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Editorial

Silvester Siegmann

Im Laufe des Studiums gibt es verschiedene gesetzliche Arbeitsschutzregelungen incl. der verpflichtenden Unterweisungen zu Sicherheit, Gesundheit und Hygiene auch für die Studierenden zu organisieren, gerade in der Humanmedizin nicht zu Letzt auch vor dem Hintergrund der EU Datenschutzgrundverordnung zusätzlich der Datenschutz. Es gelten dabei die staatlichen Vorschriften unmittelbar und direkt, deren Geltungsbereich im jeweiligen Normtext auf Studierende erweitert sind wie zum Beispiel die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) oder die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV). Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fordert zusätzlich die Anwendung aller Arbeitsschutzanforderungen auch bei den Studierenden unter Beachtung des „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“. Regelungen wie das ArbSchG, ArbStättV, ArbMedVV oder JArbSchG gelten somit mittelbar über die Inbezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3 der DGUV Vorschrift 1 (mittelbar = über den „Umweg“ der Vorschrift 1). Über diese Inbezugnahme werden die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften (UVV‘en) gemacht (Ermächtigungsgrundlage ist der § 15 Absatz 1 SGB VII). Alle staatlichen Vorschiften, die nicht unmittelbar für Studierende gelten, haben somit den Status einer UVV. Die Überwachung erfolgt durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger, für Universitäten und Universitätsklinika somit in der Regel die Unfallkassen der Länder.

Die DGUV Vorschrift 2 orientiert sich in der aktuellen Fassung am Begriff des „Beschäftigten“ im Sinne des „Betriebsverfassungsgesetzes“ und nicht am Begriff des „Versicherten“ im Sinne des VII. Sozialgesetzbuches. Studierende werden hier also nicht wirklich erfasst. Universitäten schaffen daher trotz der Möglichkeiten durch den betriebsspezifischen Teil der Vorschrift 2 zwar Ressourcen im Bereich Sicherheit und Gesundheit für die Betreuung ihrer Beschäftigten, aber nur bedingt und nicht im ausreichenden Maße für die in der DGUV Vorschrift 1 geforderte Betreuung der Studierenden, die rein von der Anzahl her die weitaus größere Gruppe in den Universitäten und Universitätsklinika stellen. Im Falle der Heinrich Heine Universität Düsseldorf (HHU) stehen 3.954 Mitarbeitern der HHU 35.300 Studierende gegenüber, davon 3.803 Studierende in der Medizinischen Fakultät (MedFak, Stand 01.12.2017).

Es wäre dringend nötig z.B. durch Festlegung von Einsatzzeiten in der Grundbetreuung der DGUV-Vorschrift 2 auch für Studierende hier die notwendigen Ressourcen zur Umsetzung der Forderungen der DGUV Vorschrift 1 in den Universitäten einzufordern.

Derzeit wird an der DGUV Vorschrift 2 gearbeitet: Wenn also nicht jetzt, wann dann ?

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