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Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2

Pro Kopf oder nur anteilig – wie sind Teilzeitbeschäftigte bei der neuen Regelbetreuung zu berücksichtigen? Seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 zeigen sich die Betriebe zunehmend verunsichert. Der Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) stellt jetzt klar: Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Berechnung der Einsatzzeiten für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt als „ganze“ Person. Er beruft sich dabei auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen.

Rainer von Kiparski, VDSI-Vorstandsvorsitzender und Professor am Institut für Arbeitswissenschaft und Betriebsorganisation der Universität Karlsruhe, erklärt die Logik dahinter: „Der Schutz des Menschen ist unteilbar. Ganz gleich, ob ein Arbeitnehmer 20 oder 40 Stunden in der Woche am Fließband steht, er ist denselben Risiken und Belastungen ausgesetzt.“

Für Verwirrung sorgen die widersprüchlichen Aussagen der Unfallversicherungsträger: „Einzelne Unfallkassen und Berufsgenossenschaften stellen es den Betrieben frei, Teilzeitkräfte bei der Regelbetreuung nur anteilig zu berücksichtigen“, führt von Kiparski aus. „Das ist eine Falschauslegung der Vorschrift, die letztlich zu Lasten der Arbeitnehmer geht.“ Eine anteilige Berechnung reduziert die Einsatzzeiten für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten fallen zwangsläufig pauschaler aus und gehen weniger auf individuelle Bedingungen oder Bedürfnisse ein.

Der VDSI hat Kontakt zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Spitzenverband der Unfallversicherungsträger, aufgenommen und auf die

Problematik hingewiesen. Er fordert eine offizielle Klarstellung im Rahmen der

Evaluation, die für die DGUV Vorschrift 2 geplant ist.

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