  • die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen von elektromagnetischen Feldern (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EMFV)
  • Hinweise zu Erkennung und Meldung von möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen einer Exposition (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 EMFV)
  • Möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome (z. B. Schwindel oder Übelkeit oder hervorgerufene Sinnesempfindungen wie z. B. Magnetophosphene oder Mikrowellenhören, vgl. § 6 Abs. 7 EMFV) und wie diese vermieden werden können (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 EMFV)
  • spezifische Informationen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 EMFV)

Allgemeine arbeitsmedizinische
Beratung

Im Rahmen der erforderlichen Unterweisung muss auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erfolgen (§ 19 Abs. 2 EMFV).

Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung kann sich z. B. auf Informationen über gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition beziehen und auch, wie diese zu erkennen sind. Auch eine Aufklärung über möglicherweise vorübergehend auftretende Symptome, die mit Wirkungen auf das zentrale oder periphere Nervensystem verbunden sind, ist hier angezeigt.

Im Rahmen dieser Unterweisung/Beratung müssen die Beschäftigten auch über den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV unterrichtet werden. Falls erforderlich, muss der Arbeitgeber den Arzt nach § 7 ArbMedVV beteiligen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge
nach der ArbMedVV

Auch den Beschäftigten, welche Tätigkeiten im Sinne der EMFV ausführen, ist selbstverständlich arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV zu ermöglichen.

Da dem Anhang der ArbMedVV keine spezifischen Anlässe in Bezug auf elektromagnetische Felder zu entnehmen ist, greift hier die Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG, § 5a ArbMedVV.

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. mit Herzschrittmachern) können hier abklären lassen, inwieweit bei weiterer Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ArbMedVV1).

Der Arbeitgeber muss über die Möglichkeit der Wunschvorsorge informieren (§ 19 Abs. 2 EMFV, dies gebietet aber auch schon die „Angemessenheit“ der Vorsorge nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV2).

Besondere Festlegungen bei
der Überschreitung von
Expositionsgrenzwerten (2 Tesla)

Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen im statischen Magnetfeld über 2 Tesla hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome (z. B. Schwindel, Magnetophosphene) auftreten (§ 7 Nr. 2e EMFV).

Besondere Festlegung für die
Überschreitung der oberen
Auslöschwelle für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am
Körper getragenen medizinischen
Geräten in statischen Magnetfeldern

Bei Überschreitung der oberen Auslöschwelle nach Anhang 2 Tabelle A2.10 muss der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren (§ 9 EMFV).

Eine Maßnahme könnte hier in der Bewertung der Einwirkung für den einzelnen Mitarbeiter auf der Grundlage von Informationen des Herstellers des implantierten aktiven medizinischen Gerätes und soweit möglich des behandelnden Arztes oder Arbeitsmediziners liegen (vgl. § 19 Nr. 1 EMFV).

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