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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Dr. med. Uwe Ricken

Die Neufassung der ArbMedVV ist offiziell am 31.10.2013, einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 3882 in Kraft getreten.

Folgende Vorgaben müssen Betriebsärzte/-innen bei Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beachten: Die Neufassung der ArbMedVV stellt eindeutig klar, dass Arbeitnehmer keine Blutentnahme oder klinische Untersuchung dulden müssen. Wenn der Arbeitnehmer sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beraten lässt, aber eine Blutentnahme, körperliche Untersuchung, Sehtest, Audiometrie usw. ablehnt, muss die arbeitsmedizinische Vorsorge trotzdem bescheinigt werden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer erhalten jeweils eine Vorsorgebescheinigung mit den Angaben, wann und aus welchem Anlass eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat und wann eine Wiederholung angezeigt ist. Sowohl aus der Bescheinigung an den Arbeitgeber als auch aus der Rechnung darf, ohne Schweigepflichtentbindung durch den Arbeitnehmer, nicht hervorgehen, dass eine Untersuchung abgelehnt wurde.

Mit üblicher Arbeitsmedizinsoftware kann man zum Beispiel die G 20-Pflichtvorsorge (schichtbezogener Lärm von über 85 dB(A)) mit dem Vermerk „teilgenommen“ bescheinigen. Aus dieser Bescheinigung müssen also der Anlass (Lärm), das Durchführungsdatum und der nächste Vorsorgetermin hervorgehen. Es sollte auch ersichtlich sein, dass es sich hier um eine Pflichtvorsorge handelt. Bei schichtbezogenem Lärm zwischen 80 und 85 dB(A) sollte, wenn man die Nomenklatur der DGUV übernehmen will, z. B. G 20-Angebotsvorsorge mit „durchgeführt“ oder „angeboten“ bescheinigt werden. Wenn der Mitarbeiter sich in diesem Fall beraten lässt, aber die Audiometrie ablehnt, wäre die korrekte Formulierung „durchgeführt“. Der Arbeitgeber muss dokumentieren, wann er Pflichtvorsorge veranlasst, Angebotsvorsorge angeboten oder Wunschvorsorge ermöglicht hat. Für diesen Zweck sind die Vorsorgebescheinigungen für eine Vorsorgekartei, ggf. auch in elektronischer Form, hilfreich. Wenn der Betriebsarzt es medizinisch für ratsam hält, dass der Mitarbeiter nicht mehr im Lärmbereich beschäftigt wird, so benötigt er dessen ausdrückliches Einverständnis zur Weitergabe dieser Mitteilung an den Arbeitgeber.

Die Neufassung der ArbMedVV soll das Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters, den Datenschutz und das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Betriebsarzt stärken. Es gibt vereinzelt Arbeitnehmer, die erhebliche Vorbehalte gegen Blutentnahmen durch den Betriebsarzt haben. Hier kann die eindeutige Klarstellung, dass das Einverständnis des Mitarbeiters erforderlich ist und dass der Arbeitgeber ohne Schweigepflichtentbindung nicht von der Ablehnung erfahren darf, das Vertrauensverhältnis zwischen beiden stärken. Auch die klare Trennung zwischen Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge kann hierzu einen Beitrag leisten.

www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/ Meldungen/2013–10–29-aenderung-verordnung-arbeitsmed-vorsorge.html

Sie sind herzlich eingeladen im Arbeitsmedizinforum die Neufassung der Verordnung zu diskutieren:

www.arbeitsmedizinforum.de

10. Bundesweiter Betriebsärztetag – das Original 17. und 18.05.2014
Der 10. BÄT wird in Kassel im Südflügel des Kulturbahnhofs veranstaltet. Auch der 10. BÄT wird durch die RG-GmbH organisiert. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Der BÄT findet in bewährter Weise am Samstag und Sonntag statt, um allen selbstständigen Arbeitsmedizinern die Möglichkeit zu geben, teilzunehmen – Selbstständige und Freiberufler lassen ungerne an Werktagen ihre arbeitsmedizinische Praxis oder ihren regionalen AMD im Stich.

Uwe Ricken

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