04_Zukunft der Arbeit

Beschäftigte persönlich unterweisen

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Um gefährlichen Fehlern im Berufsalltag vorzubeugen, müssen Unternehmen ihren Beschäftigten regelmäßig vermitteln, worauf es für das sichere und gesunde Arbeiten im jeweiligen Job ankommt. Dabei können digitale Lernprogramme und andere elektronische Medien helfen. Trotzdem bleibt der persönliche Austausch bei der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisung auch im digitalen Zeitalter grundsätzlich unverzichtbar, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Medien allein reichen nicht

Digitale Medienangebote haben auch bei Arbeitsschutzthemen Hochkonjunktur. „Sie können dort einiges zur Wissensvermittlung und -prüfung beitragen und darüber hinaus motivierend wirken“, erklärt Bernd Fischer, Präventionsexperte der BGW.

„Auch bei der Unterweisung lassen sich digitale Elemente mit einsetzen“, so Fischer. Aber in der Regel behandeln Videos, Lernprogramme und andere elektronische Medien die jeweiligen Themen unabhängig von der individuellen Situation im einzelnen Betrieb. „Deshalb reichen sie als alleinige Mittel für die Unterweisung nicht aus“, erläutert der Experte.

Persönlicher Austausch unverzichtbar

Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss die Unterweisung eigens auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnittene Anweisungen und Erläuterungen umfassen. Das können digitale Angebote kaum leisten.

Die Unterweisung lebt vom persönlichen Austausch, wie Fischer betont: „Dort kann man Dinge vor Ort zeigen und gegebenenfalls gemeinsam ausprobieren, auf Besonderheiten hinweisen und Fragen der Beschäftigten klären.“ Für manche Themen ist die Pflicht zur mündlichen Unterweisung sogar in Verordnungen festgeschrieben. Das betrifft beispielsweise den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und mit Gefahrstoffen.

Nach der Unterweisung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darauf achten, dass die Anweisungen tatsächlich verstanden wurden und umgesetzt werden. Auch das lässt sich nicht online erledigen.

Mehr erfahren

Das Themenspektrum für Unterweisungen ist so breit wie das Spektrum der verschiedenen Aufgaben in der Arbeitswelt. Eine erste Unterweisung muss grundsätzlich immer dann stattfinden, wenn etwas neu ist: Das kann beispielsweise eine Tätigkeit, ein eingesetztes Gerät oder ein Arbeitsablauf sein. Zu den weiteren Anlässen gehören Unfälle oder Beinaheunfälle. Außerdem müssen Unterweisungen regelmäßig wiederholt werden.

Nach der DGUV Vorschrift 1 sind die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen, Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sogar mindestens halbjährlich. Dabei können verschiedene Methoden kombiniert und zum Teil abgewechselt werden. Ebenfalls wichtig: Die Unterweisungen müssen im Betrieb dokumentiert werden.

Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen mit verschiedenen Angeboten zum Thema. Informationen dazu gibt sie in ihrem Leitfaden „Unterweisen im Betrieb“. Zu finden ist dieser unter www.bgw-online.de, Suche: 04–07–004.

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