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Eierstockkrebs durch Asbest – Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ möglich

Foto: farbled_01- Fotolia.com

DGUV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue wissenschaftliche Empfehlung zu „Ovarialkarzinom durch Asbest“ veröffentlicht. Damit liegen für ein weiteres Krankheitsbild ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vor, um diese Erkrankungen künftig „wie eine Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII) anzuerkennen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Es handelt sich bei dem Krankheitsbild um ein durch Asbestfasern verursachtes Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs). Ebenso wie für Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest gelten auch für das jetzt neu hinzugekommene Ovarialkarzinom folgende Bedingungen für eine mögliche Anerkennung als Berufskrankheit:

  • Das Ovarialkarzinom muss in Verbindung mit einer Asbestose (Asbest-stauberkrankung der Lunge) auftreten, oder
  • Es muss in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura auftreten, oder
  • Die Betroffenen müssen eine Asbest-faserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren nachweisen können.

In internationalen wissenschaftlichen Studien wurde eine entsprechende Exposition mit Asbeststaub zum Beispiel bei Arbeiterinnen in der Textilindustrie (Fertigung von Schutzkleidung) nachgewiesen.

Hintergrund Berufskrankheiten

Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Welche Erkrankungen in die Berufskrankheiten-Verordnung, speziell in die Berufskrankheitenliste, aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats. Die Liste umfasst derzeit 77 Positionen.

Die Bundesregierung wird dabei vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten. Dieser empfiehlt aufgrund seiner wissenschaftlichen Einschätzung die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Liste. Aufgrund dieser Empfehlungen können entsprechende Erkrankungen „wie eine Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII) anerkannt werden, auch wenn sie noch nicht in die Liste aufgenommen worden sind.

Texte der Empfehlungen unter:

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/Dokumente/Merkblaetter.html

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