Sonstiges

Tätigkeiten auf Baustellen

Baustellen entstanden geschichtlich gesehen mit der Herausbildung und dem Einführen verschiedener Bauberufe wie Maurer, Betonbauer, Straßenbauer, Zimmerer u.a. Ursprünglich wurden Mauersteine aus gebranntem Kalk, Kies, Sand bzw. Lehm und Wasser gefertigt und 5000 v. Chr. bereits zusammen mit Reisiggeflecht als Verbundbauweise praktiziert. Bereits 3000 v. Chr. wurden Steine mit glatten Flächen und einheitlichen Maßen angeboten. Zu den ersten gepflasterten Landstraßen zählt die Via Appia, die etwa 312 v. Chr. von Appius Claudius Caecus gebaut wurde1. Der Charakter der Baustellen hat sich seither grundsätzlich gewandelt. Prägend sind dabei eine zunehmende Mechanisierung sowie ein hohes Niveau der sozialen, sicherheitsrelevanten und ökologischen Bedingungen. Der Anteil der Montage bereits vorgefertigter Bauteile wächst ständig.

0. Begriffe

Baustelle
Nach BaustellV (1998)3 Abs. 1 ist eine Baustelle der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherrn errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Bauvorhaben mit großer räumlicher Ausdehnung können in mehrere getrennte Baustellen unterteilt werden.

Bauliche Anlage
Eine bauliche Anlage ist nach BaustellV3 eine mit dem Erdboden verbundene und aus Baustoffen und Bauteilen bestehende Anlage (einschließlich Gebäudetechnik). Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind auch Halden, Dämme, Deponien, Rampen usw.

1. Geltungsbereich

Baustellenarten:
Allgemeiner Hoch-, Tief-, Stahl-, Verkehrs- und Ausbau, Abrisstätigkeiten und vergleichbare Bautätigkeiten
Nicht geltend:
Für Bauaufgaben mit speziellen Gefährdungen und Expositionen wie z. B. Mastbau, Untertagebau, Wasserbau, Erneuerungen an laufenden Anlagen, Arbeiten unter Strahlungsexposition, Unter- oder Überdruck u. ä., stationäre Vorfertigungsstätten, ausschließliches Fahren von Baumaschinen und -fahrzeugen.

Berufsgruppen
Im Rahmen des o. g. Geltungsbereiches ist das Grobprofessiogramm insbesondere auf nachstehende Berufsgruppen anwendbar: Betonbauer, Maurer/Putzer, Rohbaumonteur, Zimmerer, Bautischler, Klempner, Dachdecker, Maler, Tiefbauarbeiter, Straßen- und Wegebauer, Isolierer/Abdichter, Eisenflechter, Fliesenleger, Fußbodenbauer, Gerüstbauer, Installateur (Heizung, Elektro, Gas, Wasser, Sanitär), Bauglaser, Bauschlosser/-schweißer, Stahlbauer, Abrissarbeiter, Bauhilfsarbeiter und vergleichbare Gruppen.

2. Arbeitszeitregime

• Häufig technologisch und witterungsbedingte von der normalen Arbeitszeit abweichende Sonderregelungen,
• oft Übernachtung in Mehrbettzimmerunterkünften.

3. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale

Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind charakteristisch1:
• Starke Beeinflussung durch äußere klimatische Bedingungen,
• großer Termin- und Zeitdruck, harter Konkurrenzkampf in der Baubranche,
• keine stationären Arbeitsplätze,
• praxisübliche und z. T. von Gesetzgeber und Aufsichtsorganen tolerierte Abstriche von den für stationäre Betriebe geltenden Maßstäben für Arbeitsbedingungen, Verkehrswege und sanitäre Anlagen,
• relativ hoher Improvisationsgrad bei der Durchführung einzelner Arbeiten,
• Arbeiten im Stehen und Gehen, Vorkommen von Zwangshaltungen,
• ein häufig gleichzeitiges Neben- und Übereinanderarbeiten5,
• hohe körperliche Belastungen,
• häufig wechselnde Körperhaltungen,
• hoher Anteil manueller Tätigkeiten,
• überdurchschnittliche Unfallgefahren,
• Gefahr von berufsbedingten Erkrankungen durch körperliche Belastungen, Expositionen infolge physikalischer und chemischer Noxen und durch allergische Reaktionen auf bestimmte Bau- und Hilfsstoffe,
• z. T. hohe Umweltrelevanz der Bauarbeiten (Wasser, Luft, Lärm, Vibrationen).

4. Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen

Folgende bautypischen Gefährdungen sind charakteristisch:
• Arbeiten oder Bewegen in absturzgefährdeten Bereichen,
• herabfallende Gegenstände,
• Sturz auf unebenem oder glattem Untergrund,
• Umgang mit scharfkantigen oder spitzen Materialien und Arbeitsmitteln,
• Anstoßen an Bau- oder Maschinenteile,
• unsachgemäßer Umgang mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen,
• Benutzung schadhafter Maschinen und Geräte,
• unzureichende Sicherung von Gefahrenstellen,
• Um- oder Einsturz von Bauteilen, Gerüsten, Hilfskonstruktionen, Erdreich u. ä.,
• Augengefährdungen durch aggressive Materialien sowie durch UV- oder Laserstrahlung,
• Unzureichende Beleuchtungsbedingungen,
• Nichtbenutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
• Mangelnde Koordinierung verschiedener Tätigkeiten und Firmen,
• Fehlverhalten infolge mangelnder Einweisung, ungenügender Qualifikation, Fehleinschätzung von Gefährdungen usw.,
• Sicherheitsrisiko bei Transport-, Lager- und Umschlagprozessen.
Folgende Belastungen und Beanspruchungen stehen im Vordergrund:
• Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates durch Heben und Tragen schwerer Lasten und Ausüben großer Kräfte (auch statisch), z. T. unter ungünstigen Körperhaltungen,
• Arbeiten in Zwangshaltungen wie z. B. Rumpfvorbeugung, Hocken, Knien, Verdrehen der Wirbelsäule, Über-Kopf-Arbeiten,
• Lärmgefährdung beim Einsatz von lärmintensiven Maschinen, Geräten und Verfahren, bei manuellen Tätigkeiten (z. T. Impulslärm), bei Passivexpositionen aus der Arbeitsumgebung,
• Staubbelastungen der Atemluft durch allgemeine Baustäube, durch silikogene Stäube, durch kanzerogene Stäube sowie durch Aerosole und Rauche,
• toxische Belastungen der Atemluft durch gasförmige Abdunstungen aus Farben, Klebern, Abdichtmassen, Versiegelungen, Verschäumungen, Laminaten u. ä. durch Schweißgase, durch Konservierungs- und Holzschutzmittel, durch Bitumendämpfe usw.,
• Ganzkörper- und Teilkörpervibrationen bei Umgang mit entsprechenden Maschinen, Fahrzeugen, Geräten und Handwerkzeugen,
• Belastungen durch extreme Klimabedingungen, wie z. B. Luft- und Strahlungstemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit,
• Hautbelastungen durch den Umgang mit allergisierenden Materialien, durch mechanischen Verschleiß und Mikroverletzungen sowie durch UV-Strahlung,
• Gefahr chronischer Stresszustände, insbesondere bei Bauleitern4.

5. Aufgaben des Sicherheitsingenieurs / Betriebsarztes

5.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Literatur
– Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 27.06.2002, 2090; Hinweise auf Änderungen vom 25.11.2003, 2304),
– Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 19. Juli 1996 (BGBl I, 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl I, 932),
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 01.01.04,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 01.01.2005,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge gültig ab 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, gültig ab 1. Januar 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2004 mit Durchführungsanweisungen vom April 2003,
– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A7 Betriebsärzte, gültig ab 1. Januar 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 1.1 Mineralischer Staub Teil1: Quarzhaltiger Staub, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 1.2 Mineralischer Staub Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 1.3 Mineralischer Staub Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 1.4 Staubbelastung, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebse oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen, Fassung 06.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 8 Benzol, Fassung 06.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 20 Lärm, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), Fassung 04.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGI 504-25) , Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 26 Atemschutzgeräte, Fassung 05.2004 in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 27 Isocyanate, Fassung 06.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole), Fassung 06.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 37 Bildschirmarbeitsplätze (BGI 504-37), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 39 Schweißrauche, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998, zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23.12.2004, BGBl. I, 3816
– Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782) zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungspflichtiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 02. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3777),
– Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004, BGBl. I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24.08.2004,
– Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 Lüftung, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),
– Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3 Raumtemperaturen, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),
– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung-BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S.50),
– Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 1937, BGBl. I 1997, 447),
– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl I, 1841),
– Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit-LasthandhabV vom 04.12.96, zul. geändert vom 29. Oktober 2001
– TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern, BArbBl. Heft 9/1998, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 10/2002,
– TRGS 555 – Betriebsanweisung und Unterweisung nach GefStoffV, (BGBl. I S. 3777) vom 02.10.2002,
– TRGS 900. Technische Regeln
für Gefahrstoffe – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz „Luftgrenzwerte“, Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl.
Nr. 5/2004),
– Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
• RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB, 02.11.2000 BArbBl. 1/2001, S. 77 ff.,
• RAB 10 Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV), 12.11.2003 BArbBl. 3/2004, S. 42 ff.,
• RAB 25 Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung) 12.11.2003 BArbl. 3/2004, S. 48 ff.,
• RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu §3 BaustellV), 27.03.2003 BArbBl. 6/2003, S. 64 ff.,
• RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan (Konkretisierung zu §2 Abs. 3 BaustellV), 12.11.2003 BArbBl. 3/2004, S. 59 ff.,
• RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu §3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV), 27.03.2003 BArbBl. 6/2003, S. 73 ff.,
• RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV), 12.11.2003 BArbBl. 3/2004, S. 65 ff.,
– BGV C 22 Bauarbeiten, Fassung 01.01.1997
– BGV D 34 Verwendung von Flüssiggas, Fassung 01.01.1997,
– BGV D 36 Leitern und Tritte, Fassung 01.01.1997,
– BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, 01.01.2002,
– BGR 113 Treppen bei Bauarbeiten, Fassung 01.96,
– BGR 117 Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Fassung 04.04,
– BGR 118 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen, Fassung 10.98
– BGR 128 Kontaminierte Bereiche, 2002
– BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern, Fassung 1996,
– BGR 159 Hochziehbare Personenaufnahmemittel, Fassung 10.04,
– BGR 160 Bauarbeiten unter Tage, 10.94,
– BGR 161 Arbeiten im Spezialtiefbau, 07.04,
– BGR 165 ff Gerüstbau – Allgemeiner Teil, 04.00,
– BGR 175 Gerüstbau – Montagegerüste in Aufzugsschächten, 04.00,
– BGR 178 Vermessungsarbeiten, 04.95,
– BGR 179 Einsatz von Schutznetzen, 09.02,
– BGR 182 Umgang mit Betonpumpen und Verteilermasten, 02.99,
– BGR 183 Umgang mit Mörtelförder- und Mörtelspritzmaschinen, 02.99,
– BGR 191 Benutzung von Fuß- und Beinschutz, 10.01,
– BGR 193 Benutzung von Kopfschutz, 2002,
– BGR 194 Einsatz von Gehörschützern, 10.04,
– BGR 195 Einsatz von Schutzhandschuhen, 10.04,
– BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Absturz, 10.04,
– BGR 203 Dacharbeiten, 04.00,
– BGR 217 Umgang mit mineralischem Staub, 01.02,
– BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb, 10.04,
– BGI 521 Leitern sicher benutzen, 2003,
– BGI 555 Kranführer, 2004,
– BGI 556 Anschläger, 2004,
– BGI 525 Turm- und Schornsteinbauarbeiten, Fassung 10.00,
– BGI 528 Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren, Fassung 2000,
– BGI 530 Hochbauarbeiten, Fassung 10.00,
– BGI 544 Metallbau-Montagearbeiten, Fassung 2000,
– BGI 548 Elektrofachkräfte, Fassung 2000,
– BGI 590 Merkblatt für die sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen, 10.97,
– BGI 639 Maler- und Lackierarbeiten, 10.02,
– BGI 645 Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben, 06.04,
– BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Fassung 02.02,
– BGI 659 Gebäudereinigungsarbeiten, 10.02,
– BGI 664 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, 07.00,
– BGI 669 Glastüren, Glaswände, Fassung 04.95,
– BGI 716 Bauschuttrecycling, 1998,
– BGI 779 Montage, Demontage und Instandsetzung von Aufzugsanlagen, in Vorb.
– BGI 815 Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten, Fassung 05.02

5.2 Aufgaben des Sicherheitsingenieurs

Folgende wesentliche Aufgaben obliegen dem Sicherheitsingenieur:
• Mitwirkung bei Schulung der Leiter der Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,
• Beratung zur Umsetzung der Baustellenverordnung (bspw. hinsichtlich Planung der Ausführung des Bauvorhabens, Auswahl eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten),
• Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen,
• Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß GefStoffV,
• Unterstützung bei der Erarbeitung von Betriebsanweisungen für den Umgang mit technischen Erzeugnissen (Arbeitsmaschinen),
• Unterstützung bei der Auswahl notwendiger Arbeitsschutzkleidung und Hautschutzmittel,
• Beratung zu den Fragen:
– Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen,
– Umgang mit und Lagerung von Gefahrstoffen,
– Sicherheit bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen,
– Organisatorische Voraussetzungen zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
• Erarbeitung von Dokumentationen:
– Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen,
– Brandschutzordnung,
– Alarm- und Rettungsplan,
– Mitwirkung bei der Erstellung der Montagepläne (BGV C 22),
– Durchführung und Dokumentation von Prüfpflichten,
• Beratung beim Einsatz bzw. Tragen von persönlicher Schutzausrüstung und Hautschutzmitteln.

5.3 Aufgaben des Betriebsarztes

Folgende Aufgaben sollte der Betriebsarzt wahrnehmen:
• Begehung von Baubetrieben/Baustellen und Teilnahme an Arbeitsausschusssitzungen,
• Durchführung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen sowie Bewertung,
• Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen,
• Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln,
• Erarbeitung eines Hautschutzplanes,
• Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe,
• Beratung zu hygienischem Verhalten am Arbeitsplatz,
• Beratung zur optimalen Arbeitsplatzbeleuchtung,
• Beratung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
• Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse.
Entsprechend der Vielfalt der möglichen Gefährdungen und Belastungen ist bei der Festlegung der jeweils durchzuführenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen von den Ergebnissen einer entsprechenden Gefährdungsanalyse auszugehen.
Für die genannten Bautätigkeiten können folgende Untersuchungskategorien in Frage kommen2:
G 1.1 Silikogener Staub
G 1.2 Asbesthaltiger Staub
G 1.4 Staubbelastung
G 20 Lärm
G 24 Hauterkrankungen
G 25 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit
G 26 Atemschutzgeräte
G 29 Benzolhomologe
G 37 Bildschirmarbeit
G 41 Absturzgefahr
Weiterhin können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach folgenden Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen erforderlich werden
G1.3 Mineralischer Staub, Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub
G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle),
G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebse oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen
G 8 Benzol
G 27 Isozyanate
G 39 Schweißrauche

Literatur

1 Scholz JF, Wittgens H. Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1992

2 HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Arbeitsmedizinische Vorsorge, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004

3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998

4 Strobel G, Krause Jv, Weißgerber B. Bauleitung ohne Stress, Gesundheitsschutz 18, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 1998

5 Wangler O, Opitz J, Hawer H. Selektiver Abbruch und verwendungsorientierter Rückbau, Checklisten zum präventiven Arbeitsschutz für die am Abbruch Beteiligten, Technik 20, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2000

Checklisten
Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten genutzt (s. Anlage 1).

Anschriften des Verfasser:
Prof. Dr.-Ing. habil. M. Rentzsch
Leiter Sparte Forschung
IAS Institut für Arbeits- und
Sozialhygiene Stiftung
Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin

M. Rentzsch

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