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Offizielle Stellungnahme des BsAfB e.V. zum Referentenentwurf über Änderungen in der ArbMedVV

Weitere Rechtssicherheit zu schaffen und eine scharfe Trennung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen vorzunehmen, wird von unserem Verband grundsätzlich begrüßt. Wir erwarten hierdurch auch eine Verbesserung des Vertrauensverhältnisses zwischen Betriebsarzt und Arbeitnehmer. Eine Verbesserung der Rechte der Arbeitnehmer im Rahmen der Rechtsentwicklung und im europäischen Vergleich scheint unausweichlich. Trotzdem möchten wir Ihnen einige kritische Anmerkungen nicht vorenthalten.

Schon seit dem Inkrafttreten der ArbMedVV Ende 2008 geben wir zu bedenken, dass bei „Auslandsaufenthalt mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen“ für die Freiwilligen (nach Entwicklungshelfergesetz, in der Not- und Katastrophenhilfe, THW, DRK, Malteser etc., Freiwilligendienste für junge Erwachsene im Ausland, Weltwärts (Freiwilligendienst des BMZ), Kulturwärts (Freiwilligendienst des AA), Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr u.v.m.) keine Pflichtuntersuchung bzw. arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist. Im Entwurf zur Neufassung der BioStoffV gibt es eine Auflistung, welche Personengruppen den Beschäftigten gleichgestellt sind, aber auch hier wurde zum Beispiel nicht an die zahlreichen Freiwilligen gedacht, die einen Auslandsaufenthalt mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen absolvieren.

Wir verstehen, dass die Änderungen gewollt sind, um eine klare Trennung zwischen Eignungsuntersuchungen und Vorsorge zu ziehen. Die Konsequenzen für eine betriebliche Prävention gesundheitlicher Probleme – unabhängig davon, ob aus der Sicht des Arbeitsschutzes oder der Arbeitsmedizin – erscheinen wenig beachtet.

Dies soll anhand des Beispiels der G 2 „Blei“ gezeigt werden – ein BsAfB-Mitglied schrieb: 1. Wir bemühen uns derzeit einen Grenzwert von 40 ug/dl bei den Mitarbeitern, die in bleiexponierten Arbeitsplätzen arbeiten, umzusetzen. Geplant ist eine Reduktion des Grenzwertes auf 30 ug/dl. Das Biomonitoring hilft mir bei der Einschätzung des individuellen Risikos, ist ein Auslöser und Effektmonitor für/bei individuellen Maßnahmen, ist Argumentationshilfe ggü. dem Arbeitgeber für das Einfordern von Maßnahmen u. a. Wenn das Biomonitoring in Zukunft abhängig von dem Wunsch des Mitarbeiters sein soll – dann kann ich eigentlich jedem (aus seiner Sicht) nur davon abraten. Wir sind von Natur aus bequem, Maßnahmen zur Reduktion des individuellen Blutbleis sind nicht ohne Verhaltensänderungen zu bewerkstelligen … dass ich vielleicht langfristig damit im Sinne der Gesundheit des Mitarbeiters handele, wird schlecht zu verkaufen sein, denn ich initiiere Versetzungen auf Arbeitsplätze mit niedriger Exposition (und möglicherweise geringerer Bezahlung), keine Überstunden mehr u.v.m.: Es stellen sich folgende Fragen:

· Benachteilige ich nicht einen Mitarbeiter, der sich freiwillig einer arbeitsmedizinischen Vorsorge mit den daraus folgenden Maßnahmen unterzieht, gegenüber jemandem, der sich der Vorsorge entzieht?

· Warum lege ich Grenzwerte fest, wenn ich den Mitarbeiter entscheiden lasse, ob sie eingehalten werden oder nicht? Welche Wertigkeit haben dann Grenzwerte?

2. Eine Firma gehört einem Konzern an, dessen Besitzer in den USA lebt. Dieser vertritt die Auffassung, dass der Blutbleiwert bei jedem exponierten Mitarbeiter unter 20 ug/dl sein sollte. Mitarbeiter in seinen amerikanischen Firmen, die diese Vorgabe nicht einhalten, werden nicht weiter beschäftigt.

Auch ein Arbeitgeber (AG) in Deutschland muss die Eignung eines Mitarbeiters für eine/n Arbeitsplatz/Arbeitstätigkeit nachweisen (Fürsorgepflicht des AG). Da er mit der Änderung der ArbMedVV ja keine Aussage zur Eignung mehr erhält, kann er ggf. eigene Forderungen für eine Eignung aufstellen. Die Gefahren, die ich hier sehe, sind:

· Dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf einer 1 : 1 Ebene diskutieren, z. B. weise mir Deinen Blutbleiwert alle 3 Monate nach. Wenn Du bestimmte Voraussetzungen erfüllst (z. B. < 20 ug/dl), dann kannst Du weiterarbeiten... · Aus Arbeitgebersicht ist es sehr einfach, nichts zu tun, denn im Zweifelsfall weiß er ja von keiner Gefährdung. Mehr im Internet unter www.bsafb.de. Uwe Ricken

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