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Neue AMR 6.6 veröffentlicht

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Patrick Aligbe

Am 08.08.2017 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt eine neue AMR veröffentlicht. Die AMR 6.6 hat den Titel „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten und Infektionsgefährdungen“.

Impfungen

Im Ergebnis regelt die AMR 6.6 mehrere Faktoren. Sie legt fest, dass auch bei der Auslandsvorsorge Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV sind. Dies Feststellung (da gelebte Praxis) erscheint auf den ersten Blick merkwürdig, die Klarstellung ist aber zu begrüßen. Es ist rechtlich nicht ganz unstrittig, bei welchen Tätigkeiten eine Impfung Bestandteil der Vorsorge ist (geregelt in § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV). Strittig ist, ob die zugrundeliegende Tätigkeit selber unmittelbar mit Infektionsgefahren verbunden sein muss (z. B. Tätigkeiten im Krankenhaus) oder ob es darüber hinaus ausreicht, dass eine mittelbare Infektionsgefährdung besteht (z. B. Pneumokokkeninfektion bei Tätigkeiten mit Schweißrauch). Die AMR 6.5 regelt diese Frage in Bezug auf Tätigkeiten mit Biostoffen (Teil 2 Anhang ArbMedVV). Die AMR 6.6 erstreckt dies jetzt auch auf Auslandsreisen und legt hier fest, dass die tätigkeitsbedingte Infektionsgefährdung sich auch durch den Aufenthalt im Auslands selbst ergeben kann (auch wenn die dort durchzuführenden Tätigkeiten keine Tätigkeiten mit Biostoffen sind).

Chemoprophylaxe und
Notfallprävention

Weiterhin wird die präexpositionelle Chemoprophylaxe und die Notfallprävention der Impfung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV gleichgestellt (vgl. Nr. 2 Abs. 2 AMR 6.6).

Unter präexpositionelle Chemoprophylaxe versteht die AMR 6.6 die Anwendung eines Chemotherapeutikums zur Verhütung oder zur Verminderung des Risikos, an einer Infektion zu erkranken (Nr. 2 Abs. 8 AMR 6.6).

Notfallprävention ist die Beratung und Verordnung eines Chemotherapeutikums zur Verhütung oder Verminderung des Risikos, an einer Infektion zu erkranken oder zu versterben (z. B. bei malariaverdächtigen Fieberanfällen).

Gefährdungsbeurteilung

Die Fragestellung, welche Impfungen und welche präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention Bestandteil der Auslandsvorsorge ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären.

Kostenträger

In Nr. 6 regelt die AMR 6.6 auch die Kostenübernahme. Dies dürfte als Reaktion auf die strittigen Punkte der momentan gültigen Schutzimpfungsrichtlinie (Sachstand: August 2017) zurückzuführen sein. Als Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen Impfungen und auch die Medikation im Zusammenhang mit der präexpositionellen Chemoprophylaxe und der Notfallprävention nach der Nr. 6 Abs. 2 AMR 6.6 nicht den Beschäftigten auferlegt werden (unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 ArbSchG).

Aufgrund des Wortlautes des § 20i Abs. 1 SGB V ist allerdings die geführte Diskussion um die Kosten von Impfungen im Rahmen eines dienstlich veranlassten Auslandsaufenthaltes im Sinne der ArbMedVV zu kritisieren. Weiterhin besagt § 3 Abs. 3 ArbSchG (ebenso Art. 6 Abs. 5 RL 89/391/EWG) nicht, dass immer der Arbeitgeber die Kosten von Arbeitsschutzmaßnahmen tragen muss. Die Regelungen besagen lediglich, dass die Kosten dem Beschäftigten nicht auferlegt werden dürfen. Dies schließt einen anderen Kostenträger nicht aus. Existiert dieser allerdings nicht, so bleiben die Kosten am Arbeitgeber hängen.

Bei Einhaltung der AMR 6.6 muss im Ergebnis der Arbeitgeber überlegen, wie er die Kosten für die präexpositionelle Chemoprophylaxe und der Notfallprävention dem Beschäftigten erstattet. Hier wird regelmäßig der die Vorsorge durchführende Arzt ein entsprechendes Privatrezept ausstellen. Bei der Impfung stellt sich diese Frage regelmäßig nicht, da diese der die Vorsorge durchführende Arzt verabreichen wird bzw. verabreichen lässt.

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