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Aktuelles aus dem Recht

Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz

Seit dem 01.01.2019 ist es bußgeldbewehrt, wenn die mutterschutzsensiblen Gefährdungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt wurden.

Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung kennt der Wortlaut indes nicht.

Gem. dem europäischen Gerichtshof genügt die Risikobeurteilung nur dann den europäischen Vorgaben aus Art. 4 RL 92/82/EWG, wenn sie auch „eine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der betreffenden Arbeitnehmerin erfasst“ (EuGH, Urteil v. 19.10.2017 „Otero Ramos“ – C531/15).

Die Problematik kann über eine europarechtskonforme Auslegung der §§ 10 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2 MuSchG erfolgen.

Die nicht vorhandene oder nicht vollständige Gefährdungsbeurteilung stellt eine Diskriminierung einer Frau nach dem AGG da

Ausschuss für Mutterschutz

Der nach dem Mutterschutzgesetz geforderte „Ausschuss für Mutterschutz“ hatte am 04.07.2018 seine konstituierende Sitzung. Vorsitzende ist Frau Dr. Uta Ochmann.

Atomrecht

Die ehemaligen „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ nach der RöV und der StrlSchV finden sich nun einheitlich in einer novellierten StrlSchV. Die Regelungen finden sich in §§ 77 ff. StrlSchV.

Wunschvorsorge

Die Wunschvorsorge stellt gewissermaßen die Mindestvoraussetzung an präventivmedizinische Überwachungs-maßnahmen nach dem Europarecht dar (Art. 14 abs. 2 RL 89/391(EWG).

Sie findet sich durch § 11 ArbSchG in deutsches Recht umgesetzt. Durch die Einbezugnahme in § 5a ArbMedVV ist klargestellt, dass die Formalien der Vorsorge nach der ArbMedVV gelten sollen (z. B. Arbeitsplatzkenntnisse, Vor-sorgebescheinigung, Qualifikation Arzt).

Die Wunschvorsorge muss den Mindestanforderungen (Beratung und Arbeitsplatzanamnese, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV) entsprechen. Zur Arbeitsplatzanamnese gehören auch die Kenntnisse des Arbeitsplatzes, welche sich der Arzt gem. § 6 Abs. 1 S. 2. ArbMedVV verschaffen muss.

Die Wunschvorsorge unterliegt der arbeitsrechtlichen Zwangsvollstreckung (§62 Abs. 2 ArbGG, § 888 ZPO).

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