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DGUV Vorschrift 2 Was müssen Betriebsärzte beachten?

Zusammenfassung Am 1. Januar 2011 trat die neue Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Die Vorschrift soll die Inhalte des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)1 konkretisieren. Durch sie wurde eine gleich lautende Vorgabe aller gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand geschaffen. Die von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu erbringenden Leistungen setzen sich aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Eine Betriebsartenliste teilt Betriebe bei der Grundbetreuung, für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gleich, in drei Betreuungsgruppen mit jeweils festen Einsatzzeiten ein. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung wurden detailliert beschrieben. Auch für die betriebsspezifische Betreuung wurde eine umfangreiche Liste mit Aufgabenfeldern und ihren Auslöse- und Aufwandskriterien erstellt. Schlüsselbegriffe

· DGUV Vorschrift 2

· Grundbetreuung

· Betriebsärztliche Aufgabenfelder

· Betriebsspezifische Betreuung

· Auslöse- und Aufwandskriterien

· DGUV Regulation 2

· risk category

· general risk

· company-related demand

· occupational hazard

1 Einleitung
Am 1. Januar 2011 trat die neue Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Sie löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab. Ein Vorteil liegt in der Vereinheitlichung der Betreuungsvorgaben für sämtliche Betriebe, ob sie bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert sind. Dies bedeutet auch eine Gleichbehandlung gleichartiger Betriebe, Bildungseinrichtungen und Verwaltungen und ist nicht zuletzt für den branchen- und betriebeübergreifend tätigen Betriebsarzt ein erheblicher Vorteil gegenüber der bisherigen Situation, die ihm vor Aufnahme seiner Tätigkeit zunächst ein umfangreiches, betriebsspezifisches Vorschriftenstudium abforderte. Die Vorschrift soll die Inhalte des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)1 konkretisieren.

Neu ist das zentrale Konzept der Regelbetreuung bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten mit den beiden Komponenten Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil. Die Grundbetreuung mit den vorgegebenen Einsatzzeiten stellt sicher, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen. Der betriebsspezifische Teil soll auf Grundlage der im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)2 verankerten so genannten Gefährdungsbeurteilung einen den betrieblichen Erfordernissen adäquaten Betreuungsumfang garantieren.

Detaillierte Leistungskataloge sollen zukünftig die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgaben bei der Betreuung beschreiben. Dementsprechend soll sich der Betreuungsbedarf jeweils an den tatsächlich vorliegenden betrieblichen Gefährdungen und Bedürfnissen orientieren. Bei dem angestrebten bedarfsorientierten Arbeitsschutz gilt als Grundvoraussetzung die Analyse der verknüpften Aufgaben und Leistungen der betrieblichen Akteure. Betriebsärzte (BÄ), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SIFA), Unternehmer bzw. Behördenleiter und betriebliche Interessenvertretungen sind dazu angehalten im Dialog anhand von Gefährdungsbeurteilung und den einzelnen Leistungskatalogen die jeweiligen Aufgaben und den Anteil der Betreuungsleistungen der Partner Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ermitteln. Für eine sachgerechte Aufteilung besteht daher die Notwendigkeit, dass der Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung wesentlich aktiv mitwirkt.

2 Orientierungshilfen der DGUV
Neben der obigen informativen Indexseite zur DGUV Vorschrift 2 werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung über dieses Internetportal zurzeit auch ein Mustertext der Unfallverhütungsvorschrift und eine Handlungshilfe mit Hintergrundinformationen für die Beratungspraxis zum Download angeboten.

Auf diesem Internetportal besteht die Möglichkeit, zusätzliche Informationen unter „Weitere Downloads“ zu beziehen. Folgende PDF-Dateien sind besonders nützlich: Mustertext der DGUV-Vorschrift 2 und „DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformationen für die Beratungspraxis“.

Hinter dem Link „Informationsveranstaltung zur DGUV Vorschrift 2 am 3./4. November 2010 – Dokumentation“ sind weitere Highlights verborgen: „Konzeption der DGUV Vorschrift 2“, „Umsetzung der Reform aus Ländersicht“, „Medien zur Unterstützung der Anwendung der DGUV Vorschrift 2“ und „Überlegungen zur Umsetzung der Vorschrift in einer Kommune“. Hierbei handelt es sich um PowerPoint-Folien im PDF-Format, die einige Hinweise für die praktische Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift beinhalten.

3 Betriebsärztliches Herangehen an die DGUV Vorschrift 2
In diesem Artikel setzen wir uns nur mit der neuen Regelbetreuung der Betriebe oder Verwaltungen mit mehr als zehn Beschäftigten auseinander. Entscheidend bei der prozentualen Aufteilung der Grundbetreuung zwischen BA und SIFA sind die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb. Nur wenn sich der BA bei der Gefährdungsbeurteilung aktiv mit einbringt, kann er eine sachgerechte Zuordnung seiner eigenen Leistungen erreichen.

Der BA ist der Experte für die Analyse der physischen, psychischen und sozialen Belastungen durch die vorliegenden Arbeitsbedingungen und die hieraus resultierenden individuellen Beanspruchungen. Er kann z.B. beurteilen, ob ein im Einzelfall als Ersatzstoff vorgeschlagener Arbeitsstoff tatsächlich auch unter personalisierten Aspekten brauchbar ist; oder: In welchem Betrieb wendet sich eine Mitarbeiterin, die sich sexuell belästigt fühlt, oder ein Mitarbeiter, der sich Mobbingattacken ausgesetzt sieht, an die SIFA?

Da die Verantwortung über die Ver-/Aufteilung der Aufgaben letztlich beim Arbeitgeber oder dem Behördenleiter liegt, sollte der BA ihm und den Mitbeteiligten im Zuge des Entscheidungsprozesses das dem Betriebsarzt eigene Aufgabenportfolio nahebringen. Hierzu gehört es sicher auch, die Vorteile des Betrieblichen Gesundheitsmanagements, der Betrieblichen Gesundheitsförderung und der Prävention für den Unternehmenserfolg deutlich zu machen. Bei diesen Themen handelt es sich um Kernkompetenzen fortschrittlicher BÄ. Die Überzeugungsfähigkeit des BA und die Stichhaltigkeit seiner Argumente haben erheblichen Einfluss auf die spätere Aufteilung des Summenwerts der Einsatzstunden bei der Grundbetreuung und der Beauftragung für Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung. Gegebenenfalls vorhandene Defizite im Bereich dieser so genannten Soft Skills sollte der Betriebsarzt im eigenen Interesse aufarbeiten; einschlägige Qualifizierungsangebote gibt es zahlreiche.

Vor diesem Hintergrund müssen eine bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilung ggf. in Kooperation von BA und SIFA überarbeitet und der Arbeitgeber sowie die Interessenvertretungen entsprechend beraten werden. Um den Betreuungsumfang der beiden Akteure zu ermitteln, müssen die Summenwerte aus den WZ-Schlüsseln (Klassifikation der Wirtschaftszweige) herangezogen werden. Die Summe der Einsatzzeit pro Mitarbeiter und Jahr beträgt in der Gruppe I 2,5 Stunden, in der Gruppe II 1,5 Stunden und in der Gruppe III nur 0,5 Stunden.

4 Aufgabenfelder in der Grundbetreuung
Die Grundbetreuung beinhaltet folgende Aufgabenfelder:

· Unterstützung bei der (so genannten) Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

· Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

· Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention

· Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

· Untersuchung nach Ereignissen

· Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

· Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

· Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

· Selbstorganisation

Diese Hauptaufgabenfelder sind im Originalmustertext noch weiter untergliedert. Der Aufgabenkatalog muss nach inhaltlichen Leistungen zur Aufteilung des Summenwertes auf BA und SIFA herangezogen werden. Bei der Konsensfindung müssen BA und SIFA vortragen, welchen Anteil sie bisher an den Leistungen zu den einzelnen Punkten hatten und welche Aufgaben sie zukünftig nach der Vorschrift erfüllen müssen. Die Führungskräfte und die Personalvertretungen sollen ebenfalls ihre Vorstellungen zu der Aufteilung nach inhaltlichen Leistungen auf BA und SIFA bei der Grundbetreuung darlegen.

5 Auslösekriterien für die betriebsspezifische Betreuung
Im Anhang 4 der DGUV V 2 sind auf 19 Seiten mögliche Auslösekriterien für die betriebsspezifische Betreuung aufgelistet. Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich.Weitere Auslösekriterien können je nach Gefährdung hinzugefügt werden.

6 Grundbetreuung, betriebsspezifische Betreuung, arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den BA gilt grundsätzlich, dass er auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung auch die Pflichtuntersuchungen und die Angebotsuntersuchungen nach ArbMedVV und den damit verbundenen Aufwand darlegen muss. Aus Gründen der Transparenz bietet es sich an, Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Untersuchungsumfang (analog GOÄ) und nicht nach vermeintlichem Zeitaufwand zu berechnen. Sie sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung (in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3).

Der BA muss also bei seiner Kalkulation das konstante Stundenhonorar für die Grundbetreuung, den variablen Stundenanteil, je nach erforderlichen Leistungen, der betriebsspezifischen Betreuung und sein zu erwartendes Honorar für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen addieren. Ein Beispiel für ein Auslösekriterium für die betriebsspezifische Betreuung ist in dem Ausschnitt der Tabelle „Leistungsermittlung“ der Punkt 1.1e „Arbeiten unter Infektionsgefahren“.

Zur Gruppe III nach WZ-Kode gehören die meisten Dienstleistungsbetriebe, große Teile des Gesundheitswesens, des Bildungsbereichs u.v.a.; in dieser Gruppe beträgt die Einsatzzeit in der Grundbetreuung mindestens 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r für jeden Leistungserbringer. Die Grafik soll veranschaulichen, dass die Grundbetreuung in der Gruppe III einen Mindestanteil der betriebsärztlichen Leistungen von 40% ausmacht. Je nach zugeordneten Aufgabenfeldern kann der Anteil auf bis zu 60% steigen.

Hinzugerechnet werden müssen der Zeitaufwand für die arbeitsmedizinischen Pflicht-, Angebots- oder Wunschuntersuchungen und der Aufwand für die dem BA zugeordneten Aufgabenfelder, die die Auslösekriterien der betriebsspezifischen Betreuung erfüllen und entsprechende betriebsärztliche Leistungen erfordern. Die Betriebsspezifische Betreuung wurde in blasseren Farben dargestellt und gestrichelt umrandet, um die Variabilität der benötigten Zeit deutlich zu machen.

Bei Betrieben, die nach dem WZ-Schlüssel den Gruppen I und II angehören, könnte im ungünstigen Fall dem Betriebsarzt nur ein Anteil von 20% an den Grundbetreuungsstunden zugeordnet werden. In der Vergangenheit wurde den Betriebsärzten von den BGen ein Pflichtstundenanteil zugewiesen, der ungefähr einem Viertel der Pflichtstunden für die SIFA entsprach. Ein gewisser Bestandsschutz bleibt also gewahrt. Zum Beispiel bei der Betreuung von Krankenhäusern und sonstiger sozialer Betreuung von älteren Menschen und Behinderten kann der Betriebsarzt leicht argumentieren, dass ein größerer Anteil an den zugeordneten Aufgabenfeldern sachgerecht ist.

Für die Argumentation der Arbeitsmediziner ist die eindeutige Zuordnung der arbeitsmedizinischen Vorsorge für alle Gewerbebereiche zur betriebsspezifischen Betreuung von Vorteil. In den produzierenden Betrieben, in denen traditionell den Fachkräften für Arbeitssicherheit ein vierfaches Stundenkontingent zugewiesen wurde, muss eine erhebliche Anzahl an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

7 Fazit
Die DGUV Vorschrift 2 ähnelt mit ihren detaillierten Vorgaben einem modernen Qualitätsmanagementsystem (QMS). Sie beschreibt die genauen Aufgaben der Firmen- bzw. Behördenleitung und der Akteure für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit. Bei den Aufgabenfeldern zur Grundbetreuung werden mehrfach Formulierungen wie im QMS verwendet: „1.3 Beobachtung der gelebten Praxis …(Auditieren) …, „Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung …“ (Punkt 4.2). Unter dem Punkt 4.7 heißt es „ständige Verbesserung sicherstellen“. Leider ist die Vorschrift auch so umfangreich wie manches Qualitätsmanagementhandbuch. Auf der anderen Seite verfügt man mit der Liste der Aufgabenfelder und den zahlreichen Auslösekriterien für die betriebsspezifische Betreuung über umfangreiche Tools für Gefährdungsbeurteilungen, ASA-Sitzungen, Begehungen und Leistungsprotokolle.

Betriebsärzten werden durch diese Vorschrift im Wesentlichen Consultingaufgaben zugeteilt. Die wichtigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind hier deutlich nur ein Teilbereich betriebsärztlicher Aufgaben. Kein Arbeitsmediziner sollte seine Hauptaufgabe im Betrieb oder in der Behörde auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung) reduzieren lassen, deren tatsächliche Durchführung nicht zuletzt von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung als wichtiger Bestandteil der Grundbetreuung abhängt.

Gerade selbstständige Betriebsärzte, die in weiten Teilen die arbeitsmedizinische Betreuung von KMU sicherstellen, verstehen sich als persönliche Ansprechpartner für Unternehmer von kleinen und mittelgroßen Unternehmen. Folgende Stichworte aus der Vorschrift sind ein Hinweis darauf, dass der Betriebsarzt den Unternehmer in wichtigen Punkten beraten muss: Verhaltensprävention, Verhältnisprävention, demografischer Wandel, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen, Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements und Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung. Hier können Arbeitsmediziner, die sich als betriebliche Gesundheitsmanager verstehen, Unternehmer, Behördenleiter und Führungskräfte beraten und schulen und damit Wettbewerbsvorteile bewirken, die Mitarbeitergesundheit, die Motivation der Arbeitnehmer und die Produktivität verbessern.

Literatur

1. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 durch Artikel 226 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBI. I Nr. 50 vom 07.11.2006 S. 2407) In: Bundesregierung, editor, 1973.

2. Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG zuletzt geändert am 5. Februar 2009 durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DneuG) (BGBl. I Nr. 7 vom 11.02.2009 S. 160). In: Bundesregierung, editor. BGBl. I S. 1246, 1996.

3. BMAS. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I, Nr. 62. Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zuletzt geändert am 26. November 2010 durch Artikel 5 Abs. 8 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen (BGBl. I Nr. 59 vom 30.11.2010 S. 1643), 2008.

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