Mitteilungen

Abi-Gag

Foto: Pavel Losevsky ? stock.adobe.com

Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Unsere Abiturienten führen in jedem Jahr den sog. Abi-Gag durch. Organisiert werden die Veranstaltung unter Aufsicht der Lehrer und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Direktoriums, so dass für die teilnehmenden Schüler Versicherungsschutz bestehen dürfte. Unsere Frage: Gilt das auch für eine Hüpfburg oder ein Rodeoreiten? Ist das überhaupt erlaubt oder was haben wir ggf. zu beachten?

Bei dem als schulische Veranstaltung organisierten Abi-Gag besteht für die ausführenden und teilnehmenden Schüler der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser würde auch bestehen bei „gefährlichen Tätigkeiten“, d.h. unabhängig davon, ob die Veranstaltung oder die benutzten Mittel erlaubt wurden oder nicht.

Aus Sicht der Unfallverhütung gibt es eigentlich nur Bedenken gegen Vergnügungen, die von den Schülerinnen und Schülern nur schwer beherrschbar sind. Die Beurteilung vor Ort kann die Unfallkasse aber nicht vornehmen, dies wäre Sache der Schulleitung.

Hierzu aber so viel: Bungee-Springen z.B. wäre zu verbieten. Ähnliche „Vergnügungen“, bei denen eine über eine sportliche Betätigung hinausgehende Körperbeherrschung oder Vorkenntnisse erforderlich sind, sollten in gleicher Weise unterbleiben.

Bei Hüpfburgen hätte die Unfallkasse keine Bedenken, beim Rodeoreiten sollten die Geschwindigkeiten halbwegs auf die Beherrschbarkeit durch die Schüler abgestellt werden, ohne dass der Sinn der Vergnügung verloren geht. Sinn ist es, von dem bockenden Teil herunterzufallen. Dabei sollten aber vielleicht die 5.-Klässler nicht gerade mit der höchsten Stufe bewegt werden, bei einem 18-Jährigen würde die Unfallkasse auch bei einer etwas rauheren Gangart „mitmachen“. Die Grundsätze zur Erlebnispädagogik (nachfolgender Link) sind auf den Abi-Gag übertragbar. Mehr dazu unter www.erlebnispaedagogik.de

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