Rubriken

Besondere Ausbildung bei der Lärmvorsorge

Foto: DGUV/Danetzki

Liebe Mitglieder,

wie versprochen (siehe ErgoMed 5/2009), wollen wir Sie bezüglich der besonderen Ausbildung bei der Lärmvorsorge über die Antwort der EU-Kommission informieren.

Die Lärmschutzrichtlinie 2003/10/EG Art.10 regelt die diesbezügliche Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. Dabei wird nach Abs. 2 die vorbeugende Untersuchung durchgeführt:

a) von einem Arzt,

b) oder „unter der Verantwortung eines Arztes von einer anderen entsprechend qualifizierten Person gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten.“

Die Bedingungen der entsprechenden Qualifikation waren bisher in der BGV A4 aufgeführt.

Wir haben in dieser Sache nun sowohl die Antwort der Kommisson als auch eine Antwort der BÄK vorliegen.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: In beiden Antworten wurde unsere Kernfrage nicht eindeutig beantwortet. Die Kommission empfiehlt uns, ggf. das nationale Rechtsverfahren zu bemühen und die BÄK beruft sich hinsichtlich der Qualifikation auf die ärztlich vorbehaltenen Tätigkeiten.

Allerdings offenbarte sich im Rechtsdickicht ein kurioses Strickmuster eigener Art.

Man unterläuft auf nationaler Ebene höherwertiges Recht, auf das man sich bezieht und passt dann später in der EU dieses höherwertige Recht dem nun geltenden untergeordneten Recht an, nämlich: Änderung des Art. 137 EG-Vertrag in Art. 151 EG-Vertrag, nunmehr Kann-Funktion, bei strengeren oder beibehaltenen Schutzmaßnahmen als Grundlage der Mindestvorschriften im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer (Amtsblatt der EK vom 09.05.2008 / C 115/116).

Offenbar dürfte einerseits die alte Vorschrift (Muss-Funktion) auf dem strategischen Altar der erweiterten EU geopfert worden sein (Lissabon-Vertrag), und andererseits darf die Schallmauer „ärztlich vorbehaltene Tätigkeiten via Substituierung“ (aus Sachkunde kann keine Fachkunde werden = Fundamentalablehnung) nicht durchbrochen werden.

Hier sticht sich für unseren Bereich das alte Verständnis aus dem Grundgesetz, Art. 72.2 und 74.19 (konkurrierende Gesetzgebung und „ärztliche und andere Heilberufe“) mit dem Berufsbildungsgesetz. Berufszulassungsgesetze sind ausschließlich Berufsbezeichnungs-Schutz-Gesetze und keine Regelungsgesetze für die Berufsausübung durch Länderregelung.

Die Umsetzung durch das BMAS hat eben nicht die bereits bestehenden Regelungen der BG’s berücksichtigt – sie hatten quasi Gesetzeskraft –, und die Berufsausbildung Dritter gleich welcher Art unterliegen i.d.R. nicht den ärztlich vorbehaltenen Tätigkeiten.

Wenn nach gängigem Verständnis die Qualifikation des Assistenzpersonals neben der Qualifikation des ärztlichen Personals erhebliche Bedeutung für die Strukturqualität der betriebsärztlichen Dienste haben, dann gehören beide Komponenten zu dieser Einheit.

Beim Bemühen um Sachkunde benötigen wir keine „englische Vernebelung“ und Augenwischerei, bei der Formen überschwappen von nebensächlichen Floskeln.

Wir benötigen auch keine Fortbildungspunkte bei Messebesuchen, wir benötigen eine fundierte Sachausbildung, insbesondere vor dem Hintergrund des beabsichtigten Wegfalls unserer von Ständen und Zünften so geliebten Berufsbezeichnungen, die ersetzt werden sollen durch abgestufte „Aus- und Weiterbildungs-Steps“.

Liebe Kollegen/innen, Ansprechpartner für uns dürfte im Augenblick der „Ausschuss für Arbeitsmedizin“ sein. Wir hoffen, dass hier nicht wieder Alteingesessene in ihren Armutspalästen an alten Radioknöpfen drehen, um neue Sender einzustellen; und bitte beachten Sie: jedwede Anstrengung im Leben ist nur möglich, wenn ihr eine Kraft gegenübersteht, oder zeitgemäß ausgedrückt: „slatern“ ohne Risiko geht nicht.

Wir wünschen Ihnen allen zum Jahreswechsel ein paar ruhige Festtage und ein gutes und gesundes Neues Jahr.

Vorstand VAF e.V. H. Schwertner

Aktuelle Ausgabe

Partnermagazine

Akademie

Partner