Sonstiges

Grobprofessiogramm: „Apothekerin / Apotheker“

Im Altertum waren Arzt und Arzneizubereiter eine Einheit. Erst das Edikt von Salerno im Jahre 1241, erlassen von Kaiser Friedrich II. von Hohenstaufen, führte zu einer Trennung von Arzt- und Apothekerberuf. Eine akademische Ausbildung für Apotheker setzte erst Ende des 18. Jh. bzw. Anfang des 19. Jh. bspw. in Königsberg, Jena und verschiedenen Städten in Bayern ein1. Mit der heutigen Approbationsordnung für Apotheker wird das einschlägige Studium stärker medizinisch ausgerichtet. Neun Zehntel des Umsatzes in Apotheken verteilen sich auf apothekenpflichtige Arzneimittel, der Rest auf Heil- sowie freiverkäufliche Arzneimittel.

0. Begriffe

Approbation
Staatliche Anerkennung und Zulassung zur Berufsausübung als Apothekerin / Apotheker.

Zytostatika
Zytostatische Substanzen, die tumorhemmend oder tumorabtötend wirken (chemotherapeutische Beeinflussung des Krebses)3.

1. Geltungsbereich
Der Apotheker ist dazu berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitswesens und untersteht bei Verstößen gegen geltendes Recht auch einer besonderen Berufsgerichtsbarkeit.

Tätigkeitsbereiche des Apothekers sind:
• Beratung / Versorgung der Bevölkerung und der Krankenhäuser mit Arzneimitteln,
• Entwicklung von Arzneimitteln,
• Prüfung von Arzneimitteln,
• Ein- und Auslagerung von Arzneimitteln,
• Risikoerfassung von Arzneimitteln,
• Abgabe von Arzneimitteln,
• Beratung zur Selbstmedikation (Selbstbehandlung ohne Arzt), Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung der Bevölkerung,
• Beratung der Ärzte und Patienten über Arzneimittel, einschließlich Neben- bzw. Wechselwirkungen und Dosierung,
• Einsatz in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Industrie, Prüfinstitutionen, Bundeswehr, Verwaltung, Universität,
• Medizinproduktberatung gegenüber Anwendern.

Betriebe
• Pflichtmitglieder der Landesapothekenkammer (fachspezifische Pflichtzuordnung)
• Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer (wirtschaftliche Pflichtzuordnung)

Zahl der Arbeitsplätze pro Betrieb: 1 – 10
Zahl der Arbeitskräfte pro Betrieb: 1 – 20

2. Arbeitszeitregime
• Im Regelfall zweischichtig,
• Wochenendbereitschaft,
• Nachtbereitschaft durch Apotheker .

3. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale
Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind charakteristisch1:
• Nachweis der bestandenen pharmazeutischen Prüfung und auf Antrag Approbation als Apotheker möglich.
• Es bedarf einer besonderen Betriebserlaubnis zur Führung einer Apotheke (§ 3 Apothekenbetriebsordnung).
• Exaktes Arbeiten nach ganz bestimmten und sehr präzisen Regeln (gesetzliche Vorschriften).
• Transportarbeiten von Hand (z.T. mit Transporthilfsmitteln, wie Kartons, Körben usw.) .
• Umgang mit abgepackten Arzneimitteln, sowie den für die Arzneimittelherstellung üblicherweise verwendeten chemischen, tierischen und pflanzlichen Substanzen.
• Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, von denen eine Reihe hochgiftig, giftig und z.T. auch krebserzeugend sind.
• Belastung durch die Aggressivität von Ausgangsstoffen bei der Herstellung von Rezepturen.
• Umgang mit Verpackungsmaterial.
• Korrekte Nachweisführung über Bestand und Abgabe von Gefahrstoffen und Arzneimitteln.
• Herstellung eigener Rezepturen (ca. 1 % der abgegebenen Medikamente in öffentlichen Apotheken).
• Umgang mit Verbrauchern (Ärzten, Patienten, normalen Kunden).
• Führung von Beratungsgesprächen.
• Einwirkung und/oder Beratung der Ärzte bei falscher Verordnung/Dosierung bzw. notwendigen Ersatzmedikamenten.
• Höfliche Umgangsformen und fachlich korrekte und präzise Beratung.
• Computerbedienung zur Nachweisführung (Warenein- und -ausgang, Rezeptumfang).
• Umgang mit einer Vielzahl von Geräten und Prüfmitteln (Mindeststandard gemäß § 4 Apothekenbetriebsordnung).
• Sammeln, Sichten und Bewerten von Risiken
• Hoher Anteil von kaufmännischer Routinearbeit.
• Ständige Kommunikation und gegenseitige Abstimmung.
• Gutes Sehvermögen in der Nähe, einschließlich Farbtüchtigkeit.
• Gutes Hörvermögen.
• Finger- und Handgeschicklichkeit in Verbindung mit beidhändigem Arbeiten.
• Funktionsfähigkeit der Beine und der Wirbelsäule.
• Widerstandsfähigkeit der Haut
• Ausgeprägter Sinn für Hilfsbereitschaft, mitmenschliches Interesse, einen die besondere Empfindsamkeit kranker oder alter Menschen berücksichtigenden freundlichen Umgangston und ein gutes Einfühlungsvermögen in Abhängigkeit von Alter, Herkunft und Bildungsstand des Publikums.
• Überzeugungsvermögen und Geduld, in Verbindung mit der Fähigkeit zur präzisen Formulierung wissenschaftlicher Sachverhalte in den Gesprächen mit Ärzten und Patienten.
• Sehr gute Merkfähigkeit und Wahrnehmungsgenauigkeit.
• Arbeitsverhalten im Umgang mit Mitarbeitern und gegenüber Ratsuchenden und Kunden muss durch Selbstdisziplin, Gelassenheit, Geduld und Anpassung geprägt sein.

4. Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen
Folgende Belastungen stehen im Vordergrund:
• Statische Belastung durch hohen Anteil von Arbeiten im Stehen,
• Belastung des Muskel- und Skelettsystems, durch gelegentliches Heben und Tragen von Warensendungen,
• Belastung des Muskel- und Skelettsystems, durch ständiges Bedienen von Schüben und Lagerregalen beim Einsortieren und Herausnehmen von Medikamenten, z.T. über Aufstiege
(> 1,8 m Höhe),
• Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, ohne Scheu vor aggressiven und giftigen Chemikalien,
• hohe mentale Beanspruchung durch große Verantwortung und ständige Konzentration (z.B. bei der Zubereitung, Beratung und Ausgabe),
• hohe psychische Anspannung durch vermehrten Kundenandrang, gleichzeitige Telefonanrufe, wegen schlechter Handschrift schlecht zu entziffernder Rezepte,
• hohes geistiges Leistungsvermögen durch erforderliche Kenntnis der Haupt-, Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten,
• Möglichkeiten von Hauterkrankungen und Allergieneigung durch Umgang mit Chemikalien.

5. Aufgaben des Sicherheitsingenieurs / Betriebsarztes
5.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Literatur
– Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) in der Fassung vom 26.9.1995, zuletzt geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I 1995 S. 1196,
– Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 12.7.2004, BGBl I 2004, 1611,
– Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln. Arzneimittelgesetz (AMG) vom 11.12.1998, BGBl I, 3587, geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2004, 2031,
– Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, BGBl I 2002, 3146, geändert am 25. November 2003, BGBl I, 2304.
– Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV) vom 21. August 2002 (BGBl I, 3396), geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I, 2304),
– Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994, zuletzt geändert durch Achtzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 22.12. 2003, verkündet in BGBl I 2004 Nr. 1 vom 9.1.2004,
– Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 27.06.2002, 2090; Hinweise auf Änderungen vom 25.11.2003, 2304),
– Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 19. Juli 1996 (BGBl I, 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl I, 932),
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, gültig ab 1. Januar 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2004 mit Durchführungsanweisungen vom April 2003,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A7 Betriebsärzte, Gültig ab 1. Januar 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 01.01.04,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997, Stand April 1998,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge gültig ab 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGI 504-25) , Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 37 Bildschirmarbeitsplätze (BGI 504-37), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – allgemein, (BGI 504-40) Fassung 06.2004 (bedingt), in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (BGI 504-42), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl.I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. November 2001 (BGBL. I S. 2960),
– Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782) zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungspflichtiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 02. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3777),
– Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004, BGBl. I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24.08.2004,
– Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 Lüftung, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),
– Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3 Raumtemperaturen, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),
– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung-BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S.50),
– Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 1937, BGBl.I 1997, 447),
– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl I, 1841),
– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit-LasthandhabV vom 04.12.96, zul. geändert vom 29. Oktober 2001
– TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern, BArbBl. Nr. 9/1998,
– TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern, BArbBl. Heft 9/1998, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 10/2002,
– TRGS 555 – Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV, Ausgabe Dezember 1997 (BArbBl. Nr. 12/1997),
– TRGS 900. Technische Regeln für Gefahrstoffe – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“, Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Nr. 5/2004),
– BGV D 34 Verwendung von Flüssiggas, Fassung 01.01.1997,
– BGV D 36 Leitern und Tritte, Fassung 01.01.1997,
– BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, 01.01.2002,
– BGR 120 Laboratorien, Fassung 1998,
– BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern, Fassung 1996,
– BGR 232 Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Fassung 2003
– BGR 234 Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte, Fassung 2004,
– BGR 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, Fassung 2003
– BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Fassung 02.02
– BGI 669 Glastüren, Glaswände, Fassung 04.95.

5.2 Aufgaben des Sicherheitsingenieurs
Folgende wesentliche Aufgaben obliegen dem Sicherheitsingenieur:
• Begehung der Arbeitsstätten und Mitwirkung bei der Durchführung von Analysen der Gefährdungen und ihre Beurteilung,
• Beratung bei der Auswahl und dem Einsatz von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Gefahrstofflagerung),
• Erstellen von Betriebsanweisungen für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und diversen Arbeitsmitteln sowie bei Bedarf entsprechende Unterweisung der Beschäftigten,
• Beratung zur vorschriftsmäßigen Lagerung, besonders z.B. brennbarer Flüssigkeiten,
• Erstellung von Unterweisungshilfen,
• Beratung bei der Gestaltung und Einrichtung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen,
• Durchführung orientierender Messungen, wie z.B. Beleuchtungsstärke, Luftfeuchtigkeit, Lufttemperatur, Lärm,
• Beratung zur Nutzung von Absauganlagen beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Zytostatika,
• Beratung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Ausüben der Tätigkeiten,
• Beratung zu hygienischen Anforderungen (z.B. im Labor),
• Beratung bei der Auswahl von Körperschutzmitteln,
• Hotline für die Lösung akuter Probleme.

5.3 Aufgaben des Betriebsarztes
Folgende Aufgaben sollte der Betriebsarzt wahrnehmen:
• Beratung zur Gestaltung von Arbeitsabläufen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen,
• Mitwirkung und Beratung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungs- und Belastungsanalyse),
• Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,
• Durchführung von allgemeinen Untersuchungen und von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,
• Beratung zum gesundheitlichen Verhalten der Mitarbeiter (z.B. hygienisches Verhalten), insbesondere beim Umgang mit Körperflüssigkeiten
• Begehung der Apotheke und Vorschlagen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
• Beratung zur Verwendung und ordnungsgemäßen Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung,
• Analysieren von Unfallursachen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie Unterbreitung von notwendigen Vorschlägen zur Vorbeugung,
• Unterweisung zum Infektionsschutzgesetz,
• Durchführung von allgemeinen Untersuchungen und von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Spezielle Untersuchungen sind z.B. 2:
– G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten,
– G 37 Bildschirmarbeitsplätze,
– G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – allgemein (bedingt),
– G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung.

Literaturverzeichnis
1 Scholz J.F, Wittgens H. Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1992
2 HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Arbeitsmedizinische Vorsorge, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004
3 Schaldach H. (Hrsg.) Wörterbuch der Medizin, 7. Auflage, VEB Verlag Volk und Gesundheit Berlin 1975

6. Checklisten
Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten bzw. Begehungsprotokolle genutzt.

Aktuelle Ausgabe

Partnermagazine

Akademie

Partner